Gesetzestext
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1Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.

2Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.

3Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.

4Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.

Art. 94 BV — Grundsätze der Wirtschaftsordnung

Übersicht

Art. 94 BV ist die Grundnorm der schweizerischen Wirtschaftsverfassung (Uhlmann, BSK BV, Art. 94 N. 1). Die Bestimmung verpflichtet Bund und Kantone auf den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Dies bedeutet eine grundsätzlich staatsfreie Wirtschaftsordnung mit privatwirtschaftlicher Initiative und funktionsfähigem Wettbewerb (Vallender, SG Komm. BV, Art. 94 N. 5).

Die Norm regelt vier zentrale Aspekte: Erstens müssen sich alle staatlichen Behörden an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit halten (Abs. 1). Zweitens sollen sie mit der Privatwirtschaft zur Wohlfahrt und wirtschaftlichen Sicherheit beitragen (Abs. 2). Drittens müssen sie günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft schaffen (Abs. 3). Viertens dürfen Abweichungen vom Grundsatz nur erfolgen, wenn die Bundesverfassung sie vorsieht oder kantonale Regalrechte sie begründen (Abs. 4).

Betroffen sind alle natürlichen und juristischen Personen, die wirtschaftlich tätig sind oder tätig werden wollen. Art. 94 BV schützt sowohl den freien Marktzugang als auch die freie Berufsausübung (BGE 142 I 162). Die Norm wirkt als objektiver Verfassungsmassstab und ergänzt das individualrechtliche Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit aus Art. 27 BV (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, N. 1654).

Die Rechtsfolgen sind weitreichend: Staatliche Massnahmen, die gegen den Grundsatz verstossen, sind verfassungswidrig, sofern keine Ausnahme vorliegt (BGE 142 I 99). Das Bundesgericht hat jedoch klargestellt, dass staatliche Wirtschaftstätigkeit aufgrund der gelebten Verfassungspraxis grundsätzlich zulässig ist, solange sie das private Angebot nicht verdrängt (Uhlmann, BSK BV, Art. 94 N. 11–12; BGE 138 I 378).

Ein praktisches Beispiel: Ein Kanton kann nicht ohne weiteres ein städtisches Internetunternehmen gründen, das in direkter Konkurrenz zu privaten Anbietern steht. Er muss nachweisen, dass ein öffentliches Interesse besteht und die Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt (BGE 143 II 425). Andererseits darf er die Wasserkraft als kantonales Regal konzessionieren, da dies vom Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit ausgenommen ist (BGE 142 I 99).

Die Bestimmung ist zentral für das Verhältnis zwischen Staat und Wirtschaft in der Schweiz. Sie garantiert eine marktwirtschaftliche Ordnung, erlaubt aber staatliche Korrekturen bei Marktversagen (Rhinow/Schefer/Uebersax, Verfassungsrecht, § 11 N. 34).