Gesetzestext
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1Der Bund trifft Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung.

2Er berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

3Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

4Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen in ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage.

5Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind stillzulegen; nach der Freigabe werden direkte Abgaben individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.

6Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten; er gewährt dafür Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unternehmen frei über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke.

Art. 100 BV

Übersicht

Artikel 100 BV gibt dem Bund die Macht, die Wirtschaft zu steuern. Er soll dafür sorgen, dass die Konjunktur (der Wechsel zwischen guten und schlechten wirtschaftlichen Zeiten) ausgeglichen verläuft. Besonders wichtig sind der Kampf gegen Arbeitslosigkeit und Teuerung (steigende Preise).

Der Bund muss dabei alle Regionen der Schweiz berücksichtigen. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen. In wichtigen Bereichen wie dem Geldwesen, dem Aussenhandel und den öffentlichen Finanzen darf er sogar von der Wirtschaftsfreiheit abweichen, wenn es nötig ist.

Alle staatlichen Ebenen – Bund, Kantone und Gemeinden – müssen ihre Ausgaben und Einnahmen der Konjunkturlage anpassen. In schlechten Zeiten sollen sie mehr ausgeben, in guten Zeiten sparen.

Der Bund hat besondere Werkzeuge zur Verfügung: Er kann zeitweise Steuerzuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Das eingenommene Geld muss er beiseite legen und später zurückgeben oder für Arbeitsbeschaffung verwenden. Unternehmen können steuerbegünstigt Reserven für schwere Zeiten bilden.

Ein praktisches Beispiel waren die Corona-Hilfen: Kurzarbeitsentschädigung, Härtefallhilfen für Restaurants und Kredite für Unternehmen. Diese Massnahmen stützten sich auf Artikel 100 BV, auch wenn spezielle Gesetze die Details regelten.

Heute ist die klassische Konjunktursteuerung weniger wichtig geworden. Die Nationalbank führt die Geldpolitik unabhängig, und die Schuldenbremse begrenzt den Spielraum für grosse Ausgabenprogramme. Trotzdem bleibt Artikel 100 BV die wichtigste verfassungsrechtliche Grundlage für wirtschaftspolitische Massnahmen des Bundes in Krisenzeiten.