1Der Bund trifft Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung.
2Er berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.
3Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
4Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen in ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage.
5Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind stillzulegen; nach der Freigabe werden direkte Abgaben individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.
6Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten; er gewährt dafür Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unternehmen frei über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke.
Artikel 100 BV gibt dem Bund die Macht, die Wirtschaft zu steuern. Er soll dafür sorgen, dass die Konjunktur (der Wechsel zwischen guten und schlechten wirtschaftlichen Zeiten) ausgeglichen verläuft. Besonders wichtig sind der Kampf gegen Arbeitslosigkeit und Teuerung (steigende Preise).
Der Bund muss dabei alle Regionen der Schweiz berücksichtigen. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen. In wichtigen Bereichen wie dem Geldwesen, dem Aussenhandel und den öffentlichen Finanzen darf er sogar von der Wirtschaftsfreiheit abweichen, wenn es nötig ist.
Alle staatlichen Ebenen – Bund, Kantone und Gemeinden – müssen ihre Ausgaben und Einnahmen der Konjunkturlage anpassen. In schlechten Zeiten sollen sie mehr ausgeben, in guten Zeiten sparen.
Der Bund hat besondere Werkzeuge zur Verfügung: Er kann zeitweise Steuerzuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Das eingenommene Geld muss er beiseite legen und später zurückgeben oder für Arbeitsbeschaffung verwenden. Unternehmen können steuerbegünstigt Reserven für schwere Zeiten bilden.
Ein praktisches Beispiel waren die Corona-Hilfen: Kurzarbeitsentschädigung, Härtefallhilfen für Restaurants und Kredite für Unternehmen. Diese Massnahmen stützten sich auf Artikel 100 BV, auch wenn spezielle Gesetze die Details regelten.
Heute ist die klassische Konjunktursteuerung weniger wichtig geworden. Die Nationalbank führt die Geldpolitik unabhängig, und die Schuldenbremse begrenzt den Spielraum für grosse Ausgabenprogramme. Trotzdem bleibt Artikel 100 BV die wichtigste verfassungsrechtliche Grundlage für wirtschaftspolitische Massnahmen des Bundes in Krisenzeiten.
N. 1 Art. 100 BV entspricht weitgehend dem früheren Art. 31quinquies aBV, der im Jahre 1947 im Rahmen der Wirtschaftsartikel in die Verfassung aufgenommen wurde (BBl 1946 II 875). Die Norm erhielt ihre heutige Fassung während der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999, wobei die Kernkompetenzen des Bundes zur Konjunktursteuerung unverändert blieben (BBl 1997 I 354). Die Verfassungsbestimmung bildet eine der wenigen expliziten Ausnahmen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit und ermächtigt den Bund zu einem breiten Spektrum wirtschaftspolitischer Eingriffe.
N. 2 Die Entstehung der Konjunkturartikel ist eng mit den Erfahrungen der Weltwirtschaftskrise der 1930er Jahre und dem wirtschaftlichen Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg verknüpft. Der Verfassungsgeber wollte dem Bund die notwendigen Instrumente zur Verfügung stellen, um künftig wirtschaftliche Krisen besser bewältigen zu können (BBl 1946 II 905). Die Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 führte zur Annahme der Wirtschaftsartikel mit deutlicher Mehrheit.
N. 3 Art. 100 BV steht im 7. Abschnitt des 3. Titels der Bundesverfassung über «Wirtschaft». Die Norm bildet zusammen mit → Art. 94 BV (Grundsätze der Wirtschaftsordnung) und → Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) das verfassungsrechtliche Fundament der schweizerischen Wirtschaftsordnung. Als lex specialis geht Art. 100 BV dem allgemeinen Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit vor und legitimiert wirtschaftspolitisch motivierte Eingriffe des Staates (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 3421).
N. 4 Die Bestimmung weist enge Verbindungen zu → Art. 101 BV (Aussenwirtschaftspolitik), → Art. 102 BV (Landesversorgung) und → Art. 103 BV (Strukturpolitik) auf. Diese Normen bilden gemeinsam den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Wirtschaftspolitik des Bundes. Besondere Bedeutung kommt dem Verhältnis zu → Art. 126 BV (Haushaltführung) zu, der die Schuldenbremse verankert und damit den finanzpolitischen Spielraum für konjunkturpolitische Massnahmen begrenzt.
N. 5Ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung (Abs. 1): Der Begriff umfasst gemäss herrschender Lehre das «magische Viereck» der Wirtschaftspolitik: Preisstabilität, Vollbeschäftigung, aussenwirtschaftliches Gleichgewicht und angemessenes Wirtschaftswachstum (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1022). Die Formulierung «insbesondere» zeigt, dass die Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung zwar prioritäre, aber nicht abschliessende Zielsetzungen darstellen.
N. 6Berücksichtigung der regionalen Entwicklung (Abs. 2): Diese Bestimmung verpflichtet den Bund zu einer räumlich differenzierten Wirtschaftspolitik. Die Zusammenarbeit mit Kantonen und Wirtschaft ist als Kooperationsgebot zu verstehen, das die föderalistische Struktur der Schweiz respektiert (Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 100 N 8).
N. 7Abweichung von der Wirtschaftsfreiheit (Abs. 3): Die Ermächtigung bezieht sich auf drei Wirtschaftssektoren: Geld- und Kreditwesen, Aussenwirtschaft und öffentliche Finanzen. Das Kriterium der Notwendigkeit («nötigenfalls») unterstreicht den Ausnahmecharakter solcher Eingriffe. Die herrschende Lehre interpretiert diese Bestimmung restriktiv und verlangt eine unmittelbare Gefährdung der wirtschaftlichen Stabilität (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 982).
N. 8Antizyklische Fiskalpolitik (Abs. 4): Die Norm verpflichtet alle staatlichen Ebenen zu einer konjunkturgerechten Haushaltführung. In der Hochkonjunktur sollen die öffentlichen Haushalte restriktiv, in der Rezession expansiv geführt werden. Diese Verpflichtung steht in einem Spannungsverhältnis zur Schuldenbremse gemäss → Art. 126 BV (Waldmann/Belser/Epiney, BSK BV, 2. Aufl. 2024, Art. 100 N 15).
N. 9Konjunkturelle Zuschläge und Rabatte (Abs. 5): Diese Bestimmung ermöglicht temporäre Variationen der Steuerlast zu Stabilisierungszwecken. Die Stilllegungspflicht der abgeschöpften Mittel soll deren prozyklische Verwendung verhindern. Die unterschiedliche Behandlung direkter und indirekter Steuern bei der Rückerstattung reflektiert verwaltungspraktische Überlegungen.
N. 10Arbeitsbeschaffungsreserven (Abs. 6): Das Instrument der Arbeitsbeschaffungsreserven wurde durch das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1951 (ABRG, SR 823.31) konkretisiert. Die Bildung solcher Reserven ist freiwillig, kann aber durch steuerliche Anreize gefördert werden. Nach erfolgter Freigabe durch den Bundesrat entscheiden die Unternehmen autonom über die Verwendung im Rahmen der gesetzlichen Zweckbestimmung (Urteil 2A.247/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 2.1).
N. 11 Art. 100 BV begründet umfassende Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im Bereich der Konjunkturpolitik. Diese Kompetenzen sind teilweise als Kann-Vorschriften (Abs. 1, 3, 5, 6), teilweise als Pflichten (Abs. 2, 4) ausgestaltet. Die Norm enthält keine unmittelbar anwendbaren subjektiven Rechte, sondern bedarf der Konkretisierung durch die Gesetzgebung.
N. 12 Die wichtigsten Ausführungserlasse sind das Arbeitsbeschaffungsreservengesetz (ABRG), das Nationalbankgesetz (NBG, SR 951.11) für geldpolitische Massnahmen sowie das Finanzhaushaltgesetz (FHG, SR 611.0) für die antizyklische Fiskalpolitik. Die praktische Bedeutung der klassischen Konjunktursteuerung hat seit den 1990er Jahren abgenommen, da die Geldpolitik an die unabhängige Nationalbank delegiert wurde und die Schuldenbremse den fiskalpolitischen Spielraum einschränkt.
N. 13Verhältnis zur Schuldenbremse: In der Lehre ist umstritten, inwieweit die Schuldenbremse gemäss → Art. 126 BV die konjunkturpolitischen Handlungsmöglichkeiten nach Art. 100 BV einschränkt. Tschannen/Zimmerli/Müller (Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 3 N 18) vertreten die Auffassung, dass Art. 126 BV als jüngere Spezialbestimmung Vorrang geniesse. Demgegenüber argumentiert Vallender (St. Galler Kommentar, Art. 100 N 12), dass beide Normen durch eine konjunkturgerechte Auslegung der Schuldenbremse in Einklang gebracht werden können.
N. 14Reichweite der Abweichungsbefugnis: Kontrovers diskutiert wird die Tragweite von Abs. 3. Während Rhinow/Schefer/Uebersax (N 3425) eine enge Auslegung befürworten und nur temporäre, verhältnismässige Eingriffe für zulässig halten, plädiert ein Teil der Lehre für ein weiteres Verständnis, das auch strukturelle Massnahmen umfasst (Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 100 N 8). Die bisherige Staatspraxis tendiert zur restriktiven Auslegung.
N. 15Justiziabilität: Umstritten ist, ob und inwieweit aus Art. 100 BV justiziable Pflichten abgeleitet werden können. Die herrschende Meinung verneint dies mit Verweis auf den weiten Ermessensspielraum der politischen Behörden bei der Konjunktursteuerung (Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Art. 100 N 15). Eine Mindermeinung hält zumindest bei offensichtlicher Untätigkeit trotz schwerer Wirtschaftskrise eine gerichtliche Überprüfung für möglich.
N. 16 Die praktische Bedeutung von Art. 100 BV hat sich seit Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung gewandelt. Die klassischen Instrumente der Konjunktursteuerung (Abs. 5 und 6) wurden seit Jahrzehnten nicht mehr aktiviert. Stattdessen erfolgt die Konjunkturpolitik primär über die Geldpolitik der Nationalbank, automatische Stabilisatoren im Steuer- und Sozialversicherungssystem sowie gezielte Massnahmen in Krisensituationen.
N. 17 Die COVID-19-Pandemie hat die Relevanz von Art. 100 BV neu illustriert. Die umfangreichen Stabilisierungsmassnahmen des Bundes (Kurzarbeitsentschädigung, Härtefallhilfen, Bürgschaften) stützten sich implizit auf diese Verfassungsgrundlage, auch wenn die konkreten Rechtsgrundlagen meist im Epidemiengesetz und in Notverordnungen gefunden wurden. Dies zeigt, dass Art. 100 BV als allgemeine wirtschaftspolitische Kompetenzgrundlage seine Bedeutung behält.
N. 18 Für die Rechtsanwendung ist zu beachten, dass konjunkturpolitische Massnahmen stets dem Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss → Art. 5 Abs. 2 BV unterliegen. Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit bedürfen auch bei Berufung auf Art. 100 Abs. 3 BV einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Die blosse Existenz einer Rezession genügt nicht; es bedarf einer qualifizierten Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.
Urteil 2A.247/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 2.1
Bestätigung der verfassungsrechtlichen Grundlage und Zuständigkeitsaufteilung zwischen SECO und Steuerverwaltung bei der Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven.
Der Entscheid konkretisiert die Umsetzung von Art. 100 Abs. 6 BV durch das Arbeitsbeschaffungsreservengesetz.
«Zur Förderung einer ausgeglichenen Konjunktur sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit können die Unternehmen der privaten Wirtschaft durch jährliche Einlagen steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven bilden (Art. 1 ABRG; vgl. auch Art. 100 Abs. 6 BV bzw. Art. 31quinquies aBV).»
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3984/2009 vom 4. März 2010 E. 3.3
Verfassungsrechtliche Verankerung der Freigabevoraussetzungen für Arbeitsbeschaffungsreserven.
Das Urteil bestätigt, dass die Freigabe der Reserven eine zwingende Voraussetzung für deren Verwendung darstellt.
«Bereits Art. 100 Abs. 6 BV (SR 101), der dem ABRG zu Grunde liegt, ist zu entnehmen, dass die Unternehmen erst nach der Freigabe der Reserven über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke entscheiden können.»
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4599/2012 vom 22. Oktober 2013
Bestätigung der strengen zeitlichen Voraussetzungen für die Verwendung von Arbeitsbeschaffungsreserven.
Das Urteil zeigt die konsequente Anwendung konjunkturpolitischer Instrumente auf.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2616/2013 vom 11. September 2014
Weitere Präzisierung der Verwendungsvoraussetzungen für Arbeitsbeschaffungsreserven im Kontext der verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der zeitgerechten konjunkturellen Wirkung.
«Das Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven sieht vor, dass die Unternehmen der privaten Wirtschaft zur Förderung einer ausgeglichenen Konjunktur sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit [...] Arbeitsbeschaffungsreserven bilden können (Art. 100 Abs. 6 der Bundesverfassung).»
#Wirtschaftsfreiheit und konjunkturpolitische Abweichungen
Zur Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 100 Abs. 3 BV liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die verfassungsrechtliche Norm wurde bislang nicht als Grundlage für Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit herangezogen, die vor dem Bundesgericht streitig geworden wären.
Zur konkreten Anwendung von Art. 100 Abs. 4 und 5 BV betreffend konjunkturelle Berücksichtigung in der Finanzpolitik und konjunkturelle Zuschläge bzw. Rabatte liegt keine veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Diese Instrumente wurden seit Inkrafttreten der Bundesverfassung 1999 nicht aktiviert.
BGE 96 II 305 vom 18. Juni 1970
Grundsätzliche Erwägungen zum Einfluss konjunktureller Faktoren bei vermögensrechtlichen Fragen.
Der Entscheid zeigt die Abgrenzung zwischen konjunkturbedingten und anderen wirtschaftlichen Faktoren auf.
«Ein einzig auf die Konjunktur zurückzuführender Mehr- oder Minderwert eines Gegenstandes, der zum eingebrachten Mannes- oder Frauengut gehört, berührt diese Berechnung nicht, sondern kommt dem Ehegatten zugut oder ist vom Ehegatten zu tragen, der den betreffenden Gegenstand eingebracht hat.»
Die jüngere Rechtsprechung zu den COVID-19-Stabilisierungsmassnahmen (2020-2024) bezieht sich primär auf spezialgesetzliche Grundlagen und nicht direkt auf Art. 100 BV. Die Gerichte haben die Härtefallhilfen und anderen Stabilisierungsmassnahmen als Umsetzung der allgemeinen konjunkturpolitischen Kompetenz des Bundes betrachtet, ohne explizit auf Art. 100 BV zu verweisen.