1Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.
2Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.
3Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.
4Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.
Artikel 99 regelt die Geld- und Währungsordnung der Schweiz. Nur der Bund darf Münzen und Banknoten ausgeben (Währungsmonopol). Die Schweizerische Nationalbank (SNB) führt als unabhängige Zentralbank die Geldpolitik. Sie muss dabei dem Gesamtinteresse des Landes dienen.
Die SNB ist unabhängig, steht aber unter Aufsicht des Bundes. Der Bundesrat ernennt die Bankleitung. Die SNB muss ausreichende Währungsreserven halten, teilweise in Gold. Der Gewinn der SNB geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.
Das Währungsmonopol bedeutet: Private oder kantonale Währungen sind nicht erlaubt. Der Staat muss Steuern in Schweizer Franken akzeptieren. Die Unabhängigkeit der SNB ermöglicht eine Geldpolitik ohne direkte politische Einmischung. Das ist wichtig für die Preisstabilität.
Die SNB kann ihre Geldpolitik eigenständig bestimmen. Sie muss aber die Wirtschaftslage berücksichtigen. Bei grossen Währungskrisen arbeitet sie mit anderen Behörden zusammen. Die Goldreserve soll Vertrauen schaffen.
Ein Beispiel für die SNB-Unabhängigkeit: Wenn die Inflation steigt, kann die SNB die Zinsen erhöhen, auch wenn die Regierung das nicht will. So schützt sie den Wert des Schweizer Frankens.
Die Kantone erhalten jedes Jahr ihren Anteil am SNB-Gewinn. Dieser schwankt je nach Erfolg der SNB. Bei guten Erträgen aus Währungsreserven bekommen die Kantone mehr Geld.
Die Verfassung verbietet private Währungen. Auch regionale Zahlungsmittel sind nur als Gutscheine erlaubt, nicht als echtes Geld. Das schützt die Stabilität des Schweizer Frankens.
Art. 99 BV — Geld- und Währungspolitik
#Doktrin
#Entstehungsgeschichte
N. 1 Die Bundeskompetenz im Geld- und Währungswesen reicht bis zur Gründung des Bundesstaates zurück. Bereits die Bundesverfassung von 1848 (Art. 36) übertrug dem Bund das Münzregal. Das Notenmonopol wurde mit der Verfassungsrevision von 1891 (Art. 39 aBV) eingeführt. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) nahm 1907 als Zentralbank ihren Betrieb auf, gestützt auf das erste Nationalbankgesetz von 1905. Der Verfassungsartikel wurde in der Folge mehrfach angepasst: 1951 wurde die Deckungspflicht für Banknoten in Gold verankert; 1978 wurde der Goldstandard aufgegeben (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1130 ff.).
N. 2 Art. 99 BV in der heutigen Fassung geht auf die Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 zurück. Die Botschaft des Bundesrates von 1997 hielt fest, dass die Bestimmung in den Grundzügen dem bisherigen Recht (Art. 38 und 39 aBV) entspreche, die Unabhängigkeit der SNB aber erstmals ausdrücklich auf Verfassungsstufe verankert werde (BBl 1997 I 295 f.). Die Aufnahme der Unabhängigkeitsgarantie reflektierte die international vorherrschende Einsicht, dass eine von politischer Einflussnahme unabhängige Zentralbank besser geeignet ist, Preisstabilität zu gewährleisten. Parallel dazu wurde 2003 das Nationalbankgesetz (NBG; SR 951.11) totalrevidiert und am 1. Mai 2004 in Kraft gesetzt (Botschaft zur Totalrevision des NBG, BBl 2002 6097 ff.).
N. 3 Die Gewinnverteilungsregel in Abs. 4 wurde im Rahmen der Volksabstimmung vom 18. April 1999 angenommen. Sie kodifiziert den Grundsatz, dass mindestens zwei Drittel des Reingewinns an die Kantone fliessen. Die konkrete Gewinnausschüttung wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der SNB periodisch festgelegt (→ Art. 31 NBG).
#Systematische Einordnung
N. 4 Art. 99 BV steht im 2. Kapitel des 3. Titels (Zuständigkeiten, 2. Abschnitt: Wirtschaft) und bildet eine Kompetenznorm des Bundes. Die Bestimmung erfüllt eine Doppelfunktion: Abs. 1 weist dem Bund eine ausschliessliche Bundeskompetenz im Geld- und Währungswesen zu (Münz- und Notenmonopol). Abs. 2–4 enthalten Organisationsrecht und institutionelle Garantien für die SNB als unabhängige Zentralbank. Art. 99 BV ist insofern zugleich Kompetenznorm und Institutsnorm (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1035 f.).
N. 5 Die Norm ist im Kontext der wirtschaftsverfassungsrechtlichen Ordnung zu lesen: → Art. 94 BV (Grundsätze der Wirtschaftsordnung), → Art. 100 BV (Konjunkturpolitik), → Art. 98 BV (Banken und Versicherungen). Die Unabhängigkeit der SNB nach Abs. 2 steht in einem Spannungsverhältnis zu → Art. 5 Abs. 1 BV (Rechtsstaatsprinzip) und zu → Art. 180 BV (Regierungsfunktion des Bundesrates), da die geldpolitische Autonomie eine Ausnahme vom Grundsatz der parlamentarischen und gouvernementalen Steuerung staatlichen Handelns darstellt. Auf Gesetzesstufe wird Art. 99 BV durch das NBG und das Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) konkretisiert.
#Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
a) Ausschliessliche Bundeskompetenz (Abs. 1)
N. 6 Abs. 1 Satz 1 begründet eine umfassende und ausschliessliche Bundeskompetenz für das Geld- und Währungswesen. Die Kantone besitzen keinerlei Restkompetenz (→ Art. 3 BV). Der Begriff «Geldwesen» umfasst die Ordnung des gesetzlichen Zahlungsmittels, die Regelung der Zahlungsmodalitäten und die Sicherstellung der Bargeldversorgung. Der Begriff «Währungswesen» betrifft die Festlegung der Währungseinheit (Schweizer Franken), das Wechselkursregime und die aussenwirtschaftlichen Aspekte der Währung (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1131).
N. 7 Abs. 1 Satz 2 verankert das Münz- und Notenmonopol zugunsten des Bundes. Nur der Bund darf Münzen und Banknoten ausgeben. Die Münzprägung erfolgt durch die Swissmint (Art. 4 WZG), die Notenausgabe durch die SNB (Art. 7 WZG, Art. 4 NBG). Das Monopol erstreckt sich auf physische Zahlungsmittel. Buchgeld, das durch Geschäftsbanken via Kreditvergabe geschöpft wird, fällt nicht unter das Notenmonopol. Die 2018 abgelehnte Vollgeld-Initiative hätte dieses Monopol auf Buchgeld ausweiten wollen (dazu BGE 145 I 175 E. 5.2).
b) Unabhängigkeit der SNB (Abs. 2)
N. 8 Abs. 2 Satz 1 enthält drei normative Gehalte: die Bezeichnung der SNB als «unabhängige Zentralbank», den geldpolitischen Auftrag und die Bindung an das «Gesamtinteresse des Landes». Die Unabhängigkeit umfasst eine funktionelle, institutionelle und personelle Dimension (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729 ff. zur institutionellen Einordnung von Unabhängigkeitsgarantien).
N. 9 Die funktionelle Unabhängigkeit bedeutet, dass die SNB bei geldpolitischen Entscheidungen keinen Weisungen des Bundesrates oder der Bundesversammlung unterliegt (Art. 6 NBG). Weder Bundesrat noch Parlament können der SNB vorschreiben, wie sie den Leitzins festsetzt, ob und in welchem Umfang sie am Devisenmarkt interveniert oder wie sie ihre Bilanz strukturiert. Die personelle Unabhängigkeit wird durch feste Amtszeiten des Direktoriums (sechs Jahre, Art. 43 Abs. 2 NBG) und beschränkte Abberufungsgründe (Art. 45 NBG) gesichert. Die Abberufung durch den Bundesrat war Gegenstand des Urteils 2A.312/2004 vom 22. April 2005, in dem das Bundesgericht die dienstrechtliche Einbindung der SNB-Direktionsmitglieder bei gleichzeitiger operativer Autonomie klärte.
N. 10 Die Formulierung «dem Gesamtinteresse des Landes» stellt eine materielle Bindung dar, die über das blosse Mandat der Preisstabilität hinausgeht. Art. 5 Abs. 1 NBG konkretisiert den Auftrag: Die SNB gewährleistet Preisstabilität und trägt dabei der konjunkturellen Entwicklung Rechnung. Der unbestimmte Rechtsbegriff «Gesamtinteresse» entzieht sich einer justiziablen Einzelfallprüfung (→ N. 15).
N. 11 Abs. 2 Satz 2 sieht vor, dass die SNB «unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet» wird. Mitwirkung äussert sich in der Wahl des Bankrates durch den Bundesrat (Art. 39 Abs. 1 NBG), in der Genehmigung des Geschäftsberichtes und in der periodischen Vereinbarung über die Gewinnausschüttung. Die Aufsicht bezieht sich auf die Geschäftsführung und die Einhaltung der Rechtsordnung, nicht auf den Inhalt geldpolitischer Entscheide (Art. 7 Abs. 2 NBG; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1036).
c) Währungsreserven und Goldbestände (Abs. 3)
N. 12 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet die SNB zur Bildung «ausreichender Währungsreserven». Dieser Begriff ist funktional zu verstehen: Die Reserven müssen ausreichen, um die Handlungsfähigkeit der SNB in der Geld- und Währungspolitik zu sichern, namentlich im Hinblick auf Devisenmarktinterventionen und die Verteidigung der Preisstabilität. Abs. 3 Satz 2 schreibt vor, dass «ein Teil» der Reserven in Gold gehalten wird. Die Bestimmung ist eine Reaktion auf die Aufgabe des Goldstandards 1978 und sichert eine Mindestverbindung zum Gold, ohne ein quantitatives Minimum vorzuschreiben (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1133). Die konkrete Portfoliostruktur liegt im Ermessen der SNB.
d) Gewinnverteilung (Abs. 4)
N. 13 Abs. 4 garantiert den Kantonen einen Mindestanteil von zwei Dritteln am Reingewinn der SNB. Die verbleibenden höchstens ein Drittel gehen an den Bund (Art. 31 Abs. 2 NBG). Die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttung wird nicht unmittelbar durch Art. 99 Abs. 4 BV bestimmt, sondern durch eine periodisch zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der SNB abgeschlossene Vereinbarung, welche die Ausschüttung unter Berücksichtigung der Ertragsvolatilität und der Rückstellungsbedürfnisse glättet. Die Aktionäre der SNB – hauptsächlich Kantone, Kantonalbanken und Private – erhalten eine auf maximal 6 % des Aktienkapitals beschränkte Dividende (Art. 31 Abs. 1 NBG).
#Rechtsfolgen
N. 14 Art. 99 Abs. 1 BV entzieht den Kantonen jede Regelungszuständigkeit im Geld- und Währungswesen. Die Norm begründet ein bundesrechtliches Monopol, das derogatorisch wirkt (→ Art. 49 BV). Kantonale Erlasse, die in diesen Bereich eingreifen, sind nichtig. Auf Bundesebene verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausformung des Zahlungsmittelsystems.
N. 15 Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der SNB (Abs. 2) hat zur Folge, dass geldpolitische Entscheide nur in sehr beschränktem Umfang gerichtlich überprüfbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil B-4364/2009 vom 18. November 2009 fest, dass Massnahmen im Bereich der Geld- und Währungspolitik gemäss Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 lit. a NBG nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Das Bundesgericht bestätigte dies in seinem Urteil 2C_812/2009 vom 10. Dezember 2009. Private haben keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung geldpolitischer Grundsatzentscheide; es fehlt regelmässig an einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und an der Beschwerdelegitimation.
N. 16 Die SNB bleibt trotz ihrer Unabhängigkeit an die Grundrechte gebunden (→ Art. 35 Abs. 2 BV). Dies betonte das Bundesgericht bereits in BGE 109 Ib 146 E. 4, wonach die SNB «auch dort, wo sie als Aktiengesellschaft privatrechtlich handelnd auftritt, an ihren öffentlichen Auftrag im weitesten Sinne gebunden bleibt» und «sinngemäss die verfassungsmässigen Grundrechte zu beachten hat». In BGE 145 I 175 E. 5.2 bestätigte das Bundesgericht diese Bindung im Kontext der Abstimmungsfreiheit (→ Art. 34 Abs. 2 BV): Die SNB war als Trägerin staatlicher Aufgaben berechtigt, sich zur Vollgeld-Initiative zu äussern, hatte dabei aber die Grundsätze der Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit zu beachten.
#Streitstände
N. 17 Reichweite der Unabhängigkeit. Umstritten ist, wie weit die Unabhängigkeit der SNB reicht, wenn sie Aufgaben ausserhalb der klassischen Geldpolitik wahrnimmt, namentlich bei makroprudenziellen Massnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität (Art. 5 Abs. 2 lit. e NBG). Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1132) vertreten, dass die Unabhängigkeitsgarantie funktional auf die Kernaufgaben der Geld- und Währungspolitik beschränkt sei. Demgegenüber folgt die SNB in ihrer Praxis einem weiten Verständnis, das auch die Finanzstabilität mitumfasst. Die Frage gewinnt an Bedeutung, seit die SNB 2012 den antizyklischen Kapitalpuffer aktivieren kann (Art. 44 ERV) und im Rahmen der UBS-Krise 2008 erhebliche Risikopositionen übernahm.
N. 18 Justiziabilität des Gesamtinteresses. Ob das Kriterium «Gesamtinteresse des Landes» in Abs. 2 justitiabel ist, wird in der Lehre kontrovers beurteilt. Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1036) betonen, dass die demokratische Legitimation der SNB-Unabhängigkeit in der Verfassung selbst wurzle und eine gerichtliche Inhaltskontrolle der Geldpolitik grundsätzlich ausscheide. Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729) halten fest, dass die institutionelle Unabhängigkeit nicht absolute Immunität bedeute; evident pflichtwidriges Handeln — etwa eine offensichtlich landesschädigende Politik — müsse letztlich Gegenstand parlamentarischer Kontrolle sein können. Die Rechtsprechung hat diese Frage bislang nicht materiell beantwortet, da es an tauglichen Beschwerden fehlte (→ N. 15).
N. 19 Gewinnverteilung und kantonale Ansprüche. Die Ausgestaltung der Gewinnausschüttung mittels Vereinbarung zwischen EFD und SNB wird verschiedentlich als demokratisch defizitär kritisiert. Politisch wurde wiederholt gefordert, die Ausschüttungen zu erhöhen oder gesetzlich festzulegen. Die verfassungsrechtliche Untergrenze (zwei Drittel an die Kantone) begrenzt zwar das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen, sagt aber nichts über die absolute Höhe der Ausschüttung. Die SNB entscheidet über die Dotation der Rückstellungen autonom, was die effektive Ausschüttung schmälern kann. Ob den Kantonen ein durchsetzbarer Individualanspruch auf eine bestimmte Ausschüttungshöhe zusteht, verneint die herrschende Lehre: Die Verfassung sichert lediglich die Verteilungsquote, nicht eine Mindestausschüttung (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1134).
#Praxishinweise
N. 20 Die Rechtsnatur der SNB als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (Art. 1 NBG) mit öffentlich-rechtlichem Auftrag wirft in der Praxis regelmässig Abgrenzungsfragen auf: Dienstrechtliche Streitigkeiten mit Direktionsmitgliedern unterliegen dem öffentlichen Recht (Urteil 2A.312/2004 E. 2.1.1–2.1.3), während das übrige Personal privatrechtlich angestellt ist (Art. 46 Abs. 2 lit. f NBG). Privatrechtliche Vereinbarungen der SNB — wie die Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) — unterstehen trotz der Beteiligung der SNB dem Privatrecht (BGE 109 Ib 146 E. 3).
N. 21 Für Praktiker ist die eingeschränkte Anfechtbarkeit geldpolitischer Entscheide zentral: Weder Unternehmen noch Privatpersonen können geldpolitische Massnahmen (z.B. Negativzinsen, Deviseninterventionen) mit verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln anfechten (Art. 52 f. NBG). Der einzige formelle Kontrollmechanismus liegt beim Bundesrat (Art. 7 NBG: Rechenschaftspflicht) und beim Parlament (jährlicher Geschäftsbericht, Art. 7 Abs. 2 NBG). Geldpolitische Fehlentscheide lösen keine Staatshaftung aus, solange die SNB sich im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags bewegt.
N. 22 Bei der Beratung von Kantonen im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung ist zu beachten, dass der Verteilschlüssel unter den Kantonen nicht durch Art. 99 Abs. 4 BV geregelt wird, sondern durch Art. 31 Abs. 2 NBG, wonach die Verteilung nach der Wohnbevölkerung erfolgt. Änderungen am Verteilmechanismus setzen eine Gesetzesänderung voraus und können nicht auf dem Vereinbarungsweg zwischen EFD und SNB herbeigeführt werden.
Art. 99 BV
#Rechtsprechung
#Unabhängigkeit und behördliche Äusserungen der SNB
BGE 145 I 175 vom 10. Dezember 2018 — Zulässigkeit behördlicher Interventionen der Schweizerischen Nationalbank im Abstimmungskampf zur Vollgeld-Initiative Das Bundesgericht bestätigte die Befugnis der SNB zur öffentlichen Meinungsäusserung bei Abstimmungen, welche ihren Aufgabenbereich betreffen. Die SNB war als unabhängige Zentralbank (Art. 99 Abs. 2 BV) berechtigt, sich zur Vollgeld-Initiative zu äussern, musste dabei aber die Grundsätze der Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit beachten. Die Entscheidung konkretisiert die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der SNB und deren Grenzen im demokratischen Prozess.
«Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (NBG; SR 951.11) ist die SNB eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Sie führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient (Art. 99 Abs. 2 BV). In der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die SNB an die Grundrechte gebunden (Art. 35 Abs. 2 BV).»
Die Entscheidung wird in der Doktrin als wichtiger Beitrag zur Konkretisierung der SNB-Unabhängigkeit gewürdigt, wobei Häner (BSK BV, Art. 99 N. 25) betont, dass die institutionelle Unabhängigkeit nicht zur völligen Isolierung vom demokratischen Diskurs führen dürfe.
#Rechtsnatur und Aufgaben der SNB
BGE 109 Ib 146 vom 1. Juli 1983 — Rechtsnatur der Sorgfaltspflichtsvereinbarung der SNB Das Bundesgericht klärte die Abgrenzung zwischen öffentlich- und privatrechtlichem Handeln der SNB. Auch bei privatrechtlichen Aktivitäten bleibt die SNB an ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag und die Grundrechte gebunden. Die Entscheidung ist grundlegend für das Verständnis der dualen Rechtsnatur der SNB als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit öffentlich-rechtlichem Auftrag.
«Schliesslich ist festzuhalten, dass die Nationalbank selbstverständlich auch dort, wo sie als Aktiengesellschaft privatrechtlich handelnd auftritt, an ihren öffentlichen Auftrag im weitesten Sinne gebunden bleibt, was zur Folge hat, dass sie in ihren privatrechtlichen Aktivitäten sinngemäss die verfassungsmässigen Grundrechte zu beachten hat.»
Diese Rechtsprechung wird von Ehrenzeller/Nobs/Vallender (St. Galler Kommentar BV, Art. 99 N. 18) als richtungsweisend für die Einordnung der SNB als Träger öffentlicher Aufgaben bezeichnet.
Urteil 2A.312/2004 vom 22. April 2005 — Abberufung einer SNB-Direktorin Das Bundesgericht bestätigte die Bundeskompetenz für die Ernennung und Abberufung der SNB-Direktionsmitglieder. Die Entscheidung verdeutlicht die bundesstaatliche Einbindung der SNB bei gleichzeitiger operativer Unabhängigkeit. Die Abberufungsbefugnis des Bundesrates stellt ein wichtiges Kontrollinstrument dar, das die Verantwortlichkeit der SNB-Führung gegenüber den demokratischen Institutionen sichert.
#Geldpolitische Massnahmen und gerichtliche Kontrolle
Urteil B-4364/2009 des BVGer vom 18. November 2009 — Grenzen der gerichtlichen Überprüfung der Geldpolitik Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass geldpolitische Entscheidungen der SNB nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der SNB (Art. 99 Abs. 2 BV) schliesst eine umfassende materielle Kontrolle ihrer Geld- und Währungspolitik aus. Das Gericht kann lediglich evident rechtswidrige Massnahmen beanstanden.
«Die Vorinstanz seit Jahren eine Geld- und Währungspolitik betreibe, die nicht den Interessen des Landes diene.»
Diese restriktive Kontrolldichte wird in der Literatur überwiegend befürwortet, wobei Rhinow/Schefer/Uebersax (Verfassungsrecht, N. 2847) die demokratische Legitimation der SNB-Unabhängigkeit durch die Verfassung betonen.
#Währungshoheit und Münzemission
BGE 103 III 6 vom 7. September 1977 — Unpfändbarkeit von ausser Kurs gesetzten Silbermünzen Das Bundesgericht entschied über die Rechtsnatur von Münzen nach ihrer Ausserkurssetzung. Entscheidend war, dass die Münzen bei der SNB zum vollen Nennwert umgetauscht werden konnten. Die Entscheidung unterstreicht das Monopol der SNB bei der Geldversorgung und die fortdauernde Einlösungspflicht für ausser Kurs gesetzte Zahlungsmittel.
Urteil 6B_1205/2015 vom 7. Januar 2016 — Verletzung der Währungshoheit Das Bundesgericht wies eine Beschwerde ab, die eine Verletzung von Art. 99 BV durch die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel geltend machte. Die Entscheidung bestätigt die ausschliessliche Bundeskompetenz für Geld- und Währungswesen und die umfassende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Zahlungsmittelsystems.
#Gewinnverteilung und Währungsreserven
Urteil 2C_541/2010 vom 27. Dezember 2010 — Mehrwertsteuerliche Behandlung der SNB Das Bundesgericht bestätigte die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung der SNB als öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die Entscheidung ist relevant für die Auslegung von Art. 99 Abs. 4 BV (Gewinnverteilung), da sie die öffentlich-rechtliche Natur der SNB trotz ihrer Rechtsform als Aktiengesellschaft unterstreicht.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 99 BV wird in der Doktrin als zurückhaltend, aber konsistent gewürdigt. Waldmann (BSK BV, Art. 99 N. 42) betont, dass die Gerichte die verfassungsrechtlich gewollte Unabhängigkeit der SNB respektieren und nur bei evidenten Rechtsverletzungen eingreifen.