Gesetzestext
Fedlex ↗

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes.

Übersicht

Art. 90 BV gibt dem Bund die ausschliessliche Kompetenz für alle Gesetze im Bereich Kernenergie. Dies umfasst sämtliche Aspekte der friedlichen Nutzung der Atomenergie: Forschung, Bau, Betrieb und Stilllegung von Atomkraftwerken, Umgang mit radioaktiven Stoffen, Transporte und Entsorgung (Kern, BSK BV, Art. 90 N. 4). Die Kantone dürfen in diesem Bereich keine eigenen Gesetze erlassen.

Der Bund hat diese Kompetenz durch das Kernenergiegesetz (KEG) ausgeübt. Wer ein Atomkraftwerk betreiben will, braucht eine Betriebsbewilligung des Bundes (Art. 19 KEG). Das Bundesgericht entschied, dass solche Bewilligungen nur aus Sicherheitsgründen befristet werden dürfen, nicht aus politischen Motiven (BGE 139 II 185 E. 5.2). Eine wichtige Kontroverse betrifft die Verfassungsmässigkeit eines kompletten Atomausstiegs: Das Bundesamt für Justiz hält einen sicherheitsmotivierten Ausstieg für verfassungsrechtlich zulässig, während andere Rechtswissenschaftler dies bestreiten (Müller, ZBl 2013, 666).

Praktisches Beispiel: Will ein Unternehmen ein neues Atomkraftwerk bauen, muss es beim Bund eine Rahmenbewilligung, eine Baubewilligung und schliesslich eine Betriebsbewilligung beantragen. Kantonale oder städtische Baubewilligungen sind nicht erforderlich, da das Bundesrecht diese verdrängt (Weber/Kratz, Elektrizitätswirtschaftsrecht, 2005, S. 234). Gegen die Rahmenbewilligung können die Stimmbürger das Referendum ergreifen (Art. 48 Abs. 4 KEG).