Gesetzestext
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1Der Bund legt Grundsätze über Fuss-, Wander- und Velowegnetze fest.

2Er kann Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung solcher Netze sowie zur Information über diese unterstützen und koordinieren. Dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone.

3Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze. Er ersetzt Wege, die er aufheben muss.

Art. 88 Fuss-, Wander- und Velowege

Übersicht

Art. 88 BV regelt die Zuständigkeit des Bundes für Fuss-, Wander- und Velowegnetze in drei Bereichen. Der Artikel entstand durch die Volksinitiative von 1979 und wurde 2018 um die Velowege erweitert (BBl 2018 7891).

Grundsätze festlegen (Absatz 1): Der Bund kann allgemeine Regeln für Wegnetze erstellen. Diese Kompetenz nutzte er durch das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) und das Bundesgesetz über Velowege (VWG). Fusswege sind Verbindungen für Fussgänger (Art. 2 FWG), Wanderwege dienen der Erholung (Art. 3 FWG). Velowege sind getrennte Fahrwege für Fahrräder und muskelkraftbetriebene Fahrzeuge.

Unterstützung und Koordination (Absatz 2): Der Bund darf Kantone und Private bei Bau und Unterhalt der Wege finanziell unterstützen. Er kann auch verschiedene Projekte aufeinander abstimmen. Die Kantone bleiben aber für die konkrete Planung und den Bau zuständig.

Rücksichtnahme und Ersatz (Absatz 3): Wenn der Bund eigene Projekte plant, muss er bestehende Wegnetze berücksichtigen. Falls er Wege aufheben muss, ist er zur Errichtung von Ersatzwegen verpflichtet. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, wem der Weggrund gehört (BGE 130 III 182 E. 5.5.1).

Beispiel: Bei der Sanierung der Osttangente Basel musste der Bund prüfen, wie wegfallende Fusswegverbindungen auf der Schwarzwaldbrücke ersetzt werden können (BVGer A-4598/2022 vom 29.1.2025). Die Kantone müssen in Wohngebieten Rad- und Fusswege schaffen (Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG).