1Der Bund legt Grundsätze über Fuss-, Wander- und Velowegnetze fest.
2Er kann Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung solcher Netze sowie zur Information über diese unterstützen und koordinieren. Dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone.
3Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze. Er ersetzt Wege, die er aufheben muss.
Art. 88 BV regelt die Zuständigkeit des Bundes für Fuss-, Wander- und Velowegnetze in drei Bereichen. Der Artikel entstand durch die Volksinitiative von 1979 und wurde 2018 um die Velowege erweitert (BBl 2018 7891).
Grundsätze festlegen (Absatz 1): Der Bund kann allgemeine Regeln für Wegnetze erstellen. Diese Kompetenz nutzte er durch das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) und das Bundesgesetz über Velowege (VWG). Fusswege sind Verbindungen für Fussgänger (Art. 2 FWG), Wanderwege dienen der Erholung (Art. 3 FWG). Velowege sind getrennte Fahrwege für Fahrräder und muskelkraftbetriebene Fahrzeuge.
Unterstützung und Koordination (Absatz 2): Der Bund darf Kantone und Private bei Bau und Unterhalt der Wege finanziell unterstützen. Er kann auch verschiedene Projekte aufeinander abstimmen. Die Kantone bleiben aber für die konkrete Planung und den Bau zuständig.
Rücksichtnahme und Ersatz (Absatz 3): Wenn der Bund eigene Projekte plant, muss er bestehende Wegnetze berücksichtigen. Falls er Wege aufheben muss, ist er zur Errichtung von Ersatzwegen verpflichtet. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, wem der Weggrund gehört (BGE 130 III 182 E. 5.5.1).
Beispiel: Bei der Sanierung der Osttangente Basel musste der Bund prüfen, wie wegfallende Fusswegverbindungen auf der Schwarzwaldbrücke ersetzt werden können (BVGer A-4598/2022 vom 29.1.2025). Die Kantone müssen in Wohngebieten Rad- und Fusswege schaffen (Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG).
N. 1 Art. 88 BV stellt die Nachfolgebestimmung zu Art. 37quater aBV dar, der 1979 in die Bundesverfassung eingefügt wurde (Kern, BSK BV, Art. 88 N. 1). Der Verfassungsartikel bildete die Grundlage für das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 1985. Die Verfassungsrevision von 1999 übernahm den Gehalt der Vorgängerbestimmung weitgehend unverändert.
N. 2 Mit der Annahme des direkten Gegenentwurfs zur Velo-Initiative am 23. September 2018 wurde Art. 88 BV um die Velowegnetze ergänzt (BBl 2018 7891). Diese Erweiterung führte zur Verabschiedung des Bundesgesetzes über Velowege (VWG) vom 18. März 2022, das die Gleichbehandlung von Fuss-, Wander- und Velowegen auf Verfassungsebene verwirklicht.
N. 3 Art. 88 BV befindet sich im 3. Abschnitt der Bundesverfassung über Bund, Kantone und Gemeinden unter dem 4. Titel «Umwelt und Raumplanung». Die Norm steht in engem systematischen Zusammenhang mit der Verkehrsverfassung (Art. 82 ff. BV), unterscheidet sich aber durch ihren Fokus auf den Langsamverkehr (Kern, BSK BV, Art. 88 N. 3).
N. 4 Die Bestimmung weist Querverbindungen zu weiteren Verfassungsnormen auf: → Art. 75 BV (Raumplanung) verlangt die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens, wozu auch die Bereitstellung von Wegnetzen für den Langsamverkehr gehört. ↔ Art. 78 BV (Natur- und Heimatschutz) steht in einem Spannungsverhältnis zur Erstellung neuer Wege, was bei der Auslegung von Art. 88 BV zu berücksichtigen ist (Griffel, Verkehrsverfassungsrecht, 2008, S. 45).
N. 5Fuss- und Wanderwege: Das FWG definiert Fusswege als Verbindungen, die vorwiegend dem Fussgängerverkehr dienen (Art. 2 FWG). Wanderwege sind demgegenüber vorwiegend der Erholung dienende Fusswegverbindungen (Art. 3 FWG). Die Unterscheidung ist für die Anforderungen an Bau und Unterhalt relevant (Kern, BSK BV, Art. 88 N. 7).
N. 6Velowege: Mit der Verfassungsrevision 2018 wurden Velowege den Fuss- und Wanderwegen gleichgestellt. Das VWG definiert diese als für Fahrräder und andere durch Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge bestimmte Verkehrswege, die vom motorisierten Verkehr möglichst getrennt sind.
N. 7Netzcharakter: Der Begriff «Netze» impliziert zusammenhängende, durchgehende Wegverbindungen. Isolierte Wegstrecken erfüllen die Anforderungen von Art. 88 BV nicht (Keller/Hauser, Verfassungsgrundlagen des Langsamverkehrs, 2006, S. 23).
N. 8Grundsatzkompetenz (Abs. 1): Der Bund erhält die Kompetenz zur Festlegung von Grundsätzen, nicht aber zur umfassenden Regelung. Die Kantone bleiben für die konkrete Planung, Anlage und den Unterhalt der Wegnetze zuständig (Kern, BSK BV, Art. 88 N. 10). Der Bundesgesetzgeber hat von dieser Kompetenz durch Erlass des FWG und des VWG Gebrauch gemacht.
N. 9Unterstützungs- und Koordinationsaufgabe (Abs. 2): Der Bund kann subsidiär tätig werden, indem er kantonale und private Massnahmen finanziell unterstützt oder koordiniert. Diese Befugnis ist fakultativ («kann») und wahrt ausdrücklich die kantonalen Zuständigkeiten (Kern, BSK BV, Art. 88 N. 12).
N. 10Rücksichtnahmepflicht (Abs. 3): Der Bund unterliegt einer qualifizierten Rücksichtnahmepflicht bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Die Ersatzpflicht bei Aufhebung von Wegen konkretisiert diese Pflicht. In BGE 130 III 182 E. 5.5.1 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Ersatzpflicht unabhängig vom Eigentum am Weggrund besteht und sich nach dem funktionalen Kriterium der Netzerhaltung richtet.
N. 11Reichweite der Ersatzpflicht: In der Doktrin ist umstritten, ob die Ersatzpflicht nach Abs. 3 nur für formell klassierte Wege oder für alle faktisch dem Langsamverkehr dienenden Verbindungen gilt. Schmid (FS Kaufmann, 1989, S. 334) vertritt eine weite Auslegung, während Häner (Strassenrecht, 2008, S. 190) für eine Beschränkung auf inventarisierte Wege plädiert. Das Bundesverwaltungsgericht tendiert zur extensiven Auslegung (Urteil A-4598/2022 vom 29.1.2025).
N. 12Verhältnis zum Umweltschutz: Die Gewichtung zwischen Wegausbau und Naturschutz wird kontrovers diskutiert. Griffel (Verkehrsverfassungsrecht, 2008, S. 47) betont den Vorrang des Umweltschutzes, während Keller/Hauser (Verfassungsgrundlagen, 2006, S. 45) für eine Gleichrangigkeit der Verfassungsgüter eintreten. Die Praxis zeigt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung (BGE 1C_217/2023 vom 21.11.2024).
N. 13 Bei der Planung von Infrastrukturprojekten ist die frühzeitige Einbindung der kantonalen Fachstellen für Fuss- und Wanderwege sowie für Veloverkehr essentiell. Die Ersatzpflicht nach Abs. 3 greift auch bei temporären Baustelleneinrichtungen, weshalb Umleitungskonzepte zwingend sind.
N. 14 Gemeinden müssen bei der Nutzungsplanung die Anforderungen von Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG beachten, der die Berücksichtigung von Fuss- und Wanderwegen vorschreibt. Die rechtliche Sicherung der Wegrechte erfolgt idealerweise durch Eintragung im Grundbuch als Dienstbarkeit (OGVE 2018/19 Nr. 73).
N. 15 Die Koordinationspflicht nach Abs. 2 manifestiert sich in der Praxis durch die Schweizer Wanderwege und SchweizMobil als nationale Koordinationsstellen. Bundesbeiträge setzen die Einhaltung der Qualitätsstandards gemäss Art. 6 Abs. 2 FWG bzw. der entsprechenden Bestimmungen des VWG voraus.
#Planungsgrundsätze und Projektierung von Fuss- und Radwegen
1C_486/2019 vom 16.10.2020
Strassenprojekt für Fuss- und Radwegverbindung zwischen Hubertusstrasse und Grütlistrasse in St. Gallen. Das Bundesgericht bestätigt die verfassungsrechtliche Grundlage von Art. 88 BV für die Anlage von Fuss- und Radwegen im Siedlungsgebiet.
«Mit Blick darauf durfte die Vorinstanz unter Würdigung der örtlichen Verhältnisse ein öffentliches Interesse an der Strecke bejahen, weil sie zu einem vielfältigen und genügend dichten Wegnetz im Siedlungsgebiet beiträgt. [...] Bei der Anwendung der kantonalen Strassengesetzgebung hat die Vorinstanz zu Recht dem Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG zum Siedlungsgebiet Rechnung getragen, wonach Rad- und Fusswege zu erhalten und zu schaffen sind (siehe auch Art. 88 BV).»
1C_217/2023 vom 21.11.2024
Fuss- und Wanderwegprojekt entlang des Bünisbachs zwischen Herrliberg und Meilen. Das Bundesgericht präzisiert die Bedeutung von Art. 88 BV als verfassungsrechtliche Grundlage für interkommunale Wegprojekte und deren umweltrechtliche Grenzen.
«Der neue Fuss- und Wanderweg bezweckt einerseits, das Tobel des Bünisbachs als Erholungsraum erlebbar zu machen, und schafft andererseits eine Fusswegverbindung zwischen angrenzenden Wohnquartieren von Herrliberg und Meilen sowie zur Stiftung Stöckenweid.»
Plangenehmigung für Lärmsanierung der Osttangente Basel mit Auswirkungen auf Fusswegverbindungen. Das Bundesverwaltungsgericht konkretisiert die Ersatzpflicht gemäss Art. 88 Abs. 3 BV bei Nationalstrassenprojekten.
Der Verein Fussverkehr Schweiz verlangte für die wegfallende unterwasserseitige Fusswegverbindung auf der Schwarzwaldbrücke einen Realersatz in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Fuss- und Wanderwege. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Pflicht zur Prüfung von Ersatzmassnahmen bei der Aufhebung bestehender Fusswegverbindungen.
#Zuständigkeiten und Erhaltungspflichten im Wanderwegnetz
AGVE 2010 Nr. 29 vom 4.6.2010 (Verwaltungsgericht AG)
Unterhaltszuständigkeit für Brücken im kantonalen Wanderwegnetz. Das aargauische Verwaltungsgericht klärt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden bei Wanderweginfrastruktur.
«Der Kanton hat nur jene Wanderwege des kantonalen Wanderwegnetzes zu unterhalten, die keinem anderen Zweck dienen bzw. denen keine andere (Erschliessungs-) Funktion zukommt.»
OGVE 2018/19 Nr. 73 vom 19.12.2022 (Verwaltungsgericht OW)
Zuständigkeit der Einwohnergemeinde für die rechtliche Absicherung des öffentlichen Zugangs von Fuss- und Wanderwegen. Das obwaldische Verwaltungsgericht präzisiert die kommunalen Pflichten zur Sicherung der Wegrechte.
«Die Einwohnergemeinde ist für die rechtliche Absicherung des öffentlichen Zugangs der in der Gemeinde gelegenen Fuss- und Wanderwege zuständig. Als Zusicherung kann die Einwohnergemeinde ein Wegrecht oder ein Recht zum Unterhalt der Wege als beschränkte dingliche Rechte erwerben und im Grundbuch eintragen lassen.»
ARGVP 1991 Nr. 1212 vom 26.2.1991 (Regierungsrat AR)
Zulässigkeit von Absperrvorrichtungen auf öffentlichen Fusswegen. Der Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden entschied über die Vereinbarkeit einer «Stapfete» mit dem freien Begehen von Fusswegen.
Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an die freie Begehbarkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. b FWG als Ausführungsbestimmung zu Art. 88 BV, wonach Wegrechte nicht unzulässig beeinträchtigt werden dürfen.