Gesetzestext
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1Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.

2Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes.

Übersicht

Art. 91 BV gibt dem Bund die ausschliessliche Zuständigkeit für zwei wichtige Bereiche: den Transport und die Lieferung elektrischer Energie (Abs. 1) sowie Rohrleitungen für Brenn- und Treibstoffe (Abs. 2).

Was regelt die Norm?

Absatz 1 ermächtigt den Bund, Gesetze über Stromnetze und Stromversorgung zu erlassen. Das umfasst sowohl die technischen Leitungen (Hochspannungsleitungen, Verteilnetze) als auch die rechtlichen Beziehungen zwischen Stromanbietern und Kunden. Der Bund hat diese Kompetenz im Stromversorgungsgesetz (StromVG; SR 734.7) umgesetzt.

Absatz 2 betrifft Rohrleitungen für Erdöl, Erdgas und andere flüssige oder gasförmige Brennstoffe. Diese Zuständigkeit ist im Rohrleitungsgesetz (RLG; SR 746.1) geregelt.

Wer ist betroffen?

Alle Stromversorger, Netzbetreiber und Stromkunden in der Schweiz unterstehen dem Bundesrecht. Kantone und Gemeinden können keine eigenen Stromtarife mehr festlegen (BGE 138 I 468). Gleiches gilt für Betreiber von Gas- und Ölleitungen sowie deren Kunden.

Was sind die Rechtsfolgen?

Das Bundesrecht verdrängt kantonale und kommunale Regelungen vollständig. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) überwacht die Stromversorgung (Art. 21 StromVG), während das Bundesamt für Energie (BFE) für Rohrleitungen zuständig ist (Art. 13 RLG).

Beispiel: Eine Gemeinde darf seit Inkrafttreten des StromVG im Jahr 2008 nicht mehr die Strompreise ihres örtlichen Elektrizitätswerks genehmigen. Diese Kompetenz liegt ausschliesslich bei der ElCom oder ist gesetzlich geregelt. Das Bundesgericht bestätigte dies für die Gemeinde Wangen (BGE 138 I 468).