Gesetzestext
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Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

Art. 6 BV – Eigenverantwortung und gesellschaftliche Verantwortung

Übersicht

Art. 6 BV regelt die Eigenverantwortung jeder Person und ihre Verpflichtung zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft. Die Norm enthält zwei Hauptpflichten: Jede Person muss für sich selbst Verantwortung übernehmen und nach ihren Fähigkeiten zum Gemeinwohl beitragen.

Wer ist betroffen? Alle Personen in der Schweiz – Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Ausländer. Die Norm gilt für natürliche Personen, also für Menschen, nicht für Unternehmen.

Was bedeutet Eigenverantwortung? Eigenverantwortung heisst, dass jede Person die Folgen ihrer Entscheidungen selbst tragen muss. Sie soll durch eigene Anstrengungen ihren Lebensunterhalt bestreiten. Staatliche Hilfe wie Sozialhilfe kommt erst zum Zuge, wenn die Person wirklich nicht mehr selbst für sich sorgen kann. Diese Hilfe ist subsidiär (nachrangig).

Was bedeutet gesellschaftliche Verantwortung? Jede Person soll «nach ihren Kräften» zur Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben beitragen. Das können körperliche, finanzielle oder geistige Fähigkeiten sein. Konkret bedeutet dies beispielsweise: Steuern zahlen, Militärdienst leisten, Kinder zur Schule schicken oder sich ehrenamtlich engagieren.

Praktisches Beispiel: Ein arbeitsloser Familienvater muss aktiv nach einer neuen Stelle suchen und kann nicht einfach Sozialhilfe beziehen, ohne sich zu bemühen. Gleichzeitig muss er seine Steuern zahlen und dafür sorgen, dass seine Kinder die Schule besuchen.

Rechtliche Wirkung: Art. 6 BV ist ein Grundsatz ohne direkte Durchsetzbarkeit vor Gericht. Die Gerichte verwenden ihn aber zur Auslegung anderer Gesetze, besonders im Sozialhilfe- und Sozialversicherungsrecht. Die Norm unterstützt das Subsidiaritätsprinzip: Private Initiative und Eigenverantwortung gehen vor staatlicher Hilfe.