Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
Art. 6 BV – Eigenverantwortung und gesellschaftliche Verantwortung
#Übersicht
Art. 6 BV regelt die Eigenverantwortung jeder Person und ihre Verpflichtung zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft. Die Norm enthält zwei Hauptpflichten: Jede Person muss für sich selbst Verantwortung übernehmen und nach ihren Fähigkeiten zum Gemeinwohl beitragen.
Wer ist betroffen? Alle Personen in der Schweiz – Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Ausländer. Die Norm gilt für natürliche Personen, also für Menschen, nicht für Unternehmen.
Was bedeutet Eigenverantwortung? Eigenverantwortung heisst, dass jede Person die Folgen ihrer Entscheidungen selbst tragen muss. Sie soll durch eigene Anstrengungen ihren Lebensunterhalt bestreiten. Staatliche Hilfe wie Sozialhilfe kommt erst zum Zuge, wenn die Person wirklich nicht mehr selbst für sich sorgen kann. Diese Hilfe ist subsidiär (nachrangig).
Was bedeutet gesellschaftliche Verantwortung? Jede Person soll «nach ihren Kräften» zur Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben beitragen. Das können körperliche, finanzielle oder geistige Fähigkeiten sein. Konkret bedeutet dies beispielsweise: Steuern zahlen, Militärdienst leisten, Kinder zur Schule schicken oder sich ehrenamtlich engagieren.
Praktisches Beispiel: Ein arbeitsloser Familienvater muss aktiv nach einer neuen Stelle suchen und kann nicht einfach Sozialhilfe beziehen, ohne sich zu bemühen. Gleichzeitig muss er seine Steuern zahlen und dafür sorgen, dass seine Kinder die Schule besuchen.
Rechtliche Wirkung: Art. 6 BV ist ein Grundsatz ohne direkte Durchsetzbarkeit vor Gericht. Die Gerichte verwenden ihn aber zur Auslegung anderer Gesetze, besonders im Sozialhilfe- und Sozialversicherungsrecht. Die Norm unterstützt das Subsidiaritätsprinzip: Private Initiative und Eigenverantwortung gehen vor staatlicher Hilfe.
Art. 6 BV — Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Die Bundesverfassung von 1874 enthielt keinen eigenständigen Artikel über individuelle und gesellschaftliche Verantwortung, wohl aber eine allgemeine Erwähnung staatsbürgerlicher Pflichten. Der erste Entwurf des Bundesrates zur Totalrevision (1996) enthielt ebenfalls keinen Pflichtenkatalog. Der Bundesrat begründete diesen Verzicht in seiner Botschaft zur neuen Bundesverfassung (BBl 1997 I 144) mit zwei Hauptargumenten: der Schwierigkeit, den verfassungswürdigen Kreis der Pflichten abzugrenzen, und den Problemen bei der Sanktionierung von Verstössen. Gleichwohl hielt er ausdrücklich fest, das Fehlen eines Pflichtenkatalogs bedeute nicht, dass «die Einwohner dieses Landes keine Pflichten gegenüber der Gemeinschaft haben» (BBl 1997 I 144).
N. 2 Im Nationalrat beantragte die Kommission unter der Berichterstatterin Hubmann Vreni (SP, ZH) die Aufnahme eines Art. 3b mit dem Titel «Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung», der sowohl das Recht auf Selbstentfaltung als auch die Pflicht zur Mitverantwortung umfasste. Hubmann betonte, die Kommission habe «mit klarer Mehrheit» beschlossen, dass sich jede Person nach ihren Neigungen und Fähigkeiten entwickeln können soll, gleichzeitig aber auch Verantwortung gegenüber Mitmenschen und Gesellschaft zu übernehmen habe.
N. 3 Im Ständerat verlief die Debatte kontroverser. Ständerat Danioth Hans (CVP, UR) beantragte einen «Bürgerpflichten»-Artikel als ethisches Gegengewicht zu den Grundrechten: «Es darf nicht das einseitige Bild entstehen, dass der Bürger und die Bürgerin gegenüber dem Staat nur Rechte und Ansprüche geltend machen.» Bundesrat Koller Arnold (CVP) und Berichterstatter Rhinow René (FDP, BL) warnten dagegen vor zu weit gehenden Appellen: Rhinow hielt fest, die Verfassung solle «Freiheiten schützen» und «den Staatsaufbau regeln», nicht aber «die gesamte Verantwortung des einzelnen Menschen auch verfassungsrechtlich vorschreiben». Koller ergänzte: «Radikale ethische Ansprüche [...] lassen sich in einem liberalen Rechtsstaat nicht durchsetzen, wenn die einzelnen Bürgerinnen und Bürger diese Appelle nicht erhören.»
N. 4 Die endgültige Formulierung geht auf einen Antrag von Ständerat Marty Dick (FDP, TI) in der Differenzbereinigung zurück: «Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.» Berichterstatter Inderkum Hansheiri (CVP, UR) bezeichnete diese Fassung gegenüber dem Nationalratsentwurf als «einfacher und klarer», und Bundesrat Koller überlies die Formulierungswahl dem Rat mit der Empfehlung, «im Zweifel sei die kürzeste Formulierung die beste». Parlamentarische Einigkeit bestand darin, auf einen eigentlichen Pflichtenkatalog sowie auf eine allgemeine Pflicht zur Gesetzesbefolgung zu verzichten; die Norm sollte programmatischen, nicht sanktionsbewehrten Charakter tragen.
#2. Systematische Einordnung
N. 5 Art. 6 BV steht am Ende von Titel 1 («Allgemeine Bestimmungen») und damit unmittelbar vor Titel 2 über Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele. Diese Stellung ist programmatisch: Die Bestimmung rahmt die gesamte Verfassungsordnung und ist — zusammen mit der Präambel und Art. 2 BV — als Orientierungsnorm für die Auslegung anderer Bestimmungen konzipiert (Häberle Peter, in: SGK BV, Art. 6 N. 1; Gächter/Renold-Burch, BSK BV, Art. 6 N. 1).
N. 6 Art. 6 BV ist die einzige Norm in Titel 1, die sich direkt an Privatpersonen richtet («jede Person»). Als «allgemeine Bestimmung» entfaltet sie normative Ausstrahlungswirkung auf zwei Ebenen: gegenüber dem Gesetzgeber als Konkretisierungsauftrag und gegenüber Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern als Auslegungshilfe bei unbestimmten Rechtsbegriffen. Subjektive Rechte begründet sie nicht (→ Art. 41 BV [Sozialziele]; zur Abgrenzung: Rochel Johan, Onlinekommentar BV, Art. 6 Rz. 22).
N. 7 Systematisch zu unterscheiden ist Art. 6 BV von:
- → Art. 5a BV (institutionelles Subsidiaritätsprinzip im Bundesstaat): dieses regelt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, während Art. 6 BV das Verhältnis zwischen Individuum, Gesellschaft und Staat betrifft (Gächter/Renold-Burch, BSK BV, Art. 6 N. 18);
- ↔ Art. 41 Abs. 1 BV (Sozialziele): dieser verweist ausdrücklich auf die Ergänzungsfunktion staatlichen Handelns gegenüber «individueller Verantwortung und privater Initiative»;
- → Art. 59 BV (Militärdienstpflicht) und → Art. 62 Abs. 2 BV (Schulpflicht): diese konkretisieren Art. 6 BV in spezifischen Pflichtbereichen.
#3. Norminhalt
N. 8 Art. 6 BV enthält zwei Komponenten:
(a) Individuelle Verantwortung («nimmt Verantwortung für sich selber wahr»): Jede natürliche Person — unabhängig von der Staatsbürgerschaft — ist primär gehalten, für die eigene Lebensgestaltung und deren Folgen selbst einzustehen. Dieser Grundsatz der Eigenverantwortung (Selbstverantwortung) bildet das verfassungsrechtliche Fundament für das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip: Staatliche Hilfe wird erst geleistet, wenn eigene Mittel nicht ausreichen (→ BGE 141 I 153 E. 4.2; BGE 150 V 161 E. 6.1).
(b) Gesellschaftliche Verantwortung («trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei»): Jede Person ist aufgerufen, einen ihren Kräften entsprechenden Beitrag zur Erfüllung staatlicher und gesellschaftlicher Aufgaben zu leisten. Die ausdrückliche Nennung von «Staat und Gesellschaft» konstituiert die Zivilgesellschaft als eigenen, vom Staat unterschiedenen Ort bürgerschaftlicher Mitwirkung (Rochel Johan, Onlinekommentar BV, Art. 6 Rz. 56–57; Chatton Gregor T., CR Cst. fédérale, Art. 6 N. 14).
N. 9 Der Ausdruck «nach ihren Kräften» ist ein zentrales normatives Element: Er führt ein Abstufungsprinzip ein, das physische, psychische, finanzielle und lebensphasenbedingte Unterschiede zwischen Personen berücksichtigt. Zum Unmöglichen ist niemand verpflichtet; die Zumutbarkeit des erwarteten Beitrags ist stets kontextbezogen zu bestimmen (Häberle Peter, in: SGK BV, Art. 6 N. 16; Rochel Johan, Onlinekommentar BV, Art. 6 Rz. 60–63).
N. 10 Der Adressatenkreis («jede Person») umfasst alle natürlichen Personen, die sich in der Schweiz aufhalten oder der schweizerischen Rechtsordnung unterworfen sind. Chatton vertritt die These, juristische Personen seien angesichts ihrer positiven und negativen Auswirkungen auf das gesellschaftliche Umfeld ebenfalls analog einzubeziehen (Chatton, CR Cst. fédérale, Art. 6 N. 7); diese Auffassung ist in der Lehre nicht unbestritten (ablehnend Biaggini Giovanni, BV-Kommentar, Art. 6 N. 4).
#4. Rechtsfolgen
N. 11 Art. 6 BV ist eine programmatische Norm ohne unmittelbare Rechtsdurchsetzbarkeit. Das Bundesgericht hat bereits 2005 festgehalten, Art. 6 BV habe «keine besondere normative Bedeutung, sondern im Wesentlichen deklamatorische und Signalwirkung» (zitiert bei Rochel Johan, Onlinekommentar BV, Art. 6 Rz. 24). Aus der Norm lassen sich weder subjektive Rechte noch vollstreckbare Pflichten unmittelbar ableiten.
N. 12 Als Auslegungshilfe entfaltet Art. 6 BV in drei Konstellationen praktische Rechtswirkung:
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Sozialhilferecht (Subsidiaritätsprinzip): Das Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe gilt als direkter Ausdruck der in Art. 6 BV verankerten Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität (BGE 141 I 153 E. 4.2; BGE 150 V 161 E. 6.1). Sozialhilfe wird nur gewährt, soweit eigene Mittel und zumutbare Hilfsquellen fehlen.
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Zumutbarkeitsbeurteilungen: Art. 6 BV präzisiert, welche Eigenanstrengungen von Personen legitimerweise erwartet werden können — z.B. bei der Informationsbeschaffung über Sozialversicherungsleistungen oder bei der Voraussetzung finanzieller Unabhängigkeit im Einbürgerungsrecht (Rochel Johan, Onlinekommentar BV, Art. 6 Rz. 25–26).
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Konsequenzen eigenverantwortlicher Entscheidungen: Das Bundesverwaltungsgericht hat Art. 6 BV zur Begründung herangezogen, dass Personen, die eine Tätigkeit ohne Bewilligung ausgeübt haben, die daraus folgenden Offenlegungspflichten als zumutbar akzeptieren müssen (Urteil B-2713/2018 vom 4.2.2022; Rochel Johan, Onlinekommentar BV, Art. 6 Rz. 28).
N. 13 Art. 6 BV darf jedoch nicht dazu verwendet werden, aus dem Nichts Bedingungen zu schaffen, die nicht in einer gesetzlichen Grundlage oder anderen Verfassungsbestimmungen vorgesehen sind (Chatton, CR Cst. fédérale, Art. 6 N. 18; bestätigt durch BGE 150 V 161 E. 7.3.2, wonach das Subsidiaritätsprinzip gegenüber dem bundesrechtlichen Vorsorgeschutz nach Art. 113 BV zurücktreten muss, wenn ein vorzeitiger Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben zur erneuten Sozialhilfeabhängigkeit führen würde).
#5. Streitstände
N. 14 Normcharakter: programmatisch oder (teil-)justiziabel? Die herrschende Lehre qualifiziert Art. 6 BV als programmatische Norm ohne eigenen Justizabilitätsgehalt. Biaggini (BV-Kommentar, Art. 6 N. 5) liest die Bestimmung als «verfassungsrechtlichen Appell», der die Verantwortungsethik in Ergänzung zur Präambel und zu Art. 41 Abs. 1 BV hervorheben soll. Dem gegenüber sieht Chatton (CR Cst. fédérale, Art. 6 N. 18) in der Subsidiaritätsfunktion eine minimale, «partielle Justiziabilität»: Die Norm könne bei der Auslegung der Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten, insbesondere bei positiven Leistungspflichten des Staates, direkt beigezogen werden. Die Rechtsprechung hat sich dieser vorsichtigen Mittelposition angenähert, indem sie Art. 6 BV stets mit konkreten gesetzlichen Anknüpfungspunkten verknüpft (→ BGE 141 I 153 E. 4.2).
N. 15 Subsidiaritätsprinzip: Vorrang oder Abwägungsgebot? Ein zweiter Streitstand betrifft den Umfang des aus Art. 6 BV abgeleiteten Subsidiaritätsgrundsatzes. Gächter/Renold-Burch (BSK BV, Art. 6 N. 14–16) vertreten eine starke Subsidiaritätsposition: Die Eigenverantwortung habe grundsätzlich Vorrang vor staatlicher Unterstützung; der Staat trete nur ergänzend ein. BGE 150 V 161 E. 7.3.2 hat diese Absolutheit relativiert: Das Subsidiaritätsprinzip «bildet zwar ein tragendes Grundprinzip der Bundesverfassung», muss aber im Einzelfall gegen den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz (Art. 113 BV) und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) abgewogen werden. Die Pflicht zum vorzeitigen Bezug von Freizügigkeitsleistungen entfällt, wenn trotz Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe droht.
N. 16 Grundpflichten versus Verantwortungsappell. Kley Andreas (Grundpflichten Privater im schweizerischen Verfassungsrecht, Diss. St. Gallen 1989) differenziert streng: Grundpflichten seien rechtlich erzwingbar und staatsgründend; Art. 6 BV begründe demgegenüber eine programmatische Verantwortung ohne Sanktionsmechanismus. Haldemann Frank (Verantwortung als Verfassungsprinzip, Diss. Zürich 2003) und Gächter (Selbstverantwortung als verfassungsrechtliche Grundannahme, SZS 2018, S. 693) sehen in Art. 6 BV ein eigenständiges Verfassungsprinzip, das als normative Grundannahme über die reine Symbolik hinausgeht und den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sozialrechts leitet. Pärli Kurt (Das Kreuz mit der Selbstverantwortung, SZS 2018, S. 707) warnt vor einer übermässigen Instrumentalisierung des Eigenverantwortungsgedankens im Sozialversicherungsrecht, die strukturelle Ungleichheiten verdecken kann.
N. 17 Adressatenkreis: juristische Personen? Während Biaggini juristische Personen als nicht primäre Adressaten von Art. 6 BV betrachtet, plädiert Chatton (CR Cst. fédérale, Art. 6 N. 7) für eine analoge Einbeziehung, da juristische Personen — namentlich Unternehmen — erhebliche positive wie negative Auswirkungen auf ihre gesellschaftliche Umwelt entfalten können. Diese Frage ist für die Rechtsanwendung bislang nicht entschieden und bleibt ein offener Interpretationskonflikt.
#6. Praxishinweise
N. 18 Sozialhilfe und Subsidiarität: In der behördlichen Praxis des Sozialhilferechts ist Art. 6 BV die verfassungsrechtliche Verankerung des Subsidiaritätsprinzips (→ Art. 12 BV). Sozialhilfebehörden dürfen aufgrund von Art. 6 BV Eigenanstrengungen verlangen, jedoch nicht ohne gesetzliche Grundlage und nicht unter Verletzung anderer Bundesrechtsnormen — insbesondere des Vorsorgeschutzes und des Verhältnismässigkeitsgebots (BGE 150 V 161 E. 7.4). Der Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben darf nur verlangt werden, wenn er nicht zu einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit vor dem Zeitpunkt des AHV-Rentenbezugs führt.
N. 19 Zumutbarkeitsmassstab: Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Eigenleistungen — z.B. im Bereich der Invalidenversicherung, des Ausländerrechts (Einbürgerung, Familienzusammenführung) oder des Sozialversicherungsrechts — kann Art. 6 BV als Auslegungshilfe herangezogen werden. Massgeblich ist stets eine kontextbezogene Würdigung der tatsächlichen Kräfte und Fähigkeiten der betroffenen Person; ein abstrakter Massstab des «mündigen Durchschnittsbürgers» genügt allein nicht (Rochel Johan, Onlinekommentar BV, Art. 6 Rz. 35–38; Gächter, SZS 2018, S. 700 f.).
N. 20 Grenzen der Instrumentalisierung: Art. 6 BV darf nicht als Grundlage dienen, um Personen ohne gesetzliche Grundlage zur Übernahme von Verantwortung zu zwingen oder um im Strafrecht eine verschuldensunabhängige Haftung herzuleiten. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass der Gesetzgeber nicht wollte, dass Art. 6 BV zur Feststellung einer Straftat herangezogen wird (Rochel Johan, Onlinekommentar BV, Art. 6 Rz. 27). Rhinow René betonte bereits in den parlamentarischen Beratungen die Gefahr: «Kann also das Bundesgericht aufgrund einer solchen Bestimmung beispielsweise gesetzliche Normen auslegen, jemanden verantwortlich machen, weil er sich in Staat und Gesellschaft nicht genügend engagiert habe?»
N. 21 Gesetzgeberischer Konkretisierungsauftrag: Die eigentliche praktische Bedeutung von Art. 6 BV liegt im Auftrag an den Gesetzgeber, die Bedingungen zu schaffen, unter denen individuelle Verantwortungsübernahme möglich ist: namentlich durch Grundbildung (↔ Art. 19 und 62 BV), Abbau struktureller Diskriminierungen (→ Art. 8 BV) und Gewährleistung sozialer Mindestvoraussetzungen (↔ Art. 41 BV). Häberle betont, das normative Potenzial von Art. 6 BV müsse durch Gesetzgeber und Lehre konkretisiert werden (Häberle, in: SGK BV, Art. 6 N. 21).
Rechtsprechung
#Grundsätzliche Bedeutung und Subsidiaritätsprinzip
BGE 141 I 153 (17. September 2015) — Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages im Sozialhilfebudget Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der in Art. 6 BV verankerten Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft. Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages bei einem stabilen Konkubinat verstösst weder gegen das Willkürverbot noch gegen die Rechtsgleichheit.
«Die Sozialhilfe wird vom Subsidiaritätsprinzip beherrscht. Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist.»
BGE 150 V 161 (1. Februar 2024) — Subsidiaritätsprinzip und Vorsorgeschutz Art. 6 BV begründet das Subsidiaritätsprinzip im Sozialhilferecht, das jedoch bei der Verpflichtung zum vorzeitigen Bezug von Freizügigkeitsleistungen gegen den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz abgewogen werden muss.
«Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 mit Hinweisen; BGE 141 I 153 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 8C_17/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4; vgl. auch Art. 41 Abs. 1 BV).»
#Aktuelle Anwendung im Sozialhilferecht
Urteil 8C_138/2024 (8. Juli 2025) — Konkubinatsbeitrag und Ergänzungsleistungen Auch bei Konkubinatspartnern, die Ergänzungsleistungen beziehen, kann ein Konkubinatsbeitrag angerechnet werden. Das Subsidiaritätsprinzip als Ausdruck von Art. 6 BV rechtfertigt die Berücksichtigung aller Einkünfte des Partners, einschliesslich Ergänzungsleistungen.
«Die Sozialhilfe wird vom Subsidiaritätsprinzip beherrscht (BGE 141 I 153 E. 4.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist.»
Urteil 8C_708/2018 (26. März 2019) — Anrechnung von Hilflosenentschädigung Die Anrechnung von Einkommen in Sozialhilfebudgets erfolgt nach dem Subsidiaritätsprinzip. Bei der Betreuung eines behinderten Kindes durch die Eltern kann die Hilflosenentschädigung grundsätzlich als Einkommen angerechnet werden, wobei die besonderen Umstände zu berücksichtigen sind.
Das Bundesgericht bestätigte, dass das Subsidiaritätsprinzip als verfassungsrechtliche Grundlage für die Anrechnung verschiedener Einkommen bei der Sozialhilfebemessung dient.
#Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
Verwaltungsgericht Bern, Urteil 200 2016 679 (17. Februar 2017) — Subsidiarität in der Sozialhilfe Das Subsidiaritätsprinzip ist mit Blick auf Art. 6 BV Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft. Eine anderweitige, zumutbare Hilfsquelle ist vorrangig zu nutzen.
«Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinziziell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist.»
Verwaltungsgericht Zürich, Entscheid VB.2018.00357 (7. November 2019) — Konkubinatsbeitrag und Eigenverantwortung Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages entspricht dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach Art. 6 BV und dem Subsidiaritätsprinzip im Sozialhilferecht.
Das Gericht hielt fest, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei Konkubinatspaaren der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Mitverantwortung entspricht.
#Historische Entwicklung
BGE 121 I 138 (19. April 1995) — Landsgemeinden und Bürgerpflichten Art. 6 BV wurde im Kontext von Bürgerpflichten und demokratischer Teilhabe erwähnt. Das Gericht anerkannte die verfassungsrechtliche Verankerung von Mitverantwortung, ohne diese jedoch ausführlich zu konkretisieren.
BGE 91 I 110 (1965) — Kirchgemeinden und staatsbürgerliche Pflichten Frühe Erwähnung der Bürgerpflichten im Kontext der Organisation von Kirchgemeinden. Das Bundesgericht bestätigte, dass bestimmte Organisationsformen staatsbürgerliche Mitverantwortung voraussetzen können.
#Weitere Anwendungsbereiche
BGE 96 I 636 (1970) — Konkordate und Bürgerpflichten Art. 6 BV wurde im Zusammenhang mit konkordatärechtlichen Verpflichtungen erwähnt, wobei das Bundesgericht die Bedeutung der Bürgerpflicht zur Mitwirkung in staatlichen und gesellschaftlichen Belangen betonte.
BGE 89 I 80 (1963) — Gemeindeorganisation Frühe Rechtsprechung zur Bedeutung der Bürgerpflichten in der kommunalen Selbstverwaltung. Das Gericht anerkannte die verfassungsrechtliche Grundlage für Mitwirkungspflichten auf Gemeindeebene.
#Verhältnis zu anderen Verfassungsbestimmungen
BGE 94 I 525 (1968) — Wiedervereinigung Basel Art. 6 BV wurde im Kontext föderalistischer Neuordnung erwähnt. Das Gericht verwies auf die Bedeutung der Bürgerpflicht für die demokratische Willensbildung in komplexen Staatsorganisationsverfahren.
Die Rechtsprechung zeigt, dass Art. 6 BV vor allem im Sozialhilferecht praktische Bedeutung erlangt hat, wo das Subsidiaritätsprinzip als direkter Ausdruck der verfassungsrechtlichen Eigenverantwortung und Solidarität verstanden wird. Jüngere Entscheide bestätigen diese Rechtsprechung und wenden sie auf neue Sachverhalte an, insbesondere bei der Berücksichtigung verschiedener Einkommensarten in Sozialhilfebudgets.