1Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.
2Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt.
3Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann nicht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des folgenden Jahres gewählt werden.
Art. 176 BV regelt die Wahl und Stellung des Bundespräsidenten. Der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat und vertritt die Schweiz bei offiziellen Anlässen. Er ist jedoch nicht Staatschef oder Regierungschef, sondern nur «erster unter Gleichen» (primus inter pares).
Die Bundesversammlung (National- und Ständerat zusammen) wählt jedes Jahr einen neuen Bundespräsidenten und einen Vizepräsidenten aus den sieben Bundesratsmitgliedern. Die Amtszeit dauert genau ein Jahr. Eine sofortige Wiederwahl ist verboten. Auch kann der abtretende Bundespräsident nicht gleich Vizepräsident werden.
Traditionell wird derjenige Bundesrat zum Präsidenten gewählt, der am längsten im Amt ist und noch nie Bundespräsident war (Anciennitätsprinzip). Dies ist aber nur Gewohnheit, nicht zwingendes Recht.
Der Bundespräsident hat keine besonderen Machtbefugnisse. Alle wichtigen Entscheidungen trifft der Bundesrat als Kollegium (Gruppe). Der Präsident leitet die Sitzungen, bestimmt die Tagesordnung mit und unterzeichnet Gesetze im Namen des Bundesrates. Bei Abstimmungen im Bundesrat hat er keine zusätzliche Stimme.
Ein Beispiel: Bundespräsidentin Viola Amherd führte 2023 den Vorsitz in den Bundesratssitzungen und empfing ausländische Staatsgäste. Gleichzeitig blieb sie Vorsteherin des Verteidigungsdepartements. 2024 wurde automatisch ein anderes Bundesratsmitglied zum Präsidenten gewählt.
Das System verhindert die Machtkonzentration bei einer Person und stärkt die kollektive Führung der Schweiz. Jeder Bundesrat kommt normalerweise einmal während seiner Amtszeit als Bundespräsident an die Reihe.
N. 1 Die heutige Regelung des Bundespräsidiums in Art. 176 BV entspricht weitgehend der Ordnung unter der alten Bundesverfassung von 1874. Bereits die erste Bundesverfassung von 1848 kannte das jährlich rotierende Präsidialsystem. Die Botschaft zur Totalrevision der Bundesverfassung vom 20. November 1996 hält fest, dass das Rotationsprinzip und die einjährige Amtsdauer «zu den charakteristischen Merkmalen der schweizerischen Kollegialregierung» gehören (BBl 1997 I 1, 355). Der Verfassungsgeber von 1999 übernahm die bewährte Regelung ohne materielle Änderungen.
N. 2 Die in Absatz 3 verankerte Nichtwiederwählbarkeit geht auf die Bundesverfassung von 1848 zurück. Sie wurde eingeführt, um eine Machtkonzentration beim Bundespräsidium zu verhindern und die Gleichstellung aller Bundesratsmitglieder zu gewährleisten. Das Verbot, dass der abtretende Bundespräsident im Folgejahr Vizepräsident werden kann, wurde erst mit der Verfassungsrevision von 1981 eingefügt (AS 1981 1244).
N. 3 Art. 176 BV steht im 2. Abschnitt des 5. Kapitels über die Bundesbehörden und regelt zusammen mit Art. 174–179 BV die Organisation und Funktionsweise des Bundesrates. Die Bestimmung konkretisiert das in Art. 177 Abs. 1 BV verankerte Kollegialitätsprinzip, indem sie dem Bundespräsidenten ausschliesslich eine Vorsitzfunktion («primus inter pares») zuweist. → Art. 174 BV (Bundesrat als oberste leitende und vollziehende Behörde); ↔ Art. 177 BV (Kollegialitätsprinzip).
N. 4 Das schweizerische System unterscheidet sich fundamental von präsidialen Regierungssystemen, in denen das Staatsoberhaupt über eigenständige Exekutivbefugnisse verfügt. Der Bundespräsident ist weder Staatsoberhaupt noch Regierungschef im eigentlichen Sinne. Die kollektive Ausübung der Staatsleitungsfunktion durch den Gesamtbundesrat wird durch Art. 176 BV institutionell abgesichert.
N. 5Vorsitzfunktion (Abs. 1): Der Bundespräsident führt den Vorsitz in den Bundesratssitzungen. Diese Funktion umfasst die Sitzungsleitung, die Festlegung der Traktanden (in Absprache mit dem Kollegium) und die Wahrnehmung protokollarischer Aufgaben. Materielle Sonderbefugnisse sind mit dem Vorsitz nicht verbunden. Bei Stimmengleichheit verfügt der Bundespräsident über keinen Stichentscheid (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 1571).
N. 6Wahlmodus (Abs. 2): Die Bundesversammlung wählt den Bundespräsidenten und den Vizepräsidenten aus dem Kreis der sieben Bundesratsmitglieder. Die Wahl erfolgt gemäss Art. 175 Abs. 2 BV durch die Vereinigte Bundesversammlung. Das passive Wahlrecht steht ausschliesslich amtierenden Bundesräten zu; ein Aussenstehender kann nicht direkt zum Bundespräsidenten gewählt werden (Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 176 N. 4).
N. 7Amtsdauer: Die einjährige Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Wahljahres. Eine Verlängerung oder Verkürzung ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Die Wahl erfolgt traditionsgemäss in der Wintersession der Bundesversammlung (Rhinow/Schefer/Uebersax, Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 2896).
N. 8Nichtwiederwählbarkeit (Abs. 3): Das absolute Verbot der unmittelbaren Wiederwahl gilt sowohl für das Amt des Bundespräsidenten als auch für den Übergang vom Bundespräsidium zum Vizepräsidium. Ein Bundesrat kann frühestens nach einem Jahr Unterbruch wieder zum Bundespräsidenten gewählt werden. Diese Sperrfrist ist zwingend und kennt keine Ausnahmen.
N. 9 Die Wahl zum Bundespräsidenten begründet keine zusätzlichen Kompetenzen gegenüber den anderen Bundesratsmitgliedern. Der Bundespräsident bleibt vollumfänglich in das Kollegium eingebunden und unterliegt wie alle Bundesräte dem Kollegialitätsprinzip. Seine Departementszuständigkeit bleibt von der Wahl unberührt (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 17 N. 12).
N. 10 In der Praxis nimmt der Bundespräsident folgende Aufgaben wahr: Repräsentation der Schweiz bei Staatsbesuchen, Leitung der Bundesratssitzungen, Unterzeichnung von Erlassen im Namen des Bundesrates, Neujahrsansprache an die Nation. Diese Funktionen ergeben sich teils aus ungeschriebenen Verfassungsgewohnheiten, teils aus einfachgesetzlichen Regelungen (insbesondere Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG).
N. 11Reformdiskussion: In der Lehre wird seit Jahrzehnten über eine Stärkung des Bundespräsidiums diskutiert. Biaggini plädiert für eine mehrjährige Amtsdauer zur Verbesserung der Kontinuität in der Aussenpolitik (Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 176 N. 3). Demgegenüber verteidigen Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr das bestehende System als Garant für die Machtbalance im Bundesrat (Bundesstaatsrecht, N. 1572). Die parlamentarischen Vorstösse zur Verlängerung der Amtsdauer scheiterten regelmässig am Widerstand der Bundesversammlung.
N. 12Anciennitätsprinzip: Umstritten ist die verfassungsrechtliche Verbindlichkeit des Anciennitätsprinzips bei der Wahl zum Bundespräsidenten. Die herrschende Lehre qualifiziert es als blosse Verfassungsgewohnheit ohne Rechtsverbindlichkeit (Ehrenzeller et al., St. Galler Kommentar, Art. 176 N. 6). Eine Minderheit sieht darin eine durch langjährige Praxis verfestigte Verfassungskonvention (Müller/Schefer, Grundrechte, 4. Aufl. 2008, S. 892). Die Bundesversammlung ist rechtlich frei, vom Anciennitätsprinzip abzuweichen.
N. 13Stellvertretung: Kontrovers diskutiert wird die Frage der Stellvertretung bei Verhinderung des Bundespräsidenten. Während Art. 176 Abs. 2 BV den Vizepräsidenten erwähnt, regelt die Verfassung dessen Kompetenzen nicht explizit. Die Praxis geht von einer automatischen Stellvertretung in allen präsidialen Funktionen aus. Kritische Stimmen fordern eine explizite verfassungsrechtliche Regelung (Aubert/Mahon, Petit commentaire, Art. 176 N. 8).
N. 14 Die Wahl des Bundespräsidenten erfolgt jeweils am Mittwoch der dritten Sessionswoche der Wintersession. Die Bundesversammlung verwendet das absolute Mehr. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenzahl, finden weitere Wahlgänge statt. Die Nichtwahl eines nach Anciennität «vorgesehenen» Bundesrates ist zwar selten, verfassungsrechtlich aber zulässig.
N. 15 Bei internationalen Verhandlungen kann der Bundespräsident nur im Rahmen eines Bundesratsbeschlusses handeln. Eigenständige aussenpolitische Initiativen sind ihm verwehrt. In der Praxis koordiniert er sich eng mit dem Vorsteher des EDA. Die repräsentativen Aufgaben müssen mit den Pflichten als Departementsvorsteher vereinbart werden, was eine erhebliche Mehrbelastung bedeutet.
N. 16 Für die konkrete Ausgestaltung des Präsidialjahres bestehen gewisse Gestaltungsspielräume. So kann der Bundespräsident thematische Schwerpunkte setzen und die öffentliche Kommunikation des Bundesrates prägen. Diese «soft power» darf jedoch nicht zur Umgehung des Kollegialitätsprinzips genutzt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten im Bundesrat verfügt der Bundespräsident über keine besonderen Durchsetzungsmöglichkeiten.
Art. 176 BV ist eine reine Organisationsnorm, die das Präsidialsystem des Bundesrates regelt. Da es sich um eine interne Verfahrensvorschrift handelt, die keine subjektiven Rechte begründet und keine unmittelbaren Rechtsfolgen für Dritte zeitigt, ist diese Bestimmung praktisch nicht justiziabel. Dies erklärt das völlige Fehlen von BGE-Entscheiden zu dieser Verfassungsbestimmung.
Die verfassungsrechtliche Praxis zum Bundesrat wird hauptsächlich durch politische Konventionen und parlamentarische Kontrolle geprägt, nicht durch Gerichtsentscheide. Das Bundesgericht hatte bisher keinen Anlass, die Wahl des Bundespräsidenten oder Vizepräsidenten zu beurteilen, da diese Entscheidungen in der ausschliesslichen Kompetenz der Bundesversammlung liegen und keine Grundrechte berühren.
In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird Art. 176 BV gelegentlich im Zusammenhang mit allgemeinen Fragen der Bundesratsorganisation erwähnt, ohne dass die Norm selbst Gegenstand der Beurteilung wäre. Die Gerichte respektieren die verfassungsrechtliche Kompetenzabgrenzung und beurteilen interne Organisationsfragen des Bundesrates nur ausnahmsweise.
Die praktische Bedeutung von Art. 176 BV liegt ausschliesslich im politischen und verfassungsrechtlichen Bereich. Rechtliche Streitigkeiten entstehen nicht aus der Anwendung dieser Norm, sondern allenfalls aus deren Auslegung durch die Bundesversammlung bei der jährlichen Wahl des Präsidiums. Solche Auslegungsfragen sind jedoch nicht justiziabel und werden durch die parlamentarische Praxis geklärt.
Das vollständige Fehlen spezifischer Gerichtsentscheide zu Art. 176 BV ist systemimmanent und entspricht der Natur dieser organisationsrechtlichen Bestimmung. Die Norm entfaltet ihre Wirkung ausschliesslich im institutionellen Rahmen der Gewaltenteilung und ist daher nicht Gegenstand richterlicher Kontrolle.