Gesetzestext
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In den Nationalrat, in den Bundesrat und in das Bundesgericht sind alle Stimmberechtigten wählbar.

Art. 143 BV – Wählbarkeit

Übersicht

Art. 143 BV regelt, wer in die drei obersten Bundesbehörden gewählt werden kann. Alle Stimmberechtigten – das sind nach Art. 136 BV alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger ab 18 Jahren, die nicht entmündigt sind – können in den Nationalrat, Bundesrat oder als Bundesrichterin gewählt werden.

Die Verfassung kennt keine weiteren Voraussetzungen. Weder Wohnsitz noch Beruf, Ausbildung oder Geschlecht spielen eine Rolle. Auch eine juristische Ausbildung ist für Bundesrichter verfassungsrechtlich nicht zwingend erforderlich, obwohl dies umstritten ist (Schaub, BSK BV, Art. 143 N. 6 vs. Kiener, BSK BGG, Art. 5 N. 10).

Beispiel: Eine 19-jährige Schweizerin aus Genf kann theoretisch zur Bundesrichterin gewählt werden, auch wenn sie Bäckerin ist und nie Jura studiert hat. Das Gesetz verlangt zwar Kenntnisse einer Amtssprache (Art. 5 Abs. 2 BGG), aber dies ist bereits die Grenze des Zulässigen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Wählbarkeit und Unvereinbarkeit. Jemand kann wählbar sein, aber nicht gleichzeitig verschiedene Ämter ausüben. So muss ein Nationalrat, der zum Bundesrat gewählt wird, sein Parlamentsmandat niederlegen (Art. 144 BV).

Eine historische Änderung erfolgte 2009: Bis dahin waren Geistliche nicht in alle Bundesbehörden wählbar. Diese Beschränkung wurde vollständig aufgehoben (BBl 1997 I 441). Heute kann also auch ein katholischer Priester Bundesrat werden.

Die Regel gilt nur für Bundesbehörden. Für Ständeratswahlen können die Kantone eigene Voraussetzungen festlegen (Art. 150 Abs. 3 BV).