Art. 143 BV regelt, wer in die drei obersten Bundesbehörden gewählt werden kann. Alle Stimmberechtigten – das sind nach Art. 136 BV alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger ab 18 Jahren, die nicht entmündigt sind – können in den Nationalrat, Bundesrat oder als Bundesrichterin gewählt werden.
Die Verfassung kennt keine weiteren Voraussetzungen. Weder Wohnsitz noch Beruf, Ausbildung oder Geschlecht spielen eine Rolle. Auch eine juristische Ausbildung ist für Bundesrichter verfassungsrechtlich nicht zwingend erforderlich, obwohl dies umstritten ist (Schaub, BSK BV, Art. 143 N. 6 vs. Kiener, BSK BGG, Art. 5 N. 10).
Beispiel: Eine 19-jährige Schweizerin aus Genf kann theoretisch zur Bundesrichterin gewählt werden, auch wenn sie Bäckerin ist und nie Jura studiert hat. Das Gesetz verlangt zwar Kenntnisse einer Amtssprache (Art. 5 Abs. 2 BGG), aber dies ist bereits die Grenze des Zulässigen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Wählbarkeit und Unvereinbarkeit. Jemand kann wählbar sein, aber nicht gleichzeitig verschiedene Ämter ausüben. So muss ein Nationalrat, der zum Bundesrat gewählt wird, sein Parlamentsmandat niederlegen (Art. 144 BV).
Eine historische Änderung erfolgte 2009: Bis dahin waren Geistliche nicht in alle Bundesbehörden wählbar. Diese Beschränkung wurde vollständig aufgehoben (BBl 1997 I 441). Heute kann also auch ein katholischer Priester Bundesrat werden.
Die Regel gilt nur für Bundesbehörden. Für Ständeratswahlen können die Kantone eigene Voraussetzungen festlegen (Art. 150 Abs. 3 BV).
N. 1 Art. 143 BV übernahm inhaltlich die Regelung der Bundesverfassung von 1874 (Art. 75, 96 und 108 aBV) und erweiterte sie systematisch (Schaub, BSK BV, Art. 143 N. 1). Die Totalrevision von 1999 führte die zuvor auf drei Artikel verteilten Bestimmungen zur Wählbarkeit in Nationalrat, Bundesrat und Bundesgericht in einer einzigen Norm zusammen.
N. 2 Der Verfassungsrat diskutierte eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die Ständeratswählbarkeit (Art. 133 VE 1996), verwarf diese jedoch zugunsten der kantonalen Regelungskompetenz. Die Streichung der historischen Ausschlussklausel für Geistliche erfolgte bereits 1986 für den Bundesrat und wurde bei der Totalrevision für alle drei Bundesbehörden übernommen (BBl 1997 I 441).
N. 3 Art. 143 BV steht systematisch zwischen den Bestimmungen über die politischen Rechte (Art. 136 BV) und der Unvereinbarkeitsregelung (Art. 144 BV). Die Norm konkretisiert den demokratischen Grundsatz der allgemeinen Wählbarkeit als Ausprägung der politischen Rechte.
N. 5 Für den Ständerat fehlt eine bundesrechtliche Wählbarkeitsregelung; diese bleibt gemäss Art. 150 Abs. 3 BV dem kantonalen Recht vorbehalten (Schaub, BSK BV, Art. 143 N. 5).
N. 6Stimmberechtigte im Sinne von Art. 143 BV sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr vollendet haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind (→ Art. 136 Abs. 1 BV).
N. 7 Die passive Wahlfähigkeit in die drei obersten Bundesbehörden ist damit ausschliesslich an das aktive Stimmrecht geknüpft. Eine weitere Differenzierung nach Wohnsitz, Beruf, Ausbildung oder anderen persönlichen Merkmalen ist auf Verfassungsebene unzulässig.
N. 8 Der Kreis der erfassten Ämter umfasst abschliessend:
sämtliche 200 Nationalratssitze
alle 7 Bundesratsmitglieder
sämtliche ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichterinnen und Bundesrichter
N. 9 Art. 143 BV begründet ein subjektives Recht auf Wählbarkeit für alle Stimmberechtigten. Dieses Recht kann nur durch verfassungskonforme Unvereinbarkeitsbestimmungen oder gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen eingeschränkt werden.
N. 10 Die Wahl einer nicht wählbaren Person ist nichtig. Sägesser postuliert die Nichtigkeit der Wahl bei fehlender Wählbarkeit zum Wahlzeitpunkt (Sägesser, BSK BV, Art. 143 N. 6). Aubert/Mahon und Biaggini vertreten demgegenüber eine differenziertere Position, wonach die Rechtsfolgen vom konkreten Wählbarkeitsmangel abhängen.
N. 11Zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen durch den Gesetzgeber: Die herrschende Lehre (SG Komm. BV-Lüthi, BSK BGG-Kiener) vertritt, dass die in Art. 143 BV genannten Voraussetzungen abschliessend sind. Sägesser hält es demgegenüber für zulässig, dass der Gesetzgeber weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen festschreibt, wenn das Amt eine besondere Ausbildung erfordert, so namentlich eine juristische Ausbildung für Bundesrichter (Sägesser, BSK BV, Art. 143 N. 6).
N. 12Anwendbarkeit des strafrechtlichen Berufsverbots: Umstritten ist, ob das Berufsverbot nach Art. 67 StGB auf oberste Bundesbehörden anwendbar ist. Rhinow/Schefer bejahen dies mit dem Argument, dass auch politische Mandate als «Tätigkeit» im Sinne der Strafnorm zu qualifizieren seien. Biaggini lehnt diese Auffassung ab und argumentiert mit dem Vorrang der spezielleren Verfassungsnorm.
N. 13Laienrichtertum am Bundesgericht: Die demokratische Tradition des Laienrichtertums steht in Spannung zur Professionalisierung der Justiz. Kiener betont, dass die Gerichtsverfassung sich durch den Vorrang demokratischer Auffassungen auszeichne (Kiener, BSK BGG, Art. 5 N. 10). Die Zulässigkeit zusätzlicher Qualifikationsanforderungen für Bundesrichter bleibt kontrovers (→ N. 11).
N. 14 Bei der Prüfung der Wählbarkeit ist strikt zwischen der verfassungsmässigen Wählbarkeit und allfälligen Unvereinbarkeiten zu unterscheiden. Eine Person kann wählbar sein, aber durch Annahme der Wahl gezwungen werden, ein unvereinbares Amt niederzulegen (→ Art. 144 BV).
N. 15 Die Regelung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für Bundesrichter in Art. 5 Abs. 2 BGG (Kenntnis mindestens einer Amtssprache) bewegt sich im Grenzbereich des verfassungsrechtlich Zulässigen. Die Praxis zeigt jedoch, dass das Erfordernis der Sprachkenntnis als minimale Funktionsvoraussetzung akzeptiert wird.
N. 16 Für die Anfechtung von Wahlen in die Bundesbehörden gelten unterschiedliche Verfahren: Nationalratswahlen unterliegen der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 82 lit. c BGG), während Bundesrats- und Bundesrichterwahlen durch die Bundesversammlung endgültig sind.
Die Rechtsprechung zu Art. 143 BV ist spärlich, da die Norm einen klaren Grundsatz aufstellt, der selten direkter gerichtlicher Auslegung bedarf. Die wenigen verfügbaren Entscheide befassen sich primär mit den Grenzen dieser allgemeinen Wählbarkeit und dem Verhältnis zu Unvereinbarkeitsregeln.
BGE 91 I 260 vom 15. September 1965
Unvereinbarkeit zwischen kantonalem Amt und Grossratsmandat bestimmt Wählbarkeitsgrenzen.
Diese Grundsatzentscheidung behandelt zwar kantonales Recht, enthält aber wichtige Aussagen zum Verhältnis von Art. 143 BV (damals Art. 77 aBV) zu Unvereinbarkeitsvorschriften.
«Gleich wie Art. 77 BV nicht hindert, dass ein vom Bundesrat gewählter Beamter in den Nationalrat gewählt wird und ihm angehören kann, wenn er auf das Amt verzichtet.»
Die Rechtsprechung unterscheidet klar zwischen Wählbarkeitsvoraussetzungen und Unvereinbarkeitsbestimmungen. Art. 143 BV regelt die Wählbarkeit, während andere Verfassungs- und Gesetzesnormen Unvereinbarkeiten festlegen können.
BGE 91 I 260 vom 15. September 1965
Unvereinbarkeit ist nicht identisch mit fehlender Wählbarkeit.
Der Entscheid präzisiert das Verhältnis zwischen Wählbarkeitsvoraussetzungen und nachgelagerten Unvereinbarkeitsregeln.
«Darüber, dass dies eine blosse Unvereinbarkeitsvorschrift ist, bestehen keine Meinungsverschiedenheiten.»
Die parlamentarischen Verhandlungen und vereinzelte Gerichtsentscheide zeigen, dass die Unvereinbarkeit zwischen Bundesbeamtung und Nationalratsmandat auf dem Gewaltenteilungsprinzip beruht, nicht auf einer Beschränkung der Wählbarkeit nach Art. 143 BV.
Neuere Rechtsprechung zu politischen Rechten behandelt vorwiegend Wahlverfahren und kantonale Bestimmungen. Die grundsätzliche Wählbarkeit aller Stimmberechtigten in die Bundesbehörden nach Art. 143 BV wird nicht in Frage gestellt.
BGE 149 I 354 vom 22. Oktober 2023
Politische Rechte bei Nationalratswahlen werden extensiv interpretiert.
Dieser neueste BGE zu politischen Rechten zeigt die liberal-extensive Auslegung des Bundesgerichts im Bereich der politischen Teilhaberechte.
«Art. 34 BV [...] sind nur Unterlistenverbindungen zwischen Listen verschiedener politischer Parteien zulässig.»