1Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2In beiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.
3Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:
a.
die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen;
b.
Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen;
c.
die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3.
4Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.
Art. 159 BV regelt, wie die Bundesversammlung Entscheide trifft. Die Bestimmung legt fest, wann die beiden Räte verhandlungsfähig sind und welche Mehrheiten für Beschlüsse nötig sind.
Beschlussfähigkeit: Beide Räte können nur verhandeln, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Das bedeutet: 101 von 200 Nationalräten oder 24 von 46 Ständeräten müssen physisch im Ratssaal sein. Ohne diese Mindestanwesenheit sind keine gültigen Beschlüsse möglich.
Normale Abstimmungen: Für die meisten Entscheide genügt das einfache Mehr der Anwesenden. Wer nicht abstimmt oder ungültig stimmt, zählt nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Ratspräsident.
Besonders wichtige Entscheide: Drei Arten von Beschlüssen brauchen eine qualifizierte Mehrheit (absolutes Mehr aller Ratsmitglieder):
Dringlich erklärte Gesetze, die sofort gelten
Grosse Ausgaben (über 20 Millionen Franken einmalig oder über 2 Millionen wiederkehrend)
Zusätzliche Ausgaben in Krisenzeiten
Beispiel aus der Praxis: Will der Bund ein neues Kampfflugzeug für 25 Millionen Franken kaufen, braucht es mindestens 101 Ja-Stimmen im Nationalrat und 24 im Ständerat – unabhängig davon, wie viele Parlamentarier anwesend sind. Bei einem regulären Gesetz würde die Mehrheit der Anwesenden genügen.
Teuerungsanpassung: Die Geldbeträge können per Verordnung an die Inflation angepasst werden. So behalten die Schwellenwerte ihre reale Bedeutung.
Diese Regeln sichern demokratische Entscheide und verhindern, dass wichtige Beschlüsse von wenigen Anwesenden getroffen werden. Besonders bedeutsame Vorlagen brauchen eine breite parlamentarische Abstützung.
N. 1 Art. 159 BV regelt die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Bundesversammlung. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 78 und 82 der alten Bundesverfassung von 1874, wurde jedoch im Rahmen der Totalrevision systematisch neu geordnet und in einzelnen Punkten präzisiert (BBl 1997 I 1, 387).
N. 2 Die Botschaft zur neuen Bundesverfassung vom 20. November 1996 hält fest, dass die Regelung der Beschlussfähigkeit und der Beschlussfassung zu den grundlegenden Organisationsnormen eines jeden Parlaments gehört (BBl 1997 I 387). Die verfassungsrechtliche Verankerung dieser Prinzipien soll die demokratische Legitimation parlamentarischer Entscheide sicherstellen und Willkür bei der Beschlussfassung verhindern.
N. 3 Die qualifizierten Mehrheitserfordernisse in Absatz 3 wurden gegenüber der alten Bundesverfassung erweitert. Insbesondere wurde die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen (lit. a) neu explizit aufgenommen, nachdem diese Praxis bereits unter der alten Verfassung entwickelt worden war. Die Schwellenwerte für Finanzbeschlüsse (lit. b) wurden aus dem Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt in die Verfassung überführt.
N. 4 Art. 159 BV steht im 2. Abschnitt des 5. Kapitels über die Bundesbehörden und ist Teil der Organisationsnormen der Bundesversammlung (Art. 148–173 BV). Die Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit:
N. 5 Die Konkretisierung erfolgt im Parlamentsgesetz (ParlG, SR 171.10), insbesondere in den Art. 58 ff. ParlG zur Beschlussfähigkeit und Art. 71 ff. ParlG zur Beschlussfassung. Die Geschäftsreglemente beider Räte enthalten weitere Ausführungsbestimmungen.
N. 6 Die Beschlussfähigkeit setzt voraus, dass die Mehrheit der Mitglieder eines Rates anwesend ist. Dies bedeutet im Nationalrat mindestens 101 von 200 Mitgliedern, im Ständerat mindestens 24 von 46 Mitgliedern. Dieses Präsenzquorum gilt für alle Verhandlungen, unabhängig von der Tragweite des Geschäfts.
N. 7 Nach der Lehre (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, N. 1665) ist mit «anwesend» die physische Präsenz im Ratssaal gemeint. Stellvertretungen sind nicht zulässig. Die Kontrolle der Anwesenheit erfolgt in der Praxis durch elektronische Präsenzerfassung. Die Ratspräsidien stellen die Beschlussfähigkeit nur auf Antrag fest (Art. 58 Abs. 2 ParlG).
3.2 Abstimmungsmehrheit (Abs. 2)
N. 8 Die ordentliche Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmenden (einfaches Mehr). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid (Art. 73 ParlG).
N. 9 Die Formulierung «in beiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung» stellt klar, dass das Mehrheitsprinzip sowohl für die getrennten Beratungen als auch für gemeinsame Sitzungen gilt. Dies betrifft insbesondere Wahlen durch die Vereinigte Bundesversammlung (→ Art. 157 BV).
3.3 Qualifizierte Mehrheiten (Abs. 3)
N. 10 Für bestimmte Beschlüsse verlangt die Verfassung die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates (absolutes Mehr). Dies bedeutet im Nationalrat mindestens 101, im Ständerat mindestens 24 Stimmen, unabhängig von der Zahl der Anwesenden.
N. 11 Die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen (lit. a) ermöglicht das sofortige Inkrafttreten vor Ablauf der Referendumsfrist. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Dringlichkeitsklausel restriktiv auszulegen ist, da sie die Referendumsrechte der Stimmberechtigten einschränkt (BGE 147 I 420 E. 4.2). Die materiellen Voraussetzungen der Dringlichkeit sind in → Art. 165 BV geregelt.
N. 12 Die Finanzschwellen (lit. b) betragen 20 Millionen Franken für einmalige und 2 Millionen Franken für wiederkehrende Ausgaben. Als «neue» Ausgaben gelten solche, die nicht bereits in einem Gesetz oder einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss vorgesehen sind. Massgebend ist die Gesamtsumme eines Kredits, nicht einzelne Tranchen (Sägesser, BSK BV, Art. 159 N. 18).
N. 13 Die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf (lit. c) bezieht sich auf → Art. 126 Abs. 3 BV (Schuldenbremse). Diese Bestimmung erlaubt in ausserordentlichen Situationen (schwere Rezession, Naturkatastrophen) eine Überschreitung der Ausgabenobergrenze.
3.4 Indexierung (Abs. 4)
N. 14 Die Bundesversammlung kann die Finanzschwellen mittels Verordnung der Teuerung anpassen. Dies stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass Verfassungsbestimmungen nur durch Verfassungsänderung modifiziert werden können. Die Delegation ist eng begrenzt auf eine rein mathematische Teuerungsanpassung (Biaggini, Kommentar BV, Art. 159 N. 11).
N. 15 Beschlüsse, die ohne das erforderliche Quorum gefasst werden, sind nichtig. Bei Verletzung des Präsenzquorums (Abs. 1) kann die Beschlussfähigkeit jedoch nur gerügt werden, wenn ein entsprechender Antrag vor der Abstimmung gestellt wurde (Art. 58 Abs. 2 ParlG).
N. 16 Die Verletzung der qualifizierten Mehrheitserfordernisse (Abs. 3) führt zur Ablehnung des Antrags. Eine nachträgliche «Heilung» durch erneute Abstimmung ist nicht möglich, das Geschäft muss neu eingereicht werden.
N. 17 Parlamentsakte können gemäss → Art. 189 Abs. 4 BV grundsätzlich nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Eine Ausnahme besteht bei schweren Verfahrensfehlern, die im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle als Willkür gerügt werden können (BGE 133 I 178 E. 3.2).
N. 18 Umstritten ist, ob die Beschlussfähigkeit auch bei elektronischen oder hybriden Sitzungen nach den gleichen Kriterien zu beurteilen ist. Ehrenzeller (St. Galler Kommentar, Art. 159 N. 5) vertritt die Auffassung, dass «Anwesenheit» physische Präsenz voraussetzt. Graf (Die Organisation der Bundesversammlung, S. 234) plädiert demgegenüber für eine funktionale Auslegung, die auch virtuelle Teilnahme umfasst, sofern die Identität der Teilnehmenden zweifelsfrei feststeht und eine gleichwertige Teilnahme gewährleistet ist.
N. 19 Kontrovers diskutiert wird auch die Reichweite der Teuerungsanpassung nach Abs. 4. Sägesser (BSK BV, Art. 159 N. 22) interpretiert die Kompetenz eng und erlaubt nur eine Anpassung an den Landesindex der Konsumentenpreise. Vallender (St. Galler Kommentar, Art. 159 N. 12) hält eine gewisse Flexibilität für zulässig, etwa die Verwendung spezifischer Teilindizes.
N. 20 Anträge zur Feststellung der Beschlussfähigkeit sind taktische Instrumente der parlamentarischen Opposition. Sie müssen vor Beginn der Abstimmung gestellt werden und führen zur Unterbrechung der Verhandlungen, bis das Quorum erreicht ist.
N. 21 Bei Finanzvorlagen ist frühzeitig zu prüfen, ob die Schwellenwerte nach Abs. 3 lit. b erreicht werden. Massgebend ist die Gesamtsumme über die gesamte Verpflichtungsdauer. Die Aufteilung in Jahrestranchen zur Umgehung des qualifizierten Mehrs ist unzulässig.
N. 22 Die Dringlicherklärung sollte zurückhaltend eingesetzt werden. Das Bundesgericht prüft zwar Parlamentsakte nicht direkt, die restriktive Auslegung der Dringlichkeit kann aber bei der späteren Anwendung des Gesetzes relevant werden.
N. 23 Für die Praxis der Vereinigten Bundesversammlung ist zu beachten, dass dort keine Fraktionserklärungen abgegeben werden und die Abstimmungen grundsätzlich geheim erfolgen (Art. 71 Abs. 2 ParlG). Das absolute Mehr beträgt 124 Stimmen.
BGE 147 I 420 vom 11. März 2021
Die Dringlichkeitsklausel ist restriktiv auszulegen, da sie die Referendumsrechte der Stimmberechtigten einschränkt.
Das Bundesgericht prüft die Anforderungen an Dringlichkeitserklärungen auf kantonaler Ebene, wobei die Grundsätze analog für das Bundesrecht gelten.
«Mit der Dringlicherklärung werden die Referendumsrechte der Stimmberechtigten eingeschränkt; die Dringlichkeitsklausel ist restriktiv auszulegen. (...) Es liegen zwingende ausserordentliche Gründe vor, die eine Dringlicherklärung rechtfertigen, wenn angesichts der erheblich gefährdeten Gesundheit der Stimmberechtigten bei der Durchführung von Gemeindeversammlungen eine wichtige Angelegenheit betroffen ist.»
Urteil 1C_529/2022 vom 31. Oktober 2022
Das Bundesgericht tritt auf Stimmrechtsbeschwerden gegen dringlich erklärte Bundesgesetze nicht ein.
Die Beschwerde gegen das Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur Stromversorgung wurde als unzulässig abgewiesen.
«Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sehe dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte.»
BGE 133 I 178 vom 23. Januar 2007
Schwere Verfahrensfehler im parlamentarischen Rechtsetzungsverfahren können zur Aufhebung des Erlasses führen.
Die Nichtbeachtung verfassungsrechtlicher Verfahrensvorschriften kann als Willkür gerügt werden.
«Die Missachtung des Erfordernisses der zweiten Lesung erscheint als ein gravierender formeller Mangel des parlamentarischen Rechtsetzungsverfahrens, welcher zwar aus Gründen der Rechtssicherheit der Verbindlichkeit des betreffenden Erlasses nicht absolut entgegenstehen kann, aber doch - wenn er innert Frist mit einem zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gerügt wird - zur Aufhebung desselben führen muss.»
BGE 144 I 43 vom 22. November 2017
Parlamentsmitglieder können bei besonderen Betroffenheit in ihrer parlamentarischen Funktion zur Beschwerde legitimiert sein.
Der Entscheid betraf das parlamentarische Initiativrecht auf kantonaler Ebene.
«Die ordentlichen Mitglieder des Grossen Rates stehen in einer besonders engen Beziehung zum angefochtenen Erlass - der den Ersatzmitgliedern des Grossen Rates das parlamentarische Initiativrecht einräumt und damit die Anzahl der Personen ändert, die berechtigt sind, ein parlamentarisches Verfahren einzuleiten.»
BGE 111 IA 284 vom 29. Mai 1985
Qualifizierte Mehrheitserfordernisse in parlamentarischen Verfahren sind verfassungskonform.
Der Entscheid behandelte kommunale Initiativen mit Zweidrittelmehrheit.
«Zur Ungültigerklärung ist der Gemeinderat zuständig und es ist hiefür eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Nach der Gesetzgebung des Kantons Zürich kann auf kantonaler Ebene keine Behörde einschreiten, wenn das Parlament dem Volk eine inhaltlich rechtswidrige Einzelinitiative zur Abstimmung unterbreitet.»
BGE 100 IA 1 vom 23. Januar 1974
Die parlamentarische Immunität und damit verbundene Verfahrensregeln sind unterschiedlich ausgestaltet.
Entscheide über die Aufhebung der Immunität sind letztinstanzlich.
«Die parlamentarische Immunität ist zum Teil in der Kantonsverfassung verankert, zum Teil in blossen Gesetzen (z.B. Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten, Strafprozessordnung, Geschäftsordnung des kantonalen Parlaments). Auch der Umfang der Immunität ist in den Kantonen verschieden.»