Gesetzestext
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1Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten.

2Die Ratsmitglieder und der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge zu stellen.

Art. 160 BV

Übersicht

Art. 160 BV gibt den Mitgliedern des Parlaments und anderen wichtigen Akteuren das Recht, neue Gesetze und Änderungen vorschlagen zu können. Diese Bestimmung ist das Herzstück der parlamentarischen Demokratie in der Schweiz.

Absatz 1 regelt das Initiativrecht (Recht, neue Geschäfte zu lancieren). Berechtigt sind alle Nationalräte und Ständeräte einzeln, die Fraktionen (politische Parteien im Parlament), die parlamentarischen Kommissionen und alle 26 Kantone. Sie können beispielsweise eine parlamentarische Initiative einreichen, um ein neues Umweltschutzgesetz zu schaffen oder eine bestehende Steuerregelung zu ändern.

Absatz 2 gibt das Antragsrecht für bereits laufende Beratungen. Wenn das Parlament über ein Gesetz berät, können einzelne Ratsmitglieder und der Bundesrat Änderungsanträge stellen. So kann ein Nationalrat während der Beratung des Budgets beantragen, mehr Geld für die Bildung auszugeben.

Die Rechtsfolgen sind klar: Das Parlament muss alle Initiativen behandeln und über alle Anträge abstimmen. Eine Verweigerung ist verfassungswidrig. Allerdings gibt es keine Garantie, dass der Vorschlag auch angenommen wird – das entscheidet das demokratische Verfahren.

Diese Rechte stärken die Gewaltenteilung, indem sie sicherstellen, dass nicht nur der Bundesrat, sondern auch das Parlament aktiv Gesetze gestalten kann. Sie sind ein wichtiges Gegengewicht zur Regierung und ermöglichen es den gewählten Vertretern, die Anliegen ihrer Wähler direkt ins Parlament einzubringen.

Art. 160 BV unterscheidet sich von den Volksrechten: Während Bürger Volksinitiativen lancieren können, regelt diese Bestimmung die internen Gestaltungsmöglichkeiten des Parlaments.