Gesetzestext
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Die Sitzungen der Räte sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Übersicht

Art. 158 BV stellt sicher, dass die Sitzungen von National- und Ständerat öffentlich sind. Das bedeutet: Jeder kann die Parlamentsdebatten verfolgen. Bürgerinnen und Bürger haben freien Zugang zu den Ratssälen. Die Medien können live berichten. Die Debatten werden übertragen und im Internet gestreamt.

Die Verfassung erlaubt aber Ausnahmen. Das Parlamentsgesetz (ParlG) regelt diese genau. Die wichtigste Ausnahme: Kommissionssitzungen sind vertraulich (Art. 47 Abs. 1 ParlG). Dort bereiten Parlamentarier die Gesetze vor. Sie können offen diskutieren, ohne dass die Öffentlichkeit zuhört. Auch Fraktionssitzungen sind nicht öffentlich.

In seltenen Fällen können die Räte selbst die Öffentlichkeit ausschliessen. Das geschieht nur bei sehr sensiblen Themen wie Staatsgeheimnissen. Dafür braucht es einen formellen Ratsbeschluss (Art. 4 ParlG).

Beispiel aus der Praxis: Ein Journalist will über eine Kommissionssitzung zur Revision des Strafrechts berichten. Er darf nicht in die Sitzung, weil sie vertraulich ist. Aber sobald die Kommission ihren Bericht veröffentlicht, kann er darüber schreiben. Die anschliessende Debatte im Nationalrat ist dann wieder öffentlich.

Das Bundesgericht hat in BGE 107 IV 185 bestätigt: Die Vertraulichkeit von Kommissionssitzungen ist rechtmässig. Sie ermöglicht eine freie Meinungsbildung ohne äusseren Druck.

Die Öffentlichkeit der Ratssitzungen ist ein Grundpfeiler der Demokratie. Sie ermöglicht die demokratische Kontrolle. Bürgerinnen und Bürger können ihre Vertreter bei der Arbeit beobachten. Die Medien können kritisch berichten. So bleibt das Parlament rechenschaftspflichtig gegenüber dem Volk.