1Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
Art. 23 BV — Vereinigungsfreiheit
#Übersicht
Artikel 23 der Bundesverfassung schützt das Recht, sich mit anderen zusammenzuschliessen (Schiess Rütimann, BSK BV, Art. 23 N. 10). Die Vereinigungsfreiheit ist ein Grundrecht mit drei Dimensionen: die positive Vereinigungsfreiheit (das Recht, Vereinigungen zu gründen und ihnen beizutreten), die negative Vereinigungsfreiheit (der Schutz vor Zwang zur Mitgliedschaft) und die kollektive Vereinigungsfreiheit (die Freiheit der Vereinigung selbst).
Was regelt die Norm? Art. 23 BV garantiert die Freiheit, Vereine, Parteien und andere Vereinigungen zu bilden und sich daran zu beteiligen (Abs. 1 und 2). Gleichzeitig schützt sie vor Zwang, einer Vereinigung beitreten zu müssen (Abs. 3). Vereinigungen können formelle Vereine nach Art. 60 ff. ZGB sein oder auch informelle Zusammenschlüsse ohne rechtliche Struktur.
Wer ist betroffen? Alle natürlichen und juristischen Personen können sich auf Art. 23 BV berufen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass auch juristische Personen mit wirtschaftlichem Zweck Schutz vor Zwangsmitgliedschaften beanspruchen können (BGE 124 I 107). Besonders relevant ist die Vereinigungsfreiheit für Berufsverbände, politische Parteien, Gewerkschaften und Bürgerinitiativen.
Welche Rechtsfolgen entstehen? Der Staat darf keine Bewilligungen für Vereinsgründungen verlangen oder Registrierungspflichten einführen. Bei Vereinigungen mit faktischer Monopolstellung (wie wichtigen Berufsverbänden) bestehen erhöhte Aufnahme- und Ausschlusspflichten (Schiess Rütimann, BSK BV, Art. 23 N. 16). Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Berufsverbände des öffentlichen Dienstes bei wichtigen Gesetzesänderungen rechtliches Gehör beanspruchen können (BGE 129 I 113).
Praktisches Beispiel: Wenn eine Krankenschwester dem Schweizer Berufsverband der Pflegefachpersonen beitreten will, kann ihr die Aufnahme nicht willkürlich verweigert werden, da der Verband quasi-monopolartige Funktionen im Beruf ausübt (BGE 123 III 193). Umgekehrt kann ein Architekt nicht gezwungen werden, dem Architektenverband beizutreten, auch wenn dies berufliche Nachteile zur Folge hat (Urteil 2C_58/2009).
Die Vereinigungsfreiheit bildet eine wichtige Grundlage der demokratischen Gesellschaft, da sie politische Meinungsbildung und zivilgesellschaftliches Engagement ermöglicht (BBl 1997 I 175).
Art. 23 BV — Vereinigungsfreiheit
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 23 BV ersetzt den früheren Art. 56 aBV, der lediglich das «Recht, Vereine zu bilden» enthielt. Der Bundesrat bezeichnete die Neufassung als zeitgemässe Konkretisierung der Vereinigungsfreiheit, die sowohl den positiven als auch den negativen Aspekt ausdrücklich erfasst (BBl 1997 I 167 f.). Besonders hervorgehoben wurde, dass die Bestimmung — anders als ihr Vorgänger — auch ausländische Staatsangehörige schützt und den Vereinigungsbegriff weiter fasst als das Zivilrecht (BBl 1997 I 168).
N. 2 Im Vorentwurf von 1995 (VE 95) war die Vereinigungsfreiheit in Art. 19 verankert; die Koalitionsfreiheit folgte in Art. 24 VE. Die enge systematische Verknüpfung beider Garantien war gewollt. Der Bundesrat verzichtete bewusst auf die Übernahme des Verbots rechtswidriger oder staatsgefährdender Vereinigungen aus Art. 56 aBV. Als Begründung führte er an, ein solches Verbot sei über die allgemeine Schrankenregelung und die Bestimmungen des StGB hinreichend abgedeckt (BBl 1997 I 168 f.). Die Dreiabsatzstruktur — Grundgarantie, positive Vereinigungsfreiheit, negative Vereinigungsfreiheit — wurde bewusst gewählt, um Rechtssicherheit zu schaffen (BBl 1997 I 563, 592).
N. 3 Im parlamentarischen Beratungsverfahren war Art. 23 BV im Grundsatz unbestritten. Ständerat Inderkum wies als Berichterstatter darauf hin, die Vereinigungsfreiheit sei bereits zuvor als ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkannt und durch Art. 11 EMRK abgestützt gewesen. Die Dreiabsatzstruktur bringt nach Auffassung des Parlaments insbesondere Klarheit über den negativen Gehalt der Garantie, der in der Praxis der grössten Relevanz bedurfte. Nach mehreren Differenzbereinigungsrunden nahmen beide Räte die neue Bundesverfassung am 18. Dezember 1998 in der Schlussabstimmung an.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 23 BV gehört zu den klassischen Freiheitsrechten (Art. 7–36 BV) und schützt als individuelles Abwehrrecht primär gegen staatliche Eingriffe in die freie Assoziation. Die Norm steht in engem Zusammenhang mit Art. 16 BV (Meinungsfreiheit), da kollektive Meinungsäusserung regelmässig vereinsmässig organisiert ist, und mit ↔ Art. 22 BV (Versammlungsfreiheit), die das spontane und vorübergehende Zusammenkommen schützt, während Art. 23 BV auf dauerhafter organisatorischer Struktur aufbaut. Zur Abgrenzung: Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit sind getrennte Grundrechte; die einschlägige Rechtsprechung zu Demonstrationen und Kundgebungen (BGE 127 I 164; BGE 124 I 267) ist daher unter Art. 22 BV zu verorten und wird hier nicht vertieft.
N. 5 Die Koalitionsfreiheit (→ Art. 28 BV) ist eine Spezialausprägung der Vereinigungsfreiheit für den Bereich der Arbeitswelt. Sie schützt namentlich das Recht, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu bilden und ihnen beizutreten oder fernzubleiben. Soweit koalitionsspezifische Fragen betroffen sind, geht Art. 28 BV als lex specialis vor. Art. 23 BV gilt subsidiär und ergänzend.
N. 6 Art. 23 BV ist als Grundrecht mit Schranken versehen, die sich nach → Art. 36 BV richten (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Kerngehalt). Der dreistufige Verhältnismässigkeitstest (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) gemäss Art. 36 Abs. 3 BV ist bei Eingriffen in beide Dimensionen der Vereinigungsfreiheit anzuwenden. Art. 23 BV gilt für natürliche Personen unabhängig von der Staatsbürgerschaft sowie grundsätzlich auch für juristische Personen, soweit diese in ihrer Vereinstätigkeit tangiert sind (BGE 140 I 201 E. 6.5.2).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Schutzbereich — positive Vereinigungsfreiheit (Abs. 1 und 2)
N. 7 Abs. 1 gewährleistet die Vereinigungsfreiheit als Grundsatz; Abs. 2 konkretisiert ihren positiven Gehalt. Geschützt sind: (a) das Recht, Vereinigungen zu bilden (einschliesslich Gründung, Gestaltung der Statuten und Festlegung der Aufnahmebedingungen); (b) das Recht, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören; (c) das Recht, sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen (Mitarbeit, Vertretung, Abstimmung). Die Aufzählung ist nicht abschliessend; geschützt sind auch mittelbare Auswirkungen auf die Vereinstätigkeit wie die interne Willensbildung sowie das Recht, die Vereinszugehörigkeit vertraulich zu halten (BGE 140 I 201 E. 6.5.2, unter Berufung auf Rohner, in: St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2008, Art. 23 N. 14).
N. 8 Der verfassungsrechtliche Vereinigungsbegriff ist weiter als der zivilrechtliche Vereinsbegriff (Art. 60 ff. ZGB). Er erfasst jede auf Dauer angelegte, freiwillige und organisierte Zusammenschlussform privater Personen mit einem gemeinsamen Zweck — unabhängig von der Rechtsform. Parteien, Gewerkschaften, Berufsverbände, Wirtschaftsverbände, religiöse Gemeinschaften und Interessengruppen fallen ebenso darunter wie informelle, nicht rechtspersönlichkeitsbesitzende Vereinigungen. Die Botschaft betont den «weit gefassten Begriff der Vereinigung» ausdrücklich (BBl 1997 I 168). Nicht geschützt sind staatlich verfasste Körperschaften, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
N. 9 Der Schutzbereich erfasst auch die interne Autonomie von Vereinigungen: Sie dürfen ihren Zweck, ihre Organisationsstruktur und ihre Mitgliederschaft grundsätzlich frei bestimmen. Dazu gehört — was besonders praxisrelevant ist — das Recht, bestimmte Personengruppen von der Mitgliedschaft auszuschliessen. Grenzen setzt jedoch die Grundrechtskollision, namentlich mit ↔ Art. 8 Abs. 2 und 3 BV (Diskriminierungsverbot, Gleichstellung). Zur Auflösung solcher Kollisionen → N. 15 ff.
3.2 Verpflichtete
N. 10 Als Abwehrrecht verpflichtet Art. 23 BV primär den Staat (Bund, Kantone, Gemeinden sowie Private in Ausübung staatlicher Aufgaben, → Art. 35 Abs. 2 BV). Der Schutz erstreckt sich auf direkte Eingriffe (Verbot, Auflösung einer Vereinigung) wie auf indirekte Hindernisse für die freie Entfaltung der Vereinstätigkeit, etwa behördliche Auflagen, die faktisch die Mitgliedschaft lenken oder die Tätigkeit erschweren. Private sind grundsätzlich nicht unmittelbar verpflichtet; sie unterliegen indessen zivilrechtlichen Schranken (Art. 28 ZGB, Persönlichkeitsschutz).
3.3 Negative Vereinigungsfreiheit (Abs. 3)
N. 11 Abs. 3 kodifiziert explizit die negative Vereinigungsfreiheit: Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder ihr anzugehören. Diese Dimension war bereits vor 1999 als ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkannt (BGE 110 Ia 36 E. 3b, 4: «Die Vereinsfreiheit umfasst nicht nur das Recht, nach freiem Willen einen Verein gründen oder einem solchen angehören zu dürfen, sondern verbürgt auch den Anspruch, nicht gegen den eigenen Willen einem solchen angehören zu müssen»). Mit der ausdrücklichen Verankerung in Abs. 3 stellte der Verfassungsgeber klar, dass diese Garantie keinen geringeren Schutz als die positive Dimension geniesst.
N. 12 Auch mittelbare und wirtschaftliche Zwänge, die faktisch zum Beitritt oder Verbleib in einer Vereinigung nötigen, fallen unter das Verbot von Abs. 3. Besondere Praxisrelevanz entfaltet dies im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts. Das Bundesgericht hat in BGE 124 I 107 E. 4 festgehalten, dass eine kantonale Volksinitiative, die staatliche Unternehmenshilfe an den Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages knüpft, die negative Vereinigungsfreiheit verletzt, weil sie Unternehmen faktisch zum Beitritt zu einer Arbeitgeberorganisation zwingt; eine solche Massnahme sei «une atteinte disproportionnée à la liberté d'association». Entsprechendes gilt für Ladenschlussregelungen: In BGE 130 I 279 E. 2.3 f. hielt das Bundesgericht eine Basler Verordnung, nach der verlängerte Ladenöffnungszeiten nur bei Beachtung eines bestimmten Gesamtarbeitsvertrages in Anspruch genommen werden durften, für verfassungswidrig. Die Verknüpfung der Öffnungszeitenregelung mit der GAV-Pflicht bezweckte Arbeitnehmerschutz — einen durch das eidgenössische Arbeitsgesetz abschliessend geregelten Bereich — und bewirkte zugleich einen mittelbaren Zwang zum Abschluss bzw. zur Befolgung eines bestimmten GAV ohne Einhaltung der bundesrechtlich vorgeschriebenen Allgemeinverbindlicherklärungsvoraussetzungen.
N. 13 Das Bundesgericht anerkennt, dass Zwangsmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften zulässig sein können, wenn dafür ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (vgl. BGE 124 I 107 E. 4b; BGE 110 Ia 36 E. 3a). Solche Zwangskörperschaften sind jedoch an besondere Einschränkungen gebunden: Sie dürfen nur Tätigkeiten entfalten, die mit ihrem gesetzlichen Zweck und dem Umfang der Pflichtmitgliedschaft vereinbar sind. Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Zwangsmitgliedschaft ist insbesondere zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet; das Bundesgericht leitete aus der negativen Vereinigungsfreiheit den Anspruch ab, dass die Zwangsorganisation «nicht als eine politische betrachtet wird» (BGE 110 Ia 36 E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Grundsätze auf Branchenorganisationen ausgedehnt und festgehalten, dass eine indirekte Beitragspflicht über regionale Genossenschaftsverbände gerechtfertigt sein kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt sind (BVGE 2021 I/2 vom 30. März 2021).
#4. Rechtsfolgen
N. 14 Verstösse gegen Art. 23 BV lösen in erster Linie die Aufhebung oder Korrektur des rechtswidrigen staatlichen Akts aus (abstrakte oder konkrete Normenkontrolle, staatsrechtliche Beschwerde, subsidiäre Verfassungsbeschwerde). Schutzpflichten des Staates ergeben sich aus Art. 35 Abs. 1 BV: Der Bund und die Kantone haben die Infrastruktur zu schaffen, die das freie Vereinsleben ermöglicht — namentlich durch das Vereinsrecht des ZGB (Art. 60 ff.). Staatliche Leistungspflichten zugunsten einzelner Vereinigungen bestehen grundsätzlich nicht; so besteht kein unbedingter Anspruch auf staatliche Anerkennung oder Subventionierung (BGE 140 I 201 E. 6.5.2).
#5. Streitstände
N. 15 Grundrechtskollision: Vereinigungsfreiheit vs. Geschlechtergleichstellung. Das gewichtigste Streitfeld betrifft die Kollision von Art. 23 BV (interne Vereinsautonomie, insbesondere Mitgliederausschluss) mit Art. 8 Abs. 2 und 3 BV (Diskriminierungsverbot, Gleichstellung). Das Bundesgericht wendete in BGE 140 I 201 E. 6.6 f. die Methodik des «gerechten Ausgleichs» an und liess — gestützt auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz — die Vereinigungsfreiheit der Zofingersektion Waadt gegenüber dem Gleichstellungsanliegen der Universität Lausanne überwiegen: Da die Universität über weniger einschneidende Mittel verfügt hätte und die konkreten Nachteile für die ausgeschlossenen Frauen begrenzt seien, sei die Anerkennungsverweigerung unter den damaligen Umständen unverhältnismässig gewesen.
N. 16 Diese Lösung stiess in der Lehre auf einhellige Kritik. Buser (PJA 2014, S. 1715 ff.) bezeichnete die Interessenabwägung als «einseitig auf die Verletzung der Vereinigungsfreiheit ausgerichtet». Weerts (RDAF 2015 I, S. 272 ff.) warnte, das Urteil könnte Gleichstellungsmassnahmen generell zurückdrängen, sobald sie auf ein Grundrecht in seiner Abwehrdimension treffen. Riemer (recht 2014, S. 233 f.) sah im Ergebnis eine «Anerkennung sexueller Diskriminierung zwischen Privaten durch das öffentliche Recht». Errass und Pétermann (St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 23 N. 24; CR Cst., Art. 23 N. 50) qualifizierten BGE 140 I 201 als «in jedem Fall problematisch» bzw. die Interessenabwägung als «contestable». Angesichts dieser Kritik und der gesellschaftspolitischen Entwicklung (u.a. Stratégie Égalité 2030, Ratifikation der Istanbul-Konvention) vollzog das Bundesgericht in BGE 151 I 337 E. 7–9 eine Rechtsprechungsänderung: Es erkannte, dass bei fehlendem objektivem Zusammenhang zwischen Vereinszweck und Geschlechterausschluss die Gleichstellungspflicht der Universität überwiegt und die Anerkennungsverweigerung nunmehr verhältnismässig ist. Der Kerngehalt der Vereinigungsfreiheit bleibe unberührt, da der Verein seine privatrechtliche Tätigkeit ungehindert fortführen kann.
N. 17 Direkte vs. indirekte Schutzwirkung. Umstritten ist das Ausmass der mittelbaren Drittwirkung von Art. 23 BV. Die herrschende Lehre (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 749; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 603 f.) bejaht eine mittelbare Wirkung über die Generalklauseln des Privatrechts (insbesondere Art. 28 ZGB), lehnt aber eine unmittelbare horizontale Bindung Privater an Art. 23 BV ab. Das Bundesgericht folgt diesem Ansatz: BGE 140 I 201 E. 6.5.2 bestätigt, dass die Schutzwirkung der Vereinigungsfreiheit — vermittelt über Art. 35 Abs. 2 BV — auch gegen staatliche Akteure wirkt, die Vereinigungen durch die Verweigerung von Leistungen benachteiligen.
N. 18 Reichweite der negativen Vereinigungsfreiheit bei Zwangsmitgliedschaften. Zwischen der positiven und der negativen Dimension besteht eine strukturelle Spannung: Zu strikter Schutz vor Zwangsmitgliedschaft kann berechtigte kollektive Regulierung untergraben. Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1862) betonen, die negative Vereinigungsfreiheit dürfe nicht als absolutes Verbot jeder obligatorischen Mitgliedschaft verstanden werden; entscheidend sei stets die Verhältnismässigkeit des staatlichen Eingriffs und das Gewicht des öffentlichen Interesses. Das Bundesgericht bestätigt dies: Zwangsmitgliedschaften sind zulässig, wenn der Zweck der Körperschaft dem eingeschränkten Tätigkeitsbereich entspricht (BGE 110 Ia 36 E. 3a) und wenn keine Alternative mit geringerer Eingriffstiefe existiert (BGE 124 I 107 E. 4c).
#6. Praxishinweise
N. 19 Eingriffsprüfung (positive Vereinigungsfreiheit). Bei staatlichen Massnahmen, die die Bildung, den Beitritt oder die Tätigkeit von Vereinigungen berühren, ist stets nach Art. 36 BV zu prüfen: (1) gesetzliche Grundlage (Gesetzmässigkeit), (2) öffentliches Interesse oder Schutz eines anderen Grundrechts, (3) Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit), (4) Kerngehalt (Art. 36 Abs. 4 BV). Verbote von Vereinigungen bedürfen einer formellgesetzlichen Grundlage und sind an besonders strenge Verhältnismässigkeitsanforderungen geknüpft. Das Verbot rechtswidriger Vereinigungen ist über das StGB und die allgemeine Schrankenregelung abgedeckt; eine ausdrückliche Verfassungsgrundlage fehlt bewusst (BBl 1997 I 168 f.).
N. 20 EMRK-Bezug. Art. 23 BV ist im Licht von Art. 11 EMRK auszulegen, der die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit einschliesslich des Koalitionsrechts garantiert. Die Rechtsprechung des EGMR zur negativen Vereinigungsfreiheit (insbes. Sigurdur A. Sigurjónsson c. Island, 30.6.1993; Gustafsson c. Schweden, 25.4.1996) ist massgebend: Der Staat muss aktiv eingreifen, um die negative Vereinigungsfreiheit gegen unzulässigen Druck durch andere Private (namentlich Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände) zu schützen. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung in BGE 124 I 107 E. 4 ausdrücklich rezipiert.
N. 21 Grundrechtskollisionen. Bei Kollisionen mit Art. 8 BV ist nach BGE 151 I 337 E. 8.5 entscheidend, ob ein objektiver Zusammenhang zwischen dem Vereinszweck und dem Ausschlusskriterium besteht. Fehlt ein solcher (wie typischerweise beim Ausschluss von Frauen aus einem nicht geschlechtsspezifischen Verein), überwiegt das Gleichstellungsanliegen staatlicher Institutionen, soweit die privatrechtliche Vereinsfreiheit im Kern unberührt bleibt. Vereine dürfen sich gegenüber Privaten weiterhin auf Art. 23 BV berufen; staatliche Stellen hingegen müssen die Interessen beider kollidierenden Grundrechte sorgfältig abwägen.
N. 22 Koalitionsrecht und GAV. Die Knüpfung staatlicher Leistungen oder Bewilligungen an GAV-Zugehörigkeit oder GAV-Einhaltung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung eingehalten werden. Behörden dürfen das Ladenschluss- oder Bewilligungsrecht nicht als Druckmittel zur Durchsetzung von Arbeitnehmerschutzanliegen verwenden, die das Bundesrecht abschliessend regelt (BGE 130 I 279 E. 2.3 f.; BGE 124 I 107 E. 4c). Insbesondere ist die mittelbare Koppelung von Betriebsbewilligungen an GAV-Pflichten als unzulässige indirekte Zwangsmitgliedschaft im Sinne von Art. 23 Abs. 3 BV zu qualifizieren.
N. 23 Zwangsmitgliedschaft in Branchenorganisationen. Beitrags- und Mitgliedschaftspflichten in wirtschaftlichen Branchenorganisationen sind an den Voraussetzungen von Art. 36 BV zu messen. Eine hinreichende gesetzliche Grundlage, ein legitimes öffentliches Interesse (z.B. Marktordnung, Qualitätssicherung) und Verhältnismässigkeit sind kumulativ erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2021 I/2 die Verhältnismässigkeit einer indirekten Beitragspflicht über regionale Genossenschaftsverbände bejaht, soweit Art. 36 BV erfüllt ist. Bei Zwangskörperschaften im Bereich studentischer Interessenvertretung gilt das Gebot parteipolitischer Neutralität (BGE 110 Ia 36 E. 3b, 4).
Art. 23 BV — Vereinigungsfreiheit
#Rechtsprechung
#Grundlagen der Vereinigungsfreiheit
BGE 124 I 107 vom 29. April 1998
Positive und negative Vereinigungsfreiheit als zwei Seiten einer Garantie. Die negative Vereinigungsfreiheit gewährleistet das Recht, nicht einer Vereinigung anzugehören oder sie zu verlassen.
Grundsätzliche Definition der Vereinigungsfreiheit im Kontext einer kantonalen Volksinitiative zum Gesamtarbeitsvertragsrecht.
«Art. 56 Cst. garantiert la liberté d'association. Dans son aspect positif, cette liberté permet aux particuliers de créer des associations, d'en devenir membre, d'exercer en leur sein des activités, et de les dissoudre. Dans son aspect négatif, elle garantit le droit de ne pas être obligé de faire partie d'une association, ou de la quitter.»
BGE 110 Ia 36 vom 25. Januar 1984
Negative Vereinigungsfreiheit bei Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Studierende haben Anspruch darauf, dass ihre Zwangskörperschaft nicht als politische Organisation betrachtet wird.
Grundlegendes Urteil zur negativen Vereinigungsfreiheit bei unfreiwilliger Mitgliedschaft.
«Aus dem negativen Effekt der verfassungsmässigen Garantie der Vereinsfreiheit lässt sich der Anspruch darauf ableiten, dass die Organisation, der die Studierenden von Gesetzes wegen und ohne Austrittsmöglichkeit angehören, nicht als eine politische betrachtet wird.»
#Vereinigungsfreiheit und Geschlechtergleichstellung
BGE 140 I 201 vom 21. März 2014
Grundrechtskollision zwischen Vereinigungsfreiheit und Gleichberechtigung von Mann und Frau. Universitäten dürfen einer Studentenverbindung, die Frauen ausschliesst, den Status als universitäre Vereinigung verweigern.
Erstes Grundsatzurteil zur Auflösung der Kollision zwischen Vereinigungsfreiheit und Geschlechtergleichstellung.
«Darf ein Verwaltungsträger, der eine staatliche Aufgabe wahrnimmt und deswegen an die Grundrechte gebunden ist, einer zivilrechtlichen Studentenverbindung den Status als universitäre Vereinigung verwehren und die zugehörigen Leistungen verweigern, weil sie Frauen von der Mitgliedschaft ausschliesst?»
BGE 151 I 337 vom 25. März 2025
Rechtsprechungsänderung zugunsten der Geschlechtergleichstellung. Die Universität kann einer ausschliesslich männlichen Studentenverbindung die Anerkennung verweigern, wenn kein objektiver Zusammenhang zwischen Vereinszweck und Geschlechterausschluss besteht.
Aktuelle Rechtsprechung zur Gewichtung zwischen Vereinigungsfreiheit und Diskriminierungsverbot.
«Die Universität verfügt aufgrund ihrer Autonomie über ein erhebliches Entscheidungsermessen bezüglich der Anerkennung einer universitären Vereinigung. Sie muss jedoch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Grundrechten, an welche sie gebunden ist, wahren.»
#Vereinigungsfreiheit und Versammlungsfreiheit
BGE 127 I 164 vom 20. September 2001
Meinungs- und Versammlungsfreiheit bei Demonstrationen auf öffentlichem Grund. Bewilligungspflicht und Interessenabwägung unter Beachtung des ideellen Gehalts der Grundrechte.
Leitentscheid zur praktischen Ausübung kollektiver Grundrechte im öffentlichen Raum.
«In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit geltend. Das Vorhandensein einer kommunalen gesetzlichen Grundlage für das Erfordernis einer Bewilligung zur Durchführung von Kundgebungen auf öffentlichem Grund bestreiten sie nicht.»
BGE 124 I 267 vom 26. August 1998
Versammlungsfreiheit und Ortsbeschränkungen. Kein Anspruch auf Durchführung einer Kundgebung auf einem bestimmten öffentlichen Platz. Zulässigkeit eines generellen Demonstrationsverbots bei besonderer Funktion des Platzes.
Grenzen der Versammlungsfreiheit bei spezifischen örtlichen Gegebenheiten.
«Kundgebungen auf öffentlichem Grund stellen eine Form des gesteigerten Gemeingebrauchs dar und dürfen daher weitergehenden Beschränkungen unterworfen werden als Versammlungen auf privatem Grund.»
#Negative Vereinigungsfreiheit und Zwangsmitgliedschaft
BGE 130 I 279 vom 13. Juli 2004
Verletzung der negativen Vereinigungsfreiheit durch zwangsweise Bindung an Gesamtarbeitsverträge. Kantonale Vorschriften, die verlängerte Öffnungszeiten an die Einhaltung von GAV knüpfen, sind unverhältnismässig.
Anwendung der negativen Vereinigungsfreiheit im Arbeitsrecht.
«Eine kantonale Ladenschlussvorschrift, wonach verlängerte Öffnungszeiten nur bei Beachtung eines Gesamtarbeitsvertrages bewilligt werden, verletzt die negative Vereinigungsfreiheit, da sie faktisch zum Beitritt zu einem Arbeitgeberverband zwingt.»
BVGE 2021 I/2 vom 30. März 2021
Zwangsmitgliedschaft in Branchenorganisationen. Indirekte Beitragspflicht über regionale Genossenschaftsverbände kann gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt sind.
Aktuelle Praxis zur negativen Vereinigungsfreiheit bei wirtschaftlichen Zwangsverbänden.
«Die positive Vereinigungsfreiheit umfasst das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen (sog. positive Vereinigungsfreiheit). Der Schutz vor Zwangsmitgliedschaft (sog. negative Vereinigungsfreiheit) wird durch Art. 23 Abs. 3 BV garantiert.»
#Vereinigungsfreiheit im Strafverfahren
Urteil 6P.33/2006 vom 15. Mai 2006
Vereinigungsfreiheit als Rüge im Strafverfahren. Meinungs-, Informations- und Vereinigungsfreiheit können auch im strafrechtlichen Kontext verletzt werden.
Prozessrechtliche Aspekte der Vereinigungsfreiheit.
«Art. 9 BV (Strafverfahren; Willkür); Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit); Art. 23 BV (Vereinigungsfreiheit). Verfahrensrechtlicher Schutz der Grundrechte auch im Strafverfahren.»
#Privatschulwesen und Vereinigungsfreiheit
Urteil 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016
Bewilligung zur Führung einer Privatschule mit Kindergartenstufe. Vereinigungsfreiheit umfasst auch das Recht, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu betreiben.
Vereinigungsfreiheit im Bildungsbereich unter Beachtung staatlicher Aufsichtspflicht.
«Ein Verein kann zur Wahrung der eigenen Interessen Beschwerde führen, wenn er durch staatliche Massnahmen in seiner grundrechtlich geschützten Vereinigungsfreiheit betroffen ist.»