Gesetzestext
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1Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.

2Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.

3Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.

Art. 23 BV — Vereinigungsfreiheit

Übersicht

Artikel 23 der Bundesverfassung schützt das Recht, sich mit anderen zusammenzuschliessen (Schiess Rütimann, BSK BV, Art. 23 N. 10). Die Vereinigungsfreiheit ist ein Grundrecht mit drei Dimensionen: die positive Vereinigungsfreiheit (das Recht, Vereinigungen zu gründen und ihnen beizutreten), die negative Vereinigungsfreiheit (der Schutz vor Zwang zur Mitgliedschaft) und die kollektive Vereinigungsfreiheit (die Freiheit der Vereinigung selbst).

Was regelt die Norm? Art. 23 BV garantiert die Freiheit, Vereine, Parteien und andere Vereinigungen zu bilden und sich daran zu beteiligen (Abs. 1 und 2). Gleichzeitig schützt sie vor Zwang, einer Vereinigung beitreten zu müssen (Abs. 3). Vereinigungen können formelle Vereine nach Art. 60 ff. ZGB sein oder auch informelle Zusammenschlüsse ohne rechtliche Struktur.

Wer ist betroffen? Alle natürlichen und juristischen Personen können sich auf Art. 23 BV berufen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass auch juristische Personen mit wirtschaftlichem Zweck Schutz vor Zwangsmitgliedschaften beanspruchen können (BGE 124 I 107). Besonders relevant ist die Vereinigungsfreiheit für Berufsverbände, politische Parteien, Gewerkschaften und Bürgerinitiativen.

Welche Rechtsfolgen entstehen? Der Staat darf keine Bewilligungen für Vereinsgründungen verlangen oder Registrierungspflichten einführen. Bei Vereinigungen mit faktischer Monopolstellung (wie wichtigen Berufsverbänden) bestehen erhöhte Aufnahme- und Ausschlusspflichten (Schiess Rütimann, BSK BV, Art. 23 N. 16). Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Berufsverbände des öffentlichen Dienstes bei wichtigen Gesetzesänderungen rechtliches Gehör beanspruchen können (BGE 129 I 113).

Praktisches Beispiel: Wenn eine Krankenschwester dem Schweizer Berufsverband der Pflegefachpersonen beitreten will, kann ihr die Aufnahme nicht willkürlich verweigert werden, da der Verband quasi-monopolartige Funktionen im Beruf ausübt (BGE 123 III 193). Umgekehrt kann ein Architekt nicht gezwungen werden, dem Architektenverband beizutreten, auch wenn dies berufliche Nachteile zur Folge hat (Urteil 2C_58/2009).

Die Vereinigungsfreiheit bildet eine wichtige Grundlage der demokratischen Gesellschaft, da sie politische Meinungsbildung und zivilgesellschaftliches Engagement ermöglicht (BBl 1997 I 175).