Gesetzestext
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1Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab.

2Sie können beiden Vorlagen zustimmen. In der Stichfrage können sie angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang geben, falls beide angenommen werden.

3Erzielt bei angenommenen Verfassungsänderungen in der Stichfrage die eine Vorlage mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen, so tritt die Vorlage in Kraft, bei welcher der prozentuale Anteil der Volksstimmen und der prozentuale Anteil der Standesstimmen in der Stichfrage die grössere Summe ergeben.

Art. 139b BV

Rechtsgrundlage

Bundesverfassung (SR 101): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#art_139b

Übersicht

Art. 139b BV regelt das Verfahren bei gleichzeitiger Abstimmung über eine Volksinitiative und einen direkten Gegenentwurf (Epiney/Diezig, BSK BV, Art. 139b N. 6). Die Bestimmung betrifft alle Schweizer Stimmberechtigten bei eidgenössischen Abstimmungen über Verfassungsänderungen.

Gleichzeitige Abstimmung: Wenn die Bundesversammlung einer Volksinitiative einen direkten Gegenentwurf gegenüberstellt, werden beide Vorlagen am selben Abstimmungssonntag zur Abstimmung gebracht. Dies gewährleistet Transparenz und verhindert taktische Verzögerungen (Epiney/Diezig, BSK BV, Art. 139b N. 7).

Doppeltes Ja möglich: Die Stimmberechtigten können sowohl der Initiative als auch dem Gegenentwurf zustimmen. Dieses System ermöglicht eine differenzierte Meinungsäusserung - etwa wenn jemand Reformen befürwortet, aber den Gegenentwurf für besser hält als die Initiative (Kley, ZBl 2011, 2, 15).

Stichfrage entscheidet: Nehmen die Stimmberechtigten beide Vorlagen an, entscheidet die Stichfrage. Die Vorlage mit mehr Volksstimmen tritt in Kraft. Das Ständemehr spielt bei der Stichfrage keine Rolle (Epiney/Diezig, BSK BV, Art. 139b N. 8-11).

Entstehungsgeschichte: Die heutige Regelung entstand nach kontroversen Debatten zwischen 1979 und 1987. Ursprünglich wollte der Bundesrat eine andere Kollisionsregel: Bei doppelter Annahme sollte diejenige Vorlage siegen, die zusammengezählt mehr Volks- und Standesstimmen erhielt. Die Bundesversammlung entschied jedoch, dass in diesem Fall gar keine Vorlage in Kraft treten solle (Epiney/Diezig, BSK BV, Art. 139b N. 2-4).

Praktisches Beispiel: Bei der Abstimmung vom 9. Februar 2003 über das Asylgesetz stimmten die Schweizer sowohl der Volksinitiative «gegen Asylmissbrauch» als auch dem Gegenentwurf der Bundesversammlung zu. In der Stichfrage siegte der Gegenentwurf mit mehr Volksstimmen und trat in Kraft.

Die Regelung stärkt die Demokratie, indem sie Zwangslagen für reformwillige Stimmberechtigte vermeidet und den Volkswillen differenziert zur Geltung bringt.