Gesetzestext
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1Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.

2Die Vorlagen, die Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich dafür aussprechen.

3Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton gilt als dessen Standesstimme.

4Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.

Art. 142 BV

Übersicht

Artikel 142 BV regelt, wann Abstimmungsvorlagen angenommen sind. Die Schweiz kennt zwei verschiedene Mehrheitssysteme.

Einfaches Volksmehr: Bundesgesetze sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden Ja stimmt. Dabei spielt die Höhe der Beteiligung keine Rolle. Ein Quorum (Mindestbeteiligung) gibt es nicht.

Doppeltes Mehr: Verfassungsänderungen und bestimmte internationale Verträge brauchen sowohl die Mehrheit der Stimmenden als auch die Mehrheit der Kantone (Ständemehr). Das bedeutet: Mindestens 12 der 23 Kantone müssen zustimmen. Sechs Kantone haben nur eine halbe Standesstimme: die beiden Basel, die beiden Appenzell und die beiden Unterwalden.

Das Kantonsergebnis entscheidet die Standesstimme nach dem Prinzip «Gewinner bekommt alles». Wenn in einem Kanton 51 Prozent Ja stimmen, zählt der ganze Kanton als Ja-Stimme.

Beispiel: Die Konzernverantwortungsinitiative 2020 erreichte das Volksmehr (50,7 Prozent), scheiterte aber am Ständemehr (nur 8,5 von 23 Standesstimmen). Die Initiative wurde deshalb abgelehnt.

Das Ständemehr soll kleine Kantone vor der Übermacht der grossen Städte schützen. Diese Regelung führt dazu, dass die Stimme einer Person in einem kleinen Kanton mehr Gewicht hat als in einem grossen Kanton. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass diese Ungleichheit gewollt und rechtens ist.

Bei sehr knappen Resultaten kann eine Nachzählung verlangt werden. Das Bundesgericht hat entschieden, dass schon ein extrem knappes Ergebnis für eine Nachzählung genügt.