Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse, sowie über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen und die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.

2Er kann Vorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen erlassen. Solche dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen sowie regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit nicht beeinträchtigen.

Art. 109 BV

Übersicht

Gesetzestext

Art. 109 BV ermächtigt den Bund, Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen zu erlassen. Nach Absatz 1 erlässt der Bund Vorschriften gegen missbräuchliche Mietzinse, missbräuchliche Kündigungen und regelt die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen. Nach Absatz 2 kann der Bund Rahmenmietverträge für allgemeinverbindlich erklären, wenn sie Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten Rechnung tragen.

In Kürze

Art. 109 BV gibt dem Bund die Kompetenz, Mieter vor Missbrauch zu schützen. Diese Verfassungsbestimmung entstand in den 1970er-Jahren als Reaktion auf Wohnungsknappheit und schützt Mieter als schwächere Vertragspartei (Cardinaux, BSK BV, Art. 109 N. 10). Der Bund hat diese Kompetenz in den Art. 253-274g OR umgesetzt. Die Norm verbietet überhöhte Mieten und willkürliche Kündigungen. Bei Härtefällen können Mietverhältnisse zeitlich verlängert werden. Die bundesrechtliche Regelung geht kantonalem Recht vor (BGE 149 I 25 E. 4.4.5).

Praktische Bedeutung

Art. 109 BV schützt die rund 60 Prozent der Schweizer Haushalte, die zur Miete wohnen. Mieter können überhöhte Mieten bei der Schlichtungsbehörde anfechten (Art. 270 OR). Als missbräuchlich gelten Mieten, die das ortsübliche Niveau deutlich übersteigen oder unverhältnismässig hohe Renditen abwerfen (BGE 150 III 123 E. 4.2). Kündigungen sind verboten, wenn sie gegen Treu und Glauben verstossen, etwa bei Rache oder Druckausübung (Art. 271 OR). Familien mit Kindern oder ältere Personen können bei Härtefällen eine Erstreckung des Mietvertrags bis zu vier Jahre beantragen (Art. 272 OR).

Kommunen dürfen im Rahmen der Raumplanung preisgünstigen Wohnungsbau fördern, aber nicht direkt in bestehende Mietverträge eingreifen (BGE 146 I 70 E. 5). Beispiel: Die Stadt kann beim Neubau einen Anteil günstiger Wohnungen vorschreiben, aber nicht die Mieten in privaten Altbauwohnungen begrenzen. Bei öffentlich geförderten Wohnungen sind strengere Regeln möglich, etwa Einkommensgrenzen für Mieter (Urteil 4A_82/2024 E. 3.3.4).