Gesetzestext
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Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln schafft der Bund Voraussetzungen für:

a.
die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes;
b.
eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion;
c.
eine auf den Markt ausgerichtete Land- und Ernährungswirtschaft;
d.
grenzüberschreitende Handelsbeziehungen, die zur nachhaltigen Entwicklung der Land- und Ernährungswirtschaft beitragen;
e.
einen ressourcenschonenden Umgang mit Lebensmitteln.

Übersicht

Artikel 104a der Bundesverfassung regelt die Ernährungssicherheit in der Schweiz. Das bedeutet: Die Bevölkerung soll dauerhaft Zugang zu genügend gesunden Lebensmitteln haben. Der Artikel wurde 2017 mit grosser Mehrheit angenommen und trat 2018 in Kraft.

Die Bestimmung verpflichtet den Bund, fünf wichtige Bereiche zu fördern: Erstens muss das Kulturland (fruchtbare Äcker und Wiesen) geschützt werden. Ohne genügend landwirtschaftliche Flächen kann die Schweiz nicht selbst Lebensmittel produzieren. Zweitens soll die Landwirtschaft standortgerecht und umweltfreundlich wirtschaften. Das heisst: Kartoffeln werden im Mittelland angebaut, nicht in den Bergen. Drittens müssen Bauern und Lebensmittelhändler auf die Nachfrage der Konsumenten eingehen, statt nur zu produzieren, was staatlich gefördert wird.

Viertens anerkennt der Artikel, dass die Schweiz Lebensmittel importieren muss. Etwa 40 Prozent aller Nahrungsmittel kommen aus dem Ausland. Dabei soll auf nachhaltige Produktionsbedingungen geachtet werden. Fünftens sollen Lebensmittel nicht verschwendet werden.

Ein praktisches Beispiel: Wenn eine Gemeinde neue Bauzonen plant, muss sie prüfen, ob dabei wertvolles Kulturland verloren geht. Der Schutz der Ernährungsgrundlagen hat nun mehr Gewicht bei solchen Entscheidungen.

Die Norm schafft keine direkten Rechte für Einzelpersonen, sondern gibt dem Gesetzgeber Aufträge für die Politik.