Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
Übersicht
Art. 105 BV gibt dem Bund die ausschliessliche Zuständigkeit für Gesetze über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf von Spirituosen. Der Begriff «gebrannte Wasser» umfasst alle durch Destillation hergestellten alkoholischen Getränke mit mehr als 15 Volumenprozent Alkohol (Art. 2 Abs. 2 AlkG). Dazu gehören Whisky, Vodka, Gin und andere Spirituosen – nicht jedoch Bier oder Wein, die nur durch Gärung entstehen.
Der Bund muss bei der Gesetzgebung den Gesundheitsschutz beachten. Deshalb besteuert er importierte Spirituosen mit einer Monopolabgabe von 29 Franken pro Liter reinen Alkohols (Art. 23 AlkV). Diese hohe Steuer soll den Alkoholkonsum reduzieren und die öffentliche Gesundheit schützen. Der Bund kontrolliert auch die Herstellung durch ein Konzessionssystem für Brennereien.
Die Kantone dürfen im Bereich der Spirituosen keine eigenen Gesetze erlassen. Sie können nur bei Gastgewerbepatenten und Verkaufszeiten ergänzende Regeln aufstellen. Verstösst ein Kanton gegen diese Kompetenzordnung, kann das Bundesgericht eingreifen (BGE 143 II 409).
Beispiel: Eine Brennerei möchte Whisky herstellen. Sie braucht eine Konzession vom Bund nach dem Alkoholgesetz und zusätzlich eine kantonale Gewerbebewilligung. Für den Import von Wodka zahlt ein Importeur 29 Franken Monopolabgabe pro Liter reinen Alkohols. Ein Kanton darf keine zusätzliche Alkoholsteuer auf Spirituosen erheben.
Die Entstehungsgeschichte zeigt: Nach schweren sozialen Problemen durch Alkoholismus im 19. Jahrhundert erhielt der Bund 1885 erste Kompetenzen. Die heutige Regelung stammt aus der Totalrevision 1999, als drei alte Verfassungsartikel in Art. 105 BV zusammengefasst wurden (BBl 1997 I 1, 276). Die Schweiz wollte den Alkoholkonsum durch staatliche Kontrolle und hohe Steuern verringern.
Aktuell plant der Bundesrat eine Reform der Alkoholgesetzgebung. Umstritten sind Mindestpreise für alkoholische Getränke und Verkaufsverbote in der Nacht. Der Ständerat befürwortete solche Massnahmen, der Nationalrat lehnte sie ab. Die Doktrin ist gespalten: Uhlmann sieht verfassungsrechtliche Spielräume, während Pärli/Lehne Mindestpreise für zulässig halten.
N. 1 Die heutige Alkoholordnung des Bundes geht auf die Alkoholartikel der alten Bundesverfassung zurück (Art. 32bis-32quater aBV), die zwischen 1885 und 1930 in mehreren Volksabstimmungen eingeführt wurden. Der Verfassungsgeber reagierte damit auf die verheerenden gesundheitlichen und sozialen Folgen des massiven Alkoholkonsums im 19. Jahrhundert (Uhlmann, BSK BV, Art. 105 N. 1). Die Botschaft zur neuen Bundesverfassung von 1996 übernahm die bestehende Kompetenzordnung ohne materielle Änderungen (BBl 1997 I 1, 276).
N. 2 Die Totalrevision der Bundesverfassung führte zu einer sprachlichen Modernisierung und systematischen Vereinfachung. Die drei Alkoholartikel der alten Bundesverfassung wurden in Art. 105 BV (Kompetenznorm) und Art. 131 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 3 BV (Fiskalbestimmungen) zusammengefasst. Der Gesundheitsschutzauftrag wurde in Satz 2 von Art. 105 BV explizit verankert.
N. 3 Art. 105 BV steht im 3. Titel (Bund, Kantone und Gemeinden), 3. Kapitel (Finanzordnung), 3. Abschnitt (Nationalbank; Geld- und Währungswesen). Diese systematische Stellung ist historisch bedingt und widerspiegelt nicht die heutige Bedeutung der Norm. Art. 105 BV ist primär eine Kompetenznorm mit gesundheitspolitischer Zielsetzung (Uhlmann, BSK BV, Art. 105 N. 1).
N. 5 Art. 105 Satz 1 BV begründet eine umfassende und ausschliessliche Bundeskompetenz für die Gesetzgebung über «gebrannte Wasser». Der Begriff umfasst alle durch Destillation gewonnenen alkoholhaltigen Getränke sowie alkoholhaltige Erzeugnisse, die durch andere technische Verfahren einen vergleichbaren Alkoholgehalt erreichen (BGE 143 II 409). Lehre und Rechtsprechung übernehmen die Begrifflichkeit des Alkoholgesetzes für die Verfassungsauslegung (Uhlmann, BSK BV, Art. 105 N. 4).
N. 6 Die Bundeskompetenz erstreckt sich auf vier Tätigkeitsbereiche:
Herstellung: Monopol für gewerbliche Produktion, Konzessionssystem für Hausbrennereien
Einfuhr: Monopolabgabe auf importierten Spirituosen
Reinigung: Rektifikation und Qualitätskontrolle
Verkauf: Regulierung des Gross- und Detailhandels
N. 7 Nicht erfasst sind vergorene alkoholische Getränke (Bier, Wein). Diese unterliegen nur insoweit der Bundeskompetenz, als sie zu gebrannten Wassern weiterverarbeitet werden. Die kantonale Kompetenz für Gastgewerberecht bleibt vorbehalten, soweit nicht spezifisch gebrannte Wasser betroffen sind.
N. 8 Der Gesetzgeber ist verpflichtet, «den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung» zu tragen. Dieser Auftrag prägt die gesamte Alkoholgesetzgebung und legitimiert gesundheitspolitisch motivierte Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit (Uhlmann, BSK BV, Art. 105 N. 6-9).
N. 9 Der Gesundheitsschutzauftrag konkretisiert sich in:
N. 10 Die ausschliessliche Bundeskompetenz schliesst kantonale Gesetzgebung im Kernbereich der gebrannten Wasser aus. Zulässig bleiben kantonale Regelungen:
Im Gastgewerbebereich (Patente, Öffnungszeiten)
Bei lokalen Verkaufsbeschränkungen aus polizeilichen Gründen
Für ergänzende Abgaben, soweit nicht gleichartig mit Bundessteuern (Urteil 2P.316/2004)
N. 11 Der Bund verfügt über die Kompetenz zur umfassenden Regulierung einschliesslich:
N. 12 Umstritten ist die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Mindestpreisen für alkoholische Getränke. Der Ständerat befürwortete sowohl nächtliche Verkaufsverbote (22-6 Uhr) als auch Mindestpreise zur Bekämpfung von Alkoholexzessen; der Nationalrat lehnte beides ab (Uhlmann, BSK BV, Art. 105 N. 10-11). Pärli/Lehne bejahen die Vereinbarkeit mit Art. 105 BV unter Berufung auf den Gesundheitsschutzauftrag, während Epiney/Metz handelsrechtliche Bedenken äussern.
N. 13 Die Auslegung des Begriffs «gebrannte Wasser» ist bei neuen Produktionsverfahren umstritten. Das Bundesgericht hat in BGE 143 II 409 entschieden, dass auch gefrierkonzentrierter Wein als gebranntes Wasser gilt, wenn der Alkoholgehalt demjenigen destillierter Produkte entspricht. Beusch plädiert für eine technologieneutrale Auslegung, die sich am Alkoholgehalt und Verwendungszweck orientiert.
N. 14 Der Bundesrat schlägt eine grundlegende Reform vor mit einem Spirituosensteuergesetz und einem Alkoholhandelsgesetz. Kontrovers ist der geplante Abbau des Monopolbereichs und die Reduktion der Bewilligungspflichten (Uhlmann, BSK BV, Art. 105 N. 10). Kritiker befürchten eine Schwächung des Gesundheitsschutzes, Befürworter erwarten administrative Vereinfachungen.
N. 15 Bei der Einfuhr alkoholischer Produkte ist frühzeitig zu klären, ob diese als «gebrannte Wasser» qualifizieren. Massgebend sind:
Alkoholgehalt (> 15 Vol.-%)
Herstellungsverfahren (nicht nur Destillation)
Verwendungszweck
Die Eidgenössische Alkoholverwaltung erteilt verbindliche Auskünfte.
N. 16 Für kantonale und kommunale Behörden gilt: Lokale Alkoholverkaufsverbote sind nur aus polizeilichen Gründen (öffentliche Ordnung, Jugendschutz) zulässig, nicht aus gesundheitspolitischen Motiven. Diese fallen in die ausschliessliche Bundeskompetenz.
N. 17 Gewerbetreibende müssen zwischen der alkoholrechtlichen Bewilligung (Bund) und der gastgewerblichen Bewilligung (Kanton) unterscheiden. Für den Verkauf gebrannter Wasser sind beide erforderlich. Die kantonalen Patente dürfen keine zusätzlichen Anforderungen für gebrannte Wasser aufstellen.
Rechtsprechung
#Verfassungsrechtliche Grundlagen und Kompetenznorm
BGE 143 II 409 vom 3. Februar 2017
Art. 105 BV begründet die ausschliessliche Bundeskompetenz für die Gesetzgebung über gebrannte Wasser und verpflichtet den Bund zur Berücksichtigung der schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums. Das Bundesgericht bestätigt die Qualifikation gefrierkonzentrierten Weins als "gebrannte Wasser" im Sinne der Alkoholgesetzgebung.
«Art. 105 BV erklärt die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser zur Sache des Bundes; der Bund hat dabei insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen.»
BGE 125 II 192 vom 5. Januar 1999
Bestätigung der ausschliesslichen Bundeskompetenz im Alkoholbereich. Das Bundesgericht präzisiert die Auslegungskriterien für das Alkoholgesetz und bestätigt die Ermächtigung der Alkoholverwaltung zur Anfechtung von Rekursentscheiden.
«Die Eidgenössische Alkoholverwaltung ist gestützt auf Art. 103 lit. a OG legitimiert, einen Entscheid der Alkoholrekurskommission anzufechten, mit dem von ihr geltend gemachte Monopolabgaben aufgehoben werden.»
Urteil 2P.316/2004 vom 31. Oktober 2005
Grundlegender Entscheid zur Abgrenzung zwischen Bundes- und Kantonskompetenzen im Alkoholbereich. Das Bundesgericht stellt fest, dass kantonale Abgaben auf den Verkauf gebrannter Wasser zulässig sind, sofern sie nicht gleichartig mit Bundessteuern sind.
«Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes; der Bund soll insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung tragen (Art. 105 BV, Art. 32bis aBV).»
Urteil 2A.660/2004 vom 14. Juni 2005
Bestätigung des Gesundheitsschutzzwecks der Alkoholordnung. Das Bundesgericht betont, dass Art. 105 BV nicht nur eine Kompetenzzuweisung, sondern auch einen Auftrag zum Schutz der öffentlichen Gesundheit enthält.
«Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes; der Bund soll insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung tragen (Art. 105 BV und Art. 32bis aBV).»
#Bundesverwaltungsgerichtspraxis zur Alkoholgesetzgebung
Urteil A-477/2018 vom 11. September 2018
Aktuelle Rechtsprechung zu Hausbrennereien und Ausnahmebewilligungen. Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für Ausmietbewilligungen nach Art. 19 Abs. 3 AlkG und betont den Gesundheitsschutzzweck.
«Gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes (Art. 105 BV). Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit.»
Urteil A-1083/2014 vom 30. März 2015
Entscheidung zur Monopolgebühr bei der Einfuhr alkoholischer Getränke. Das Bundesverwaltungsgericht wendet die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 105 BV bei der Qualifikation von Produkten als "gebrannte Wasser" an.
Die Entscheidung betrifft gefrierkonzentrierte weinhaltige Produkte und bestätigt die weite Auslegung des Begriffs "gebrannte Wasser".
Urteil A-335/2015 vom 2. Oktober 2015
Konzessionserteilung für Destillation. Das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt die umfassende Bundeskompetenz nach Art. 105 BV und den damit verbundenen Regulierungsauftrag zum Schutz der öffentlichen Gesundheit.
Das Gericht stellt klar, dass das Alkoholmonopol und die Konzessionspflicht unmittelbar aus Art. 105 BV abgeleitet werden.
BGE 39 I 557 vom 18. Dezember 1913
Frühe Rechtsprechung zur Freizügigkeit im Spirituosenhandel. Das Bundesgericht entwickelt bereits unter der alten Bundesverfassung Grundsätze zur ausschliesslichen Bundeskompetenz im Alkoholbereich.
Der Entscheid zeigt die kontinuierliche Rechtsprechungslinie zur umfassenden Bundeskompetenz in der Alkoholgesetzgebung.
BGE 15 I 149 vom Jahr 1889
Grundlegender historischer Entscheid zur Auslegung des damaligen Bundesgesetzes über gebrannte Wasser. Bereits hier wird die umfassende Bundeskompetenz betont und kantonal Beschränkungen als unzulässig qualifiziert.
Die historische Rechtsprechung bestätigt die kontinuierliche Anerkennung der ausschliesslichen Bundeskompetenz seit den Anfängen der modernen Alkoholgesetzgebung.
WBE.2023.48 vom 28. September 2023 (Verwaltungsgericht Aargau)
Aktuelle kantonale Rechtsprechung zu alkoholrechtlichen Bewilligungen. Das Verwaltungsgericht Aargau wendet Art. 105 BV bei der Beurteilung von Verkaufsbeschränkungen an und bestätigt die vorrangige Bundeskompetenz.
TVR 2006 Nr. 1 (Verwaltungsgericht Thurgau)
Entscheidung zur Abgabe für den Verkauf gebrannter Wasser. Das kantonale Gericht betont die Bindung an die bundesrechtlichen Vorgaben des Art. 105 BV bei der Ausgestaltung kantonaler Abgabesysteme.
Das Gericht stellt fest, dass kantonale Abgaben im Alkoholbereich nur subsidiär und in Übereinstimmung mit Art. 105 BV erhoben werden können.