Gesetzestext
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Für die folgenden Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr werden die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen und der Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen verwendet:

a.
Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
b.
Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
c.
Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.

Art. 87b BV

Übersicht

Art. 87b BV regelt die Spezialfinanzierung Luftverkehr. Diese Verfassungsbestimmung verpflichtet den Bund, die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen und den gesamten Zuschlag auf dieser Steuer für luftverkehrsbezogene Zwecke zu verwenden (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 310 f.).

Die Norm durchbricht das Prinzip der Non-Affektation (Art. 126 Abs. 3 BV) und schafft eine Zweckbindung für drei Hauptbereiche: Umweltschutzmassnahmen im Luftverkehr, Sicherheitsmassnahmen gegen widerrechtliche Handlungen und Massnahmen zur Förderung der technischen Sicherheit. Die Ausführungsgesetzgebung findet sich im MinVG (SR 725.116.2), welches die konkrete Verwendung der zweckgebundenen Mittel regelt (Urteil A-4995/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3).

Beispiel: Eine Flugschule kann beim BAZL einen Beitrag für die Ausbildung von Fluglehrern beantragen. Das BAZL prüft das Gesuch nach den Kriterien der Zweckmässigkeit und Wirksamkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 MinLV (Urteil A-4886/2023 vom 18. Juli 2024). Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht – es handelt sich um Ermessenssubventionen (Art. 37b Abs. 1 MinVG).

Gegen ablehnende Entscheide kann vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist jedoch ausgeschlossen, da es sich um Subventionen ohne Rechtsanspruch handelt (Art. 83 Bst. k BGG; Urteil A-4995/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). Das BAZL verfügt über erheblichen Ermessensspielraum bei der Vergabe der Mittel (Urteil A-2544/2021 vom 27. Februar 2023 E. 2).

Die Spezialfinanzierung folgt dem Verursacherprinzip: Wer Flugtreibstoff verbraucht, trägt zur Finanzierung luftverkehrsbezogener Massnahmen bei. Die Mittel werden in einem Fonds verwaltet und können über mehrere Jahre für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.