Art. 85a BV erlaubt dem Bund, eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen zu erheben. Diese Bestimmung ist die verfassungsrechtliche Grundlage für die bekannte Autobahnvignette.
Wer ist betroffen? Alle Halter von Motorfahrzeugen und Anhängern, die auf Schweizer Autobahns und Autostrassen fahren wollen. Ausgenommen sind schwere Lastwagen, die bereits die Schwerverkehrsabgabe zahlen müssen.
Was regelt die Norm? Der Artikel gibt dem Bund die Kompetenz (Berechtigung), eine pauschale Jahresgebühr für die Autobahnbenützung zu verlangen. Der Bund muss diese Kompetenz nicht nutzen, hat aber mit dem Nationalstrassenabgabegesetz eine entsprechende Regelung geschaffen.
Welche Rechtsfolgen entstehen? Wer ohne gültige Vignette auf der Autobahn fährt, begeht eine Übertretung und muss eine Ersatzabgabe von 200 Franken plus die Vignettenkosten bezahlen. Die Vignette muss korrekt an der Windschutzscheibe angebracht sein - ein blosses Mitführen im Auto genügt nicht.
Konkretes Beispiel: Familie Müller will mit dem Auto von Zürich nach Bern fahren. Sie muss eine Jahresvignette für 40 Franken kaufen und diese von innen an die Windschutzscheibe kleben. Wenn sie die Vignette nur lose im Auto mitführen oder auf durchsichtiger Folie anbringen, droht eine Busse.
Die Einnahmen aus der Vignette sind zweckgebunden und dürfen nur für Strassenaufgaben verwendet werden. Eine Erhöhung des Vignettenpreises untersteht dem fakultativen Referendum und kann somit vom Volk an der Urne verworfen werden.
N. 1 Art. 85a BV geht auf die Volksabstimmung vom 26. Februar 1984 zurück, als die Einführung einer Nationalstrassenabgabe (Autobahnvignette) zusammen mit der Schwerverkehrsabgabe angenommen wurde (BBl 1983 I 445). Die Verfassungsgrundlage wurde zunächst als Art. 36quater aBV in die alte Bundesverfassung aufgenommen und mit der Totalrevision materiell unverändert in Art. 85a BV überführt (BGE 136 II 337 E. 2.1).
N. 2 Die Bestimmung schafft eine zweckgebundene Abgabe zur Finanzierung der Nationalstrassen. Der Verfassungsgeber wollte damit eine Benützungsgebühr etablieren, die dem Verursacherprinzip Rechnung trägt und zur Deckung der Infrastrukturkosten beiträgt (BBl 1982 III 505). Die Abgabe wurde bewusst als pauschale Jahresgebühr konzipiert, um einen einfachen Vollzug zu gewährleisten.
N. 3 Art. 85a BV ist systematisch in den Abschnitt über die Zuständigkeiten des Bundes im Bereich des Strassenverkehrs eingeordnet (3. Abschnitt: Strasse). Die Norm steht in engem Zusammenhang mit:
→ Art. 83 BV (Nationalstrassen): definiert die Bundeskompetenz für Nationalstrassen
→ Art. 85 BV (Schwerverkehrsabgabe): regelt die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)
→ Art. 86 BV (Mineralölsteuer und weitere Abgaben): bestimmt die Verwendung der Erträge für Strassenaufgaben
N. 4 Die Nationalstrassenabgabe ist Teil des verfassungsrechtlichen Systems der Strassenfinanzierung. Zusammen mit der Mineralölsteuer (Art. 86 BV) und der Schwerverkehrsabgabe (Art. 85 BV) bildet sie die dritte Säule der Strassenverkehrsfinanzierung (Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 85a N. 2).
N. 5Abgabepflicht: Die Verfassungsnorm begründet eine Bundeskompetenz zur Erhebung einer Abgabe. Der Bund ist nicht verpflichtet, diese Kompetenz auszuüben, hat dies aber mit dem Nationalstrassenabgabegesetz (NSAG, SR 741.71) getan.
N. 6Abgabeobjekt: Die Abgabe erfasst "Motorfahrzeuge und Anhänger". Der Begriff umfasst alle motorisierten Fahrzeuge im Sinne des Strassenverkehrsrechts sowie deren Anhänger. Die genaue Definition erfolgt auf Gesetzesstufe (Art. 2 NSAG).
N. 7Benützung der Nationalstrassen: Die Abgabe ist an die tatsächliche oder potenzielle Benützung der Nationalstrassen geknüpft. Eine Differenzierung nach Benützungshäufigkeit ist verfassungsrechtlich nicht vorgesehen (Pauschale).
N. 8Ausnahme Schwerverkehr: Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe nach Art. 85 BV unterstehen, sind von der Nationalstrassenabgabe ausgenommen. Diese systematische Abgrenzung verhindert eine Doppelbelastung (Waldmann/Belser/Epiney, BSK BV, 2. Aufl. 2024, Art. 85a N. 5).
N. 9 Die Verfassungsnorm verleiht dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zur Ausgestaltung der Nationalstrassenabgabe. Diese umfasst:
Festlegung der abgabepflichtigen Fahrzeugkategorien
Bestimmung der Abgabehöhe
Regelung von Ausnahmen und Befreiungen
Vollzugsmodalitäten einschliesslich Kontroll- und Sanktionsmechanismen
N. 10 Die Erträge aus der Nationalstrassenabgabe sind gemäss Art. 86 Abs. 3 lit. a BV zweckgebunden für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr zu verwenden. Eine Verwendung für allgemeine Bundeszwecke ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen (JAAC 70.1 vom 3. August 2005).
N. 11Pauschale vs. leistungsabhängige Ausgestaltung: In der Lehre wird diskutiert, ob die verfassungsrechtliche Konzeption als Pauschale zwingend ist. Die herrschende Meinung (Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar BV, Art. 85a N. 6; Waldmann/Belser/Epiney, BSK BV, Art. 85a N. 8) vertritt, dass die historische und systematische Auslegung für eine Pauschallösung spricht. Eine Minderheit (Griffel, in: Umweltrecht in der Praxis 2015, 234) hält eine kilometerabhängige Ausgestaltung für verfassungsrechtlich zulässig.
N. 12Höhe der Abgabe: Umstritten ist, welche verfassungsrechtlichen Schranken für die Abgabehöhe bestehen. Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 2854) fordern eine Orientierung am Äquivalenzprinzip. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 2341) betonen demgegenüber den politischen Spielraum des Gesetzgebers.
N. 13 Die Nationalstrassenabgabe wird in Form einer Jahresvignette erhoben (aktuell CHF 40.-). Die Vignette muss ordnungsgemäss am Fahrzeug angebracht werden; ein blosses Mitführen genügt nicht (BGE 112 IV 102).
N. 14 Manipulationen an der Vignette erfüllen den Tatbestand der Fälschung amtlicher Wertzeichen nach Art. 245 StGB. Dies gilt auch für das Anbringen auf Klarsichtfolie zum Zweck der Mehrfachverwendung (BGE 141 IV 336).
N. 15 Bei der Revision der Abgabehöhe ist das fakultative Referendum nach Art. 141 Abs. 1 lit. c BV zu beachten. Erhöhungen der Vignettenpauschale unterliegen damit der potenziellen Volksabstimmung, was den politischen Handlungsspielraum faktisch begrenzt.
#Verfassungsrechtliche Grundlagen des Finanzausgleichs
BGE 136 II 337 E. 2.1 vom 19. April 2010
Datum: 19. April 2010
Leitsatz: Art. 85a BV stellt wie andere Finanzausgleichsbestimmungen eine verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage für bundesgesetzliche Ausgestaltung dar.
Relevanz: Das Bundesgericht behandelt Art. 85a BV als Teil des verfassungsrechtlichen Rahmens für zweckgebundene Abgaben und deren Verwendung.
«Art. 36 quater der alten Bundesverfassung (aBV), angenommen in der Volksabstimmung vom 20. Februar 1994 (AS 1994 1096), hat der Verfassungsgeber die Kompetenz geschaffen, um auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe (LSVA) zu erheben. Diese ersetzt die bisherige pauschale Schwerverkehrsabgabe [...] Art. 36 quater aBV wurde im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung materiell unverändert in Art. 85 BV überführt.»
BGE 135 I 43 E. 1.2 vom 27. November 2008
Datum: 27. November 2008
Leitsatz: Finanzausgleichssysteme berühren die Gemeindeautonomie, ohne jedoch einen geschützten Autonomiebereich zu schaffen.
Relevanz: Zeigt die Abgrenzung zwischen verfassungsrechtlichen Finanzausgleichskompetenzen und kommunaler Selbstverwaltung auf.
«Die vom interkommunalen Finanzausgleich erfassten Gemeinden können sich auf die Gemeindeautonomie berufen; es fehlt jedoch an einem geschützten Autonomiebereich.»
BGE 150 II 321 E. 4 vom 2. April 2024
Datum: 2. April 2024
Leitsatz: Doppelbesteuerungsfälle können Verzerrungen im Nationalen Finanzausgleich hervorrufen, begründen jedoch keine verfassungsrechtlichen Ansprüche einzelner Kantone.
Relevanz: Verdeutlicht die komplexen Wechselwirkungen zwischen Steuerrecht und Finanzausgleichssystem.
«Verzerrungen im Nationalen Finanzausgleich (NFA), die durch Doppelbesteuerungsfälle hervorgerufen werden können, sind hinzunehmen, soweit sie sich im Rahmen halten und nicht zu stossenden Ergebnissen führen.»
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 85a BV ist begrenzt, da die Bestimmung primär eine Kompetenzgrundlage für die legislative Ausgestaltung des Finanzausgleichs darstellt. Die verfügbare Judikatur behandelt Art. 85a BV hauptsächlich im Kontext allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsätze zu Finanzausgleichssystemen, ohne dass sich spezifische verfassungsrechtliche Streitigkeiten zur Bestimmung selbst entwickelt haben. Die praktische Anwendung erfolgt vorwiegend auf gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Ebene durch das Finanzausgleichsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen.