Gesetzestext
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Der Bund erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.

Art. 85a BV

Übersicht

Art. 85a BV erlaubt dem Bund, eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen zu erheben. Diese Bestimmung ist die verfassungsrechtliche Grundlage für die bekannte Autobahnvignette.

Wer ist betroffen? Alle Halter von Motorfahrzeugen und Anhängern, die auf Schweizer Autobahns und Autostrassen fahren wollen. Ausgenommen sind schwere Lastwagen, die bereits die Schwerverkehrsabgabe zahlen müssen.

Was regelt die Norm? Der Artikel gibt dem Bund die Kompetenz (Berechtigung), eine pauschale Jahresgebühr für die Autobahnbenützung zu verlangen. Der Bund muss diese Kompetenz nicht nutzen, hat aber mit dem Nationalstrassenabgabegesetz eine entsprechende Regelung geschaffen.

Welche Rechtsfolgen entstehen? Wer ohne gültige Vignette auf der Autobahn fährt, begeht eine Übertretung und muss eine Ersatzabgabe von 200 Franken plus die Vignettenkosten bezahlen. Die Vignette muss korrekt an der Windschutzscheibe angebracht sein - ein blosses Mitführen im Auto genügt nicht.

Konkretes Beispiel: Familie Müller will mit dem Auto von Zürich nach Bern fahren. Sie muss eine Jahresvignette für 40 Franken kaufen und diese von innen an die Windschutzscheibe kleben. Wenn sie die Vignette nur lose im Auto mitführen oder auf durchsichtiger Folie anbringen, droht eine Busse.

Die Einnahmen aus der Vignette sind zweckgebunden und dürfen nur für Strassenaufgaben verwendet werden. Eine Erhöhung des Vignettenpreises untersteht dem fakultativen Referendum und kann somit vom Volk an der Urne verworfen werden.