1Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a.
Tabak und Tabakwaren;
b.
gebrannten Wassern;
c.
Bier;
d.
Automobilen und ihren Bestandteilen;
e.
Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2Er kann zudem erheben:
a.
einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b.
eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.
2bisReichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.
3Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
Artikel 131 der Bundesverfassung gibt dem Bund die Macht, besondere Verbrauchssteuern zu erheben. Diese Steuern treffen bestimmte Produkte wie Tabak, Alkohol, Bier, Benzin und Erdöl. Anders als die Mehrwertsteuer gelten sie nur für die in der Verfassung genannten Waren.
Der Bund kann auf fünf Produktgruppen Steuern erheben: Tabakwaren (Zigaretten, Zigarren), gebrannte Wasser (starker Alkohol ab 15 Volumenprozent), Bier, Automobile und Mineralöl. Zusätzlich darf er einen Zuschlag auf Treibstoffe erheben und alternative Antriebe besteuern. Seit 2021 kann er auch Flugtreibstoffe besteuern, wenn die Mittel für die Luftfahrt nicht ausreichen.
Diese Steuern verfolgen zwei Ziele: Sie bringen dem Bund Geld ein und sollen gleichzeitig den Verbrauch schädlicher Produkte reduzieren. Bei Tabak und Alkohol steht der Gesundheitsschutz im Vordergrund. Bei Treibstoffen dient die Steuer hauptsächlich der Finanzierung von Strassen.
Betroffen sind alle Personen und Unternehmen, die diese Produkte kaufen oder verkaufen. Die Steuer wird meist bei der Herstellung oder beim Import erhoben und über den Preis an die Kunden weitergegeben. Zum Beispiel zahlt jeder, der eine Packung Zigaretten kauft, automatisch die Tabaksteuer mit. Tankstellenkunden bezahlen die Mineralölsteuer beim Betanken ihres Autos.
Die Kantone erhalten zehn Prozent der Einnahmen aus der Alkoholbesteuerung. Dieses Geld müssen sie für die Bekämpfung von Suchtproblemen verwenden. Kantone und Gemeinden dürfen keine gleichartigen Steuern erheben, können aber spezielle Abgaben für besondere Zwecke einführen. So darf zum Beispiel ein Kanton eine Abgabe auf Alkohol erheben, wenn damit Jugendschutzprogramme finanziert werden.
Umstritten ist die Besteuerung neuer Produkte wie elektronischer Zigaretten. Während das Bundesverwaltungsgericht sie als Tabakwaren einstuft, sieht der Bundesrat sie als steuerfreie Ersatzprodukte.
N. 1 Die Kompetenz des Bundes zur Erhebung besonderer Verbrauchssteuern findet ihre Wurzeln bereits in der Bundesverfassung von 1874. Die Alkoholbesteuerung geht auf Art. 32bis aBV (angenommen 1885) zurück, während die Tabaksteuer erstmals 1952 in die Verfassung aufgenommen wurde (Beusch, BSK BV, Art. 131 N. 1).
N. 2 Bei der Totalrevision 1999 wurden die verschiedenen Verbrauchssteuerkompetenzen in Art. 131 BV zusammengeführt. Die Botschaft zur neuen Bundesverfassung hielt dazu fest: «Die Zusammenfassung aller besonderen Verbrauchssteuern in einer einzigen Bestimmung erhöht die Übersichtlichkeit der Verfassung» (BBl 1997 I 1, 394).
N. 3 Der 2021 eingefügte Absatz 2bis reagierte auf die Finanzierungsbedürfnisse der Luftfahrtinfrastruktur und ermöglicht einen Zuschlag auf Flugtreibstoffen, wenn die ordentlichen Mittel nicht ausreichen.
N. 4 Art. 131 BV gehört zum 3. Titel der Bundesverfassung über Bund, Kantone und Gemeinden und steht im 3. Kapitel über die Finanzordnung. Die Norm ist systematisch eng verknüpft mit:
→ Art. 105 BV (Alkohol), der die materielle Gesetzgebungskompetenz für gebrannte Wasser regelt
→ Art. 134 BV (Ausschluss kantonaler und kommunaler Steuern), der gleichartige kantonale Verbrauchssteuern verbietet
→ Art. 130 BV (Mehrwertsteuer), die als allgemeine Verbrauchssteuer das Gegenstück zu den besonderen Verbrauchssteuern bildet
↔ Art. 86 BV (Verwendung von Abgaben für den Strassenverkehr)
N. 5 Die besonderen Verbrauchssteuern nach Art. 131 BV sind Lenkungssteuern mit fiskalischem Charakter. Sie verfolgen sowohl Finanzierungs- als auch gesundheits- und umweltpolitische Ziele (Beusch, BSK BV, Art. 131 N. 5).
N. 6 Besondere Verbrauchssteuern sind selektive Abgaben auf bestimmten Gütern und Dienstleistungen. Im Unterschied zur Mehrwertsteuer als allgemeiner Verbrauchssteuer erfassen sie nur die in Art. 131 BV abschliessend aufgezählten Produkte (Beusch, BSK BV, Art. 131 N. 5).
N. 7 Die Erhebung erfolgt typischerweise bei der Herstellung oder beim Import, nicht beim Endverbrauch. Die Steuer wird über den Preis auf die Konsumenten überwälzt.
b) Steuerbare Objekte nach Abs. 1
N. 8Tabak und Tabakwaren (lit. a): Der Begriff umfasst Rohtabak und alle daraus hergestellten Erzeugnisse zum Rauchen, Schnupfen oder Kauen. Umstritten ist die Besteuerung von Tabakersatzprodukten wie elektronischen Zigaretten. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind E-Zigaretten «nach sorgfältiger, umfassender Auslegung als der Tabakbesteuerung unterliegend zu betrachten» (Beusch, BSK BV, Art. 131 N. 16). Der Bundesrat hingegen definiert sie «ausdrücklich als nicht steuerpflichtiges Ersatzprodukt» (Beusch, BSK BV, Art. 131 N. 16).
N. 9Gebrannte Wasser (lit. b): Nach der extensiven Legaldefinition in Art. 2 AlkG fallen hierunter alle Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent sowie Getränke mit geringerem Alkoholgehalt, wenn der Alkohol nicht ausschliesslich durch Vergärung gewonnen wurde. Das Bundesgericht bestätigte diese weite Auslegung in BGE 143 II 409.
N. 10Bier (lit. c): Erfasst sind alle aus Getreidemalz durch alkoholische Gärung hergestellten Getränke, unabhängig vom Alkoholgehalt. Die separate Aufführung neben den gebrannten Wassern ist historisch bedingt.
N. 11Automobile und ihre Bestandteile (lit. d): Die Automobilsteuer wurde 2007 abgeschafft. Die Verfassungsgrundlage besteht fort, könnte aber ohne Verfassungsänderung nicht mehr aktiviert werden (Beusch, BSK BV, Art. 131 N. 34).
N. 12Erdöl, andere Mineralöle und Treibstoffe (lit. e): Diese Steuer hat primär fiskalischen Charakter zur Finanzierung der Strasseninfrastruktur. Erfasst sind fossile Brenn- und Treibstoffe sowie deren Substitute (Beusch, BSK BV, Art. 131 N. 37).
c) Zusätzliche Abgaben nach Abs. 2
N. 13 Der Mineralölsteuerzuschlag (Abs. 2 lit. a) beträgt derzeit 30 Rappen pro Liter auf allen Treibstoffen ausser Flugtreibstoffen. Die Zweckbindung für Strasseninfrastruktur ergibt sich aus → Art. 86 BV.
N. 14 Die Abgabe auf alternativen Antriebsmitteln (Abs. 2 lit. b) soll die Gleichbehandlung von fossil und alternativ betriebenen Fahrzeugen sicherstellen. Eine konkrete Umsetzung steht noch aus.
N. 15 Art. 131 BV begründet eine Bundeskompetenz, keine Pflicht zur Steuererhebung. Die Ausgestaltung erfolgt auf Gesetzesstufe (TabStG, AlkG, MinöStG, BierStG).
N. 16 Nach → Art. 134 BV sind gleichartige kantonale und kommunale Steuern ausgeschlossen. Das Bundesgericht anerkennt aber kantonale Kostenanlastungssteuern mit spezifischem Zweck. So erklärte es eine waadtländische Abgabe von 0,8% auf alkoholischen Getränken zum Mitnehmen als «bundesrechtskonforme Kostenanlastungssteuer gerechtfertigt durch den Jugendschutz» für zulässig (Beusch, BSK BV, Art. 131 N. 9).
N. 17 Die Erträge aus der Besteuerung gebrannter Wasser sind teilweise zweckgebunden: 10% des Reinertrags gehen an die Kantone zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen (Abs. 3). Diese Zweckbindung ist justiziabel.
N. 18Elektronische Zigaretten: Die Qualifikation von E-Zigaretten als Tabakwaren ist hochumstritten. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt eine extensive Auslegung und bejaht die Steuerpflicht (Beusch, BSK BV, Art. 131 N. 16). Der Bundesrat lehnt dies ab und definiert E-Zigaretten als nicht steuerbare Ersatzprodukte (Beusch, BSK BV, Art. 131 N. 16). Bärtschi plädiert für eine Gesetzesrevision zur Klärung (Bärtschi, in: Beusch/ISIS [Hrsg.], Entwicklungen im Steuerrecht 2009, 381 ff.).
N. 19Hausbrennprivileg: Matteotti/Gerber kritisieren die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der steuerlichen Privilegierung inländischer Kleinbrennereien als Verstoss gegen die Rechtsgleichheit (Matteotti/Gerber, in: FS Reich, 23 ff.). Die Praxis hält am historisch begründeten Privileg fest.
N. 20Umfang kantonaler Kompetenzen: Vallender befürwortet eine restriktive Auslegung von Art. 134 BV und damit einen erweiterten kantonalen Spielraum für Lenkungsabgaben (Vallender, in: Schweizerisches Steuer-Lexikon, Bd. 1, Sondersteuern). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt sich zurückhaltend und lässt kantonale Abgaben nur bei klarem Kostenanlastungscharakter zu.
N. 21 Bei der Einfuhr von Produkten ist die korrekte Tarifierung entscheidend. Die Zollverwaltung wendet bei Mischprodukten (z.B. alkoholhaltige Süssgetränke) komplexe Abgrenzungskriterien an. BGE 143 II 409 bietet wichtige Leitlinien.
N. 22 Für Spirituosenhersteller ist die Unterscheidung zwischen gewerblicher und häuslicher Produktion zentral. Das Hausbrennrecht unterliegt strengen Mengenbeschränkungen und persönlichen Voraussetzungen.
N. 23 Bei der Planung kantonaler Präventionsabgaben ist die Grenze zu bundesrechtlich ausgeschlossenen Verbrauchssteuern sorgfältig zu beachten. Die Abgabe muss einen spezifischen Kostenanlastungscharakter aufweisen und darf nicht primär fiskalisch motiviert sein.
N. 24 Die Mineralölsteuerrückerstattung für konzessionierte Transportunternehmen und die Landwirtschaft folgt komplexen Verfahren. Anspruchsberechtigte sollten die Rückerstattungsfristen (in der Regel 3 Jahre) beachten.
Die Rechtsprechung zu Art. 131 BV konzentriert sich hauptsächlich auf die Abgrenzung der bundesrechtlichen Verbrauchssteuern zu kantonalen Abgaben sowie auf die Qualifikation von Produkten als steuerbare Objekte.
Das Bundesgericht bestätigte die weite Auslegung der Bundeskompetenz für Verbrauchssteuern auf gebrannten Wassern. Der Entscheid behandelt die Besteuerung von Getränken mit gefrierkonzentriertem Wein bei der Einfuhr.
«Art. 105 BV erklärt die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser zur Sache des Bundes; der Bund hat dabei insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 131 Abs. 1 lit. b BV kann der Bund u.a. eine besondere Verbrauchssteuer auf gebrannte Wasser erheben.»
Das Bundesgericht präzisierte, dass der Begriff "gebrannte Wasser" in Art. 131 Abs. 1 lit. b BV extensiv auszulegen ist. Produkte mit Alkohol, der nicht ausschliesslich durch Vergärung gewonnen wurde, fallen unter die Bundeskompetenz.
«Mit dieser extensiven Legaldefinition erfahren die Kompetenzen des Bundes insofern eine gewisse Ausweitung, als der Wortlaut von Art. 105 BV bei engem Verständnis nur jene Arten von Äthylalkohol abdecken könnte, welche durch Destillation erzeugt wurden. Da der in Art. 2 AlkG festgelegte, weitergehende Geltungsbereich vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt ist, bindet diese in einem Bundesgesetz festgeschriebene Formulierung aber sowohl das Bundesgericht als auch die anderen rechtsanwendenden Behörden.»
Grundlegender Entscheid zur Zulässigkeit kantonaler Abgaben auf gebrannte Wasser neben der Bundessteuer. Das Bundesgericht prüfte die thurgauische Abgabe auf dem Verkauf von gebrannten Wassern.
«Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes; der Bund soll insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung tragen (Art. 105 BV, Art. 32bis aBV). Auf gebrannten Wassern kann der Bund besondere Verbrauchssteuern erheben (Art. 131 Abs. 1 lit. b BV, Art. 32bis Abs. 5 aBV).»
Urteil 9C_759/2023 vom 18. Januar 2024
Jüngster Entscheid zur kantonalen Alkoholabgabe und deren Verhältnis zu Art. 131 BV. Der Fall betraf die Beschwerdebefugnis eines Kantons gegen Entscheide betreffend Alkoholabgaben.
«Gemäss Art. 131 Abs. 1 lit. b BV kann der Bund u.a. eine besondere Verbrauchssteuer auf gebrannte Wasser erheben. [...] Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten (Art. 134 BV).»
Wichtiger Entscheid zur Tabaksteuer nach Art. 131 Abs. 1 lit. a BV. Der Fall betraf die Bemessung der Tabaksteuer auf Wasserpfeifentabak.
Das Bundesgericht bestätigte die Bundeskompetenz für Tabaksteuern und deren praktische Umsetzung im Zollverfahren.
BVGer A-1211/2018 vom 11. März 2019
Entscheid zur Tabaksteuer auf Cannabisprodukte. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass Cannabisprodukte zu Rauchzwecken als Tabakersatzprodukte der Tabaksteuer unterliegen.
Entscheid zur Konzession für Hausbrennereien und deren Verhältnis zu Art. 131 BV. Der Fall betraf die Berechtigung zum Brennen von gebrannten Wassern.
«Art. 105 BV erklärt die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser zur Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.»
Parallelentscheid zu A-1211/2018 betreffend Tabaksteuer auf Cannabisprodukte. Bestätigung der Zuständigkeit der Bundesverwaltung für die Erhebung der Verbrauchssteuern.
BVGer A-4178/2016 vom 28. September 2017
Entscheid zu Zollverfahren im Zusammenhang mit Verbrauchssteuern nach Art. 131 BV.
BVGer A-5752/2015 vom 15. Juni 2016
Verfahrensrechtlicher Entscheid zur Erhebung der Monopolabgabe auf gebrannten Wassern bei der Einfuhr.
Jüngster publizierter Entscheid des Bundesgerichts zu Art. 131 BV. Der Fall zeigt die anhaltende Bedeutung der Abgrenzung zwischen Bundes- und Kantonskompetenzen im Bereich der Verbrauchssteuern.
Die Rechtsprechung bestätigt durchgehend die umfassende Bundeskompetenz für besondere Verbrauchssteuern und deren restriktive Auslegung zugunsten kantonaler Steuerhoheit nur in klar abgegrenzten Bereichen.