1Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
2Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.
3Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.
Art. 67a BV verpflichtet Bund und Kantone zur Förderung der musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen. Die Bestimmung entstand durch die Volksinitiative «jugend + musik», die am 18. Dezember 2008 eingereicht wurde (BBl 2009 613). Der von beiden Räten angenommene Gegenentwurf wurde am 23. September 2012 von Volk und Ständen mit 72,7% Ja-Stimmen angenommen (BBl 2012 9991).
Die Verfassungsbestimmung gliedert sich in drei Bereiche: Erstens fördern Bund und Kantone gemeinsam die musikalische Bildung, besonders von Kindern und Jugendlichen. Zweitens setzen sie sich für hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Drittens legt der Bund Grundsätze für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Begabtenförderung fest.
Der Artikel schafft jedoch keine direkten Rechtsansprüche, sondern ist als Programmnorm (staatliches Ziel ohne einklagbare Rechte) konzipiert (Urteil B-3536/2016 vom 20. Januar 2017). Seine Umsetzung erfolgt durch Gesetze und Verordnungen. Der Bund ist nur für ausserschulische Projekte zuständig, während die Kantone für den Musikunterricht an Schulen verantwortlich bleiben (Hänni, BSK BV, Art. 67a N. 7).
Ein praktisches Beispiel ist das Bundesprogramm «Jugend und Musik», das Kindern und Jugendlichen zwischen 6 und 20 Jahren ausserschulische musikalische Aktivitäten ermöglicht. Projekte, die hauptsächlich im Schulunterricht stattfinden, fallen nicht in die Bundeszuständigkeit. So lehnte das Bundesverwaltungsgericht 2017 Fördermittel für ein Schulchor-Projekt ab, da die viermonatige Vorbereitung im regulären Unterricht erfolgte (B-3536/2016).
Die Förderung erfolgt durch das Kulturförderungsgesetz (Art. 12 KFG) und das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (Art. 7 Abs. 2 KJFG). Diese Gesetze konkretisieren die Verfassungsvorgaben und schaffen die rechtlichen Grundlagen für die praktische Umsetzung der musikalischen Bildungsförderung.
N. 1 Die Verankerung der musikalischen Bildung in der Bundesverfassung geht auf die Volksinitiative «jugend + musik» zurück, die am 18. Dezember 2008 mit 154'095 gültigen Unterschriften eingereicht wurde (BBl 2009 613). Der Bundesrat anerkannte zwar die gesellschaftliche Bedeutung der musikalischen Bildung, lehnte die Initiative dennoch ab (Hänni, BSK BV, Art. 67a N. 1). Während sich der Nationalrat für die Annahme der Volksinitiative aussprach, fand diese im Ständerat keine Mehrheit (Hänni, BSK BV, Art. 67a N. 1).
N. 2 Die Kommissionsmehrheit des Ständerats hatte sich für einen Gegenentwurf ausgesprochen, der eine Förderung der Musik unter Berücksichtigung der kantonalen Zuständigkeiten vorsah (Hänni, BSK BV, Art. 67a N. 1). Dieser direkte Gegenentwurf wurde schliesslich von beiden Räten angenommen (BBl 2010 5389). Die Initiantinnen und Initianten zogen daraufhin ihre Initiative zugunsten des Gegenentwurfs zurück. Am 23. September 2012 nahmen Volk und Stände den Gegenentwurf mit 72,7% Ja-Stimmen und der Zustimmung sämtlicher Kantone an (BBl 2012 9991).
N. 3 Art. 67a BV steht im 3. Abschnitt der Bundesverfassung über «Bildung, Forschung und Kultur». Die Bestimmung ergänzt den Bildungsraum Schweiz (Art. 61a ff. BV) und die Kulturförderung (Art. 69 BV) um einen spezifischen Aspekt. Sie bildet ein Scharnier zwischen dem Bildungs- und dem Kulturbereich, wobei der Bildungsaspekt im Vordergrund steht (Hänni, BSK BV, Art. 67a N. 2).
N. 4 Die systematische Nähe zu Art. 62 BV (Schulwesen) ist zentral für das Verständnis der Kompetenzordnung. Während Art. 62 BV den Kantonen die primäre Zuständigkeit für das Schulwesen zuweist, durchbricht Art. 67a Abs. 2 BV diese Ordnung partiell, indem er Bund und Kantonen eine gemeinsame Aufgabe im Bereich der schulischen musikalischen Bildung überträgt. Die Querverweise zu → Art. 63a Abs. 5 BV (Berufsbildung) und → Art. 67 Abs. 2 BV (Jugendförderung) zeigen die Verflechtung mit anderen Förderungsbereichen.
N. 5 Art. 67a BV enthält drei unterschiedliche Regelungsinhalte:
Absatz 1 statuiert eine allgemeine Förderungspflicht von Bund und Kantonen für die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen. Der Begriff «musikalische Bildung» umfasst sowohl die praktische Ausübung (Instrumentalunterricht, Singen) als auch die theoretische Vermittlung (Musikgeschichte, Notenlehre). Die Arbeitsgruppe des EDI/BAK vertritt die Ansicht, dass der Bund die musikalische Bildung zukünftig auch im schulischen Bereich fördern könnte, indem er entsprechende Massnahmen der Kantone finanziell unterstützt (Hänni, BSK BV, Art. 67a N. 5).
Absatz 2 verpflichtet Bund und Kantone, sich für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen einzusetzen. Diese Bestimmung durchbricht die kantonale Schulhoheit nach Art. 62 BV nicht, sondern begründet eine Kooperationspflicht (Hänni, BSK BV, Art. 67a N. 7).
Absatz 3 weist dem Bund die Kompetenz zu, Grundsätze für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter festzulegen. Diese Bundeskompetenz ist auf den ausserschulischen Bereich beschränkt (Hänni, BSK BV, Art. 67a N. 9).
N. 6 Art. 67a BV ist als Programmnorm konzipiert und begründet keine unmittelbaren subjektiven Rechte. Die Förderungspflicht von Bund und Kantonen bedarf der gesetzlichen Konkretisierung. Im Bundesrecht erfolgte die Umsetzung durch die Revision des Kulturförderungsgesetzes (Art. 12 KFG) und des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (Art. 7 Abs. 2 KJFG).
N. 7 Die Kompetenzverteilung ergibt sich aus der Systematik der Bestimmung: Die Kantone bleiben für den schulischen Musikunterricht zuständig (Art. 62 BV), während der Bund im ausserschulischen Bereich Grundsätze erlassen kann (Abs. 3). Die Zusammenarbeit nach Abs. 1 und 2 erfolgt im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten.
N. 8 Die Reichweite der Bundeskompetenzen ist umstritten. Die EDK betont in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2012 die fortbestehende kantonale Schulhoheit und warnt vor einer schleichenden Kompetenzverlagerung. Die IG jugend und musik argumentiert demgegenüber für eine aktive Rolle des Bundes auch im schulischen Bereich durch finanzielle Unterstützung und Qualitätsstandards.
N. 9 Kontrovers diskutiert wird auch der Umfang der Förderungspflicht. Während die Botschaft des Bundesrates (BBl 2009 613) von einer Optimierungspflicht im Rahmen der verfügbaren Mittel ausgeht, fordern Teile der Lehre eine verbindlichere Interpretation mit konkreten Mindeststandards für den Musikunterricht.
N. 10 Förderungsgesuche im ausserschulischen Bereich sind an das Bundesamt für Kultur zu richten. Die Abgrenzung zwischen schulischen und ausserschulischen Projekten ist strikt zu beachten: Projekte, die hauptsächlich während der Schulzeit oder in Schulräumen stattfinden, fallen nicht in die Bundeszuständigkeit (B-3536/2016).
N. 11 Das Programm «Jugend und Musik» nach Art. 12 KFG steht Kindern und Jugendlichen zwischen 6 und 20 Jahren offen. Die Leiterausbildung unterliegt besonderen Zulassungskriterien (BVGE 2017 IV/5). Kantone und Gemeinden können ergänzende Förderungsmassnahmen ergreifen, müssen dabei aber die bundesrechtlichen Vorgaben beachten.
Die Rechtsprechung zu Art. 67a BV ist noch spärlich, da die Bestimmung erst 2012 in Kraft getreten ist und überwiegend programmatischen Charakter aufweist. Die vorhandenen Entscheide befassen sich hauptsächlich mit der Abgrenzung zwischen schulischer und ausserschulischer Förderung sowie mit Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Förderungsbeiträgen.
B-3536/2016 (BVGer) vom 20. Januar 2017
Ablehnung von Bundesbeiträgen für ein Musikprojekt, das hauptsächlich im Schulunterricht stattfand
Relevanz: Grundlegende Entscheidung zur Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen
«Die Abgrenzung schulisch/ausserschulisch ist ausschlaggebend, weil der schulische Bereich primär in der Zuständigkeit der Kantone liegt (Art. 62 Abs. 1 BV). [...] Eine Quersubventionierung von der Konkurrenz mit schulischen Veranstaltungen durch Fördermittel des Bundes würde deshalb die verfassungsmässige Zuständigkeitsordnung verletzen.»
B-973/2017 (BVGer) vom 11. Juli 2017 (BVGE 2017 IV/5)
Zulassung zur Jugend+Musik-Leiterausbildung; Altersobergrenze als Zulassungsbeschränkung
Relevanz: Konkretisierung der Förderungsgrundsätze im ausserschulischen Bereich
«Die Rechtsgrundlage für das Programm 'Jugend + Musik' findet sich in Art. 67a BV und Art. 12 KFG. Darin fehlt eine spezifische Regelung in Bezug auf die J+M-Leiterausbildung, bzw. Voraussetzungen für die Zulassung zu selbiger Ausbildung.»
Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass Art. 67a BV nicht justiziabel ist und keine unmittelbaren subjektiven Rechte begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in B-3536/2016 fest:
«Art. 67a BV ist nicht justiziabel, so dass die Beschwerdeführerin keine Ansprüche aus Art. 67a BV direkt ableiten kann.»
Die Bestimmung verpflichtet Bund und Kantone zur Förderung der musikalischen Bildung, bedarf aber der gesetzlichen Konkretisierung. Im ausserschulischen Bereich liegt die Kompetenz beim Bund, der die Grundsätze für den Zugang der Jugend zum Musizieren festlegen muss.
Die praktische Umsetzung von Art. 67a BV erfolgt durch Förderungskonzepte des EDI gestützt auf Art. 28 KFG. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in B-3536/2016 die Rechtmässigkeit dieser Delegationsregelung und den weiten Ermessensspielraum der Verwaltung bei der Mittelvergabe.