Gesetzestext
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1Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

2Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

3Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.

Art. 67a BV — Musikalische Bildung

Übersicht

Art. 67a BV verpflichtet Bund und Kantone zur Förderung der musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen. Die Bestimmung entstand durch die Volksinitiative «jugend + musik», die am 18. Dezember 2008 eingereicht wurde (BBl 2009 613). Der von beiden Räten angenommene Gegenentwurf wurde am 23. September 2012 von Volk und Ständen mit 72,7% Ja-Stimmen angenommen (BBl 2012 9991).

Die Verfassungsbestimmung gliedert sich in drei Bereiche: Erstens fördern Bund und Kantone gemeinsam die musikalische Bildung, besonders von Kindern und Jugendlichen. Zweitens setzen sie sich für hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Drittens legt der Bund Grundsätze für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Begabtenförderung fest.

Der Artikel schafft jedoch keine direkten Rechtsansprüche, sondern ist als Programmnorm (staatliches Ziel ohne einklagbare Rechte) konzipiert (Urteil B-3536/2016 vom 20. Januar 2017). Seine Umsetzung erfolgt durch Gesetze und Verordnungen. Der Bund ist nur für ausserschulische Projekte zuständig, während die Kantone für den Musikunterricht an Schulen verantwortlich bleiben (Hänni, BSK BV, Art. 67a N. 7).

Ein praktisches Beispiel ist das Bundesprogramm «Jugend und Musik», das Kindern und Jugendlichen zwischen 6 und 20 Jahren ausserschulische musikalische Aktivitäten ermöglicht. Projekte, die hauptsächlich im Schulunterricht stattfinden, fallen nicht in die Bundeszuständigkeit. So lehnte das Bundesverwaltungsgericht 2017 Fördermittel für ein Schulchor-Projekt ab, da die viermonatige Vorbereitung im regulären Unterricht erfolgte (B-3536/2016).

Die Förderung erfolgt durch das Kulturförderungsgesetz (Art. 12 KFG) und das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (Art. 7 Abs. 2 KJFG). Diese Gesetze konkretisieren die Verfassungsvorgaben und schaffen die rechtlichen Grundlagen für die praktische Umsetzung der musikalischen Bildungsförderung.