Gesetzestext
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1Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.

2Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.

3Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.

Übersicht

Art. 178 BV regelt die Organisation und Führung der Bundesverwaltung durch den Bundesrat. Die Bestimmung schafft die verfassungsrechtliche Grundlage für die Verwaltungsorganisation des Bundes und ermöglicht die Übertragung staatlicher Aufgaben an externe Organisationen.

Leitungsfunktion des Bundesrats: Der Bundesrat führt die gesamte Bundesverwaltung und sorgt für ihre zweckmässige Organisation. Er kann Verwaltungseinheiten schaffen, ändern oder aufheben, solange er sich an die gesetzlichen Vorgaben hält. Diese Leitungsmacht umfasst sowohl strategische als auch operative Steuerung der Verwaltung.

Departementssystem: Die Bundesverwaltung gliedert sich in sieben Departemente (Bundeskanzlei, EDA, EDI, EJPD, VBS, EFD, UVEK). Jedes Departement wird von einem Bundesratsmitglied geführt, das für die Geschäfte seines Bereichs verantwortlich ist. Die Zuteilung der Departemente erfolgt durch den Bundesrat selbst.

Aufgabenübertragung: Staatliche Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz an Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen werden. Dies betrifft sowohl öffentlich-rechtliche Körperschaften (wie Anstalten) als auch private Unternehmen (wie Aktiengesellschaften). Jede solche Übertragung benötigt eine formell-gesetzliche Grundlage.

Praktisches Beispiel: Die Swissmedic (Schweizerisches Heilmittelinstitut) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die durch das Heilmittelgesetz mit der Zulassung von Medikamenten betraut wurde. Sie steht ausserhalb der direkten Bundesverwaltung, erfüllt aber staatliche Aufgaben.

Rechtliche Folgen: Bei unzureichender gesetzlicher Grundlage für Aufgabenübertragungen haftet der Bund direkt für entstehende Schäden. Die beauftragten Organisationen müssen sich an die Grundsätze des Verwaltungsrechts halten und unterliegen der Oberaufsicht der Bundesversammlung.