Gesetzestext
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Die Bundesversammlung verfügt über Parlamentsdienste. Sie kann Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Übersicht

Art. 155 BV regelt die organisatorische Ausstattung der Bundesversammlung mit eigenen Diensten. Die Bestimmung gewährleistet, dass das Parlament unabhängig von der Regierung arbeiten kann.

Die Bundesversammlung hat das Recht auf eigene Parlamentsdienste. Das sind spezialisierte Verwaltungseinheiten, die nur für das Parlament tätig sind. Dazu gehören das Generalsekretariat, die wissenschaftlichen Dienste, Übersetzer und technisches Personal. Diese Mitarbeiter unterstehen direkt dem Parlament und nicht der Bundesverwaltung.

Zusätzlich kann das Parlament auch Ämter der Bundesverwaltung um Hilfe bitten. Zum Beispiel kann eine Kommission Experten aus einem Bundesamt zu einer Anhörung einladen. Diese Beamten bleiben aber in ihrer normalen Stelle angestellt und helfen nur zeitweise mit.

Das Parlamentsgesetz (Gesetz über die Bundesversammlung) regelt die Details. Es bestimmt, wie die Parlamentsdienste organisiert sind und welche Aufgaben sie haben.

Diese Regelung ist wichtig für die Gewaltenteilung (Trennung der staatlichen Macht). Das Parlament muss unabhängig von der Regierung entscheiden können. Ohne eigene Dienste wäre es auf die Regierung angewiesen und könnte sie nicht richtig kontrollieren.

Ein praktisches Beispiel: Wenn eine Kommission des Nationalrats ein kompliziertes Gesetz berät, helfen die wissenschaftlichen Dienste bei der rechtlichen Analyse. Sie erstellen neutrale Berichte und erklären schwierige Punkte. So können die Parlamentsmitglieder fundierte Entscheide treffen, ohne nur auf Informationen der Regierung angewiesen zu sein.

Die Parlamentsdienste unterliegen besonderen Geheimhaltungsregeln. Dokumente für Kommissionen sind nicht öffentlich zugänglich, um freie Diskussionen zu ermöglichen.