Gesetzestext
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Die Mitglieder der Bundesversammlung können Fraktionen bilden.

Art. 154 BV

Übersicht

Artikel 154 der Bundesverfassung gibt den Parlamentsmitgliedern das Recht, sich zu Fraktionen zusammenzuschliessen. Eine Fraktion ist eine Gruppe von mindestens fünf Parlamentsmitgliedern aus demselben Rat (National- oder Ständerat), die sich aufgrund ihrer politischen Überzeugungen zusammentun.

Die Fraktionsbildung ist freiwillig. Kein Parlamentsmitglied muss einer Fraktion beitreten. Wer ohne Fraktion bleiben möchte, kann dies tun und behält alle grundlegenden parlamentarischen Rechte.

Fraktionen erhalten vom Staat finanzielle Unterstützung für ihre Arbeit. Sie haben in den parlamentarischen Kommissionen (Arbeitsgruppen des Parlaments) feste Sitze. Im Parlament erhalten Fraktionen mehr Redezeit als einzelne Parlamentsmitglieder. Sie können auch gemeinsame Vorstösse einreichen, um politische Themen voranzubringen.

Ein konkretes Beispiel: Die SVP-Fraktion im Nationalrat besteht aus allen SVP-Parlamentsmitgliedern dieser Kammer. Sie trifft sich regelmässig, um gemeinsame Positionen zu erarbeiten. Wenn ein wichtiges Gesetz beraten wird, stimmt die Fraktion ihre Haltung ab und teilt sich die Redezeit auf.

Die genauen Regeln für Fraktionen stehen nicht in der Verfassung. Sie werden in speziellen Gesetzen und in den Geschäftsordnungen der beiden Parlamentskammern festgelegt. Diese können beispielsweise bestimmen, wie gross eine Fraktion mindestens sein muss oder wie viel Geld sie erhält.

Artikel 154 ist wichtig für die Demokratie, weil Fraktionen die politische Arbeit im Parlament organisieren. Ohne Fraktionen wäre es viel schwieriger, die 246 Parlamentsmitglieder zu koordinieren und verschiedene politische Richtungen sichtbar zu machen.