Gesetzestext
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1Jeder Rat setzt aus seiner Mitte Kommissionen ein.

2Das Gesetz kann gemeinsame Kommissionen vorsehen.

3Das Gesetz kann einzelne Befugnisse, die nicht rechtsetzender Natur sind, an Kommissionen übertragen.

4Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Kommissionen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse zu. Deren Umfang wird durch das Gesetz geregelt.

Art. 153 BV

Übersicht

Artikel 153 regelt die parlamentarischen Kommissionen der Bundesversammlung. Jeder Rat muss aus seinen eigenen Mitgliedern Kommissionen bilden. Das Parlamentsgesetz kann auch gemeinsame Kommissionen beider Räte vorsehen (Art. 49 ParlG für die Begnadigungskommission).

Die Kommissionen erhalten wichtige Rechte zur Erfüllung ihrer Aufgaben: Sie können Auskünfte verlangen, Dokumente einsehen und Untersuchungen durchführen (Art. 150-151 ParlG). Diese Informationsrechte sind in der Verfassung verankert und ermöglichen eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Regierung.

Kommissionen können bestimmte Aufgaben übertragen bekommen, jedoch nur solche ohne Rechtsetzung. Sie dürfen keine Gesetze oder Verordnungen erlassen, aber Einzelfallentscheide treffen oder Verwaltungshandlungen vornehmen.

Beispiel aus der Praxis: Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) überwachen die Bundesverwaltung. Sie können von jedem Departement Berichte verlangen und haben Zugang zu allen Akten. Bei der Untersuchung von Problemen in einem Bundesamt können sie Zeugen vorladen und deren Aussagen unter Wahrheitspflicht entgegennehmen (Art. 166 ParlG).

Die Kommissionsarbeit ist grundsätzlich vertraulich (Art. 47 ParlG), aber die Ergebnisse werden öffentlich berichtet. So gewährleistet die Verfassung sowohl eine offene Beratungskultur als auch demokratische Transparenz bei parlamentarischen Kontrollfunktionen.