Gesetzestext
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1Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen.

2Sie legen ihre Interessenbindungen offen.

Übersicht

Art. 161 BV regelt die Unabhängigkeit der Parlamentsmitglieder in der Bundesversammlung. Die Bestimmung enthält zwei wichtige Grundsätze: das freie Mandat und die Transparenzpflicht.

Das freie Mandat (Abs. 1) bedeutet, dass National- und Ständeräte ihre Stimme ohne rechtliche Bindung an Weisungen abgeben. Sie sind niemandem Rechenschaft schuldig – weder ihrer Partei noch Verbänden oder Wählergruppen. Jedes Parlamentsmitglied entscheidet nach eigenem Gewissen und eigener Überzeugung. Beispiel: Ein SVP-Nationalrat kann für ein EU-Abkommen stimmen, obwohl seine Partei dagegen ist. Seine Partei kann ihn kritisieren, aber nicht rechtlich zwingen, anders zu stimmen.

Die Transparenzpflicht (Abs. 2) verpflichtet alle Parlamentsmitglieder, ihre Interessenbindungen offenzulegen. Dazu gehören Verwaltungsratsmandate, Beratungsfunktionen, Beteiligungen an Unternehmen oder Mitgliedschaften in Interessenorganisationen. Diese Offenlegung ermöglicht der Öffentlichkeit, mögliche Interessenkonflikte zu erkennen. Beispiel: Ein Nationalrat muss angeben, wenn er im Verwaltungsrat einer Bank sitzt und über Bankregulierung abstimmt.

Die beiden Grundsätze ergänzen sich: Das freie Mandat schützt vor unzulässigem Druck, die Transparenz schafft Vertrauen durch Offenheit. Verstösse gegen das freie Mandat sind rechtlich unwirksam. Wer seine Interessenbindungen verheimlicht, riskiert politische Konsequenzen und kann ordnungsrechtlich belangt werden.

Grenzen bestehen bei bewusster Täuschung: Wer bereits vor der Wahl heimlich einen Parteiwechsel plant, verletzt die Rechte der Wählerinnen und Wähler.