Gesetzestext
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1Die Räte versammeln sich regelmässig zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einberufung.

2Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.

Übersicht

Art. 151 BV regelt, wann und wie die beiden Kammern des Parlaments (National- und Ständerat) zusammentreten. Die Bestimmung schreibt regelmässige Sessionen vor und legt fest, wer ausserordentliche Sessionen einberufen kann.

Regelmässige Sessionen: Das Parlament tagt normalerweise in ordentlichen Sessionen. Das Parlamentsgesetz (ParlG) konkretisiert diese Vorgabe: Jährlich finden vier Sessionen von je drei Wochen statt (Art. 2 ParlG). Dies sind die Frühjahrssession, die Sondersession im Mai oder Juni, die Herbstsession und die Wintersession. Die Parlamentsmitglieder sind zur Teilnahme verpflichtet (Art. 10 ParlG).

Ausserordentliche Sessionen: Wenn dringende Geschäfte nicht bis zur nächsten ordentlichen Session warten können, gibt es zwei Möglichkeiten für eine zusätzliche Tagung: Entweder ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat kann die Einberufung verlangen (Art. 33 ParlG). Bei 200 Nationalräten sind das mindestens 50 Personen, bei 46 Ständeräten mindestens 12 Personen.

Beispiel: Wenn eine Finanzkrise rasche gesetzgeberische Massnahmen erfordert, kann der Bundesrat die Räte zu einer ausserordentlichen Session einberufen. Ebenso können 50 Nationalrätinnen und Nationalräte gemeinsam eine zusätzliche Tagung fordern, um etwa ein dringliches Referendum zu behandeln.

Die Bestimmung gewährleistet, dass das Parlament sowohl regelmässig tagt als auch bei besonderen Umständen flexibel reagieren kann. Ausserordentliche Sessionen werden jedoch nur zurückhaltend genutzt, da vier ordentliche Sessionen pro Jahr normalerweise ausreichen.