Gesetzestext
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1Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem obligatorischen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Verfassungsänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.

2Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem fakultativen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.

Übersicht

Art. 141a BV verpflichtet die Schweiz zur Umsetzung völkerrechtlicher Verträge. Die Bestimmung wurde am 28. November 2021 als Gegenvorschlag zur Selbstbestimmungsinitiative in die Verfassung eingefügt (BBl 2021 2766).

Was regelt die Norm? Art. 141a BV legt fest, dass völkerrechtliche Verträge umgesetzt werden. Darunter fallen alle verbindlichen internationalen Abkommen der Schweiz, wie die Europäische Menschenrechtskonvention oder die bilateralen Verträge mit der EU. Die Umsetzung umfasst sowohl die Anpassung des Schweizer Rechts als auch die richtige Anwendung durch Behörden und Gerichte.

Wer ist betroffen? Alle staatlichen Behörden auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene müssen die Bestimmung beachten. Auch Gerichte sind verpflichtet, bei Rechtskonflikten eine völkerrechtskonforme Auslegung anzustreben. Bürgerinnen und Bürger können sich auf korrekt umgesetzte völkerrechtliche Verträge berufen.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich? Art. 141a BV bestätigt die bisherige Praxis der völkerrechtskonformen Auslegung (BGE 139 I 16). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Norm keine absolute Vorrangregel schafft, sondern eine Klarstellung darstellt (Urteil 1C_345/2022 E. 3.2). Bei unauflösbaren Konflikten zwischen Völkerrecht und Schweizer Recht müssen die Behörden einen angemessenen Ausgleich finden.

Beispiel: Ein Kanton will ein Gesetz erlassen, das die Meinungsäusserungsfreiheit einschränkt. Dabei muss er Art. 141a BV beachten und prüfen, ob das Gesetz mit Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist. Falls nicht, muss das kantonale Gesetz so angepasst oder ausgelegt werden, dass es die völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert.