Gesetzestext
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Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.

Übersicht

Art. 133 BV gibt dem Bund die alleinige Macht über Zölle und andere Abgaben beim grenzüberschreitenden Warenverkehr. Diese Bundesverfassungsbestimmung ist ein Grundpfeiler des schweizerischen Wirtschaftsrechts und geht auf die Gründung des Bundesstaates 1848 zurück (Oesch, BSK BV, Art. 133 N. 1).

Die Norm erfasst alle Abgaben, die beim Grenzübertritt von Waren erhoben werden. Dazu gehören sowohl klassische Zölle als auch andere Abgaben wie Gebühren für Zolldienstleistungen. Nach herrschender Lehre umfasst Art. 133 BV sowohl fiskalische Zölle (zur Staatsfinanzierung) als auch wirtschaftslenkende Zölle (zum Schutz der heimischen Wirtschaft), da eine Beschränkung auf reine Fiskalzölle kaum zielführend wäre (Oesch, BSK BV, Art. 133 N. 15).

Die Bundeskompetenz ist ausschliesslich: Kantone dürfen keine eigenen Zölle erheben oder das Zollverfahren regeln (BGE 151 II 533 E. 1.2.2). Die praktische Anwendung erfolgt heute hauptsächlich durch das Zollgesetz und richtet sich nach internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere dem Welthandelsrecht (WTO-Recht) und Freihandelsabkommen.

Beispiel: Ein Unternehmen importiert Maschinen aus Deutschland. Es muss den im Zolltarif festgelegten Zollsatz bezahlen und das bundesrechtliche Zollverfahren einhalten. Kantonale Behörden dürfen keine zusätzlichen Abgaben erheben oder eigene Verfahren vorschreiben.