Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.
#Übersicht
Art. 133 BV gibt dem Bund die alleinige Macht über Zölle und andere Abgaben beim grenzüberschreitenden Warenverkehr. Diese Bundesverfassungsbestimmung ist ein Grundpfeiler des schweizerischen Wirtschaftsrechts und geht auf die Gründung des Bundesstaates 1848 zurück (Oesch, BSK BV, Art. 133 N. 1).
Die Norm erfasst alle Abgaben, die beim Grenzübertritt von Waren erhoben werden. Dazu gehören sowohl klassische Zölle als auch andere Abgaben wie Gebühren für Zolldienstleistungen. Nach herrschender Lehre umfasst Art. 133 BV sowohl fiskalische Zölle (zur Staatsfinanzierung) als auch wirtschaftslenkende Zölle (zum Schutz der heimischen Wirtschaft), da eine Beschränkung auf reine Fiskalzölle kaum zielführend wäre (Oesch, BSK BV, Art. 133 N. 15).
Die Bundeskompetenz ist ausschliesslich: Kantone dürfen keine eigenen Zölle erheben oder das Zollverfahren regeln (BGE 151 II 533 E. 1.2.2). Die praktische Anwendung erfolgt heute hauptsächlich durch das Zollgesetz und richtet sich nach internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere dem Welthandelsrecht (WTO-Recht) und Freihandelsabkommen.
Beispiel: Ein Unternehmen importiert Maschinen aus Deutschland. Es muss den im Zolltarif festgelegten Zollsatz bezahlen und das bundesrechtliche Zollverfahren einhalten. Kantonale Behörden dürfen keine zusätzlichen Abgaben erheben oder eigene Verfahren vorschreiben.
Art. 133 BV - Zollgesetzgebung
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 133 BV geht auf die Bundesverfassung von 1848 zurück. Die Zollhoheit stellte einen der Grundpfeiler des neu geschaffenen Bundesstaates dar, indem sie die Binnenzölle zwischen den Kantonen beseitigte und dem Bund die ausschliessliche Kompetenz zur Erhebung von Zöllen auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr übertrug (Oesch, BSK BV, Art. 133 N. 1). Diese Zentralisierung der Zollkompetenz bildete zusammen mit der Einführung einer einheitlichen Währung das wirtschaftliche Fundament des schweizerischen Bundesstaates.
N. 2 Die Verfassungsrevision von 1999 führte zu einer systematischen Neuordnung der Finanzverfassung. Art. 133 BV wurde dabei als Teil der Finanzordnung in den Abschnitt über «Finanzordnung» eingegliedert, was zu Diskussionen über die Reichweite der Kompetenz führte (Oesch, BSK BV, Art. 133 N. 2). Die Botschaft zur neuen Bundesverfassung vom 20. November 1996 betonte den nachführenden Charakter der Revision ohne materielle Änderungen (BBl 1997 I 1, 456).
#2. Systematische Einordnung
N. 3 Art. 133 BV steht systematisch im 3. Titel («Bund, Kantone und Gemeinden»), 3. Kapitel («Finanzordnung»), 1. Abschnitt («Allgemeines»). Diese Einordnung unterstreicht die finanzpolitische Bedeutung der Zölle für den Bundeshaushalt, auch wenn deren fiskalische Bedeutung heute hinter anderen Einnahmequellen zurücksteht.
N. 4 Die Norm steht in engem Zusammenhang mit weiteren verfassungsrechtlichen Bestimmungen: → Art. 54 BV (Auswärtige Angelegenheiten) für internationale Handelsabkommen, ↔ Art. 94 BV (Wirtschaftsfreiheit) für die Schranken wirtschaftslenkender Zölle, → Art. 127 BV (Besteuerungsgrundsätze) für die allgemeinen Prinzipien der Abgabenerhebung und → Art. 130 BV (Mehrwertsteuer) für die Abgrenzung zur Einfuhrsteuer (Oesch, BSK BV, Art. 133 N. 14).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
N. 5 Der Begriff «Zölle» umfasst alle Abgaben, die aufgrund des Grenzübertritts von Waren erhoben werden. Dabei ist unerheblich, ob die Abgabe fiskalischen oder wirtschaftslenkenden Zwecken dient. Die herrschende Lehre versteht den Zollbegriff weit und schliesst sowohl Fiskalzölle als auch Schutzzölle ein (Oesch, BSK BV, Art. 133 N. 15; Cottier/Oesch, International Trade Regulation, 2005, S. 782).
N. 6 Die Formulierung «andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr» erweitert die Bundeskompetenz über die eigentlichen Zölle hinaus. Erfasst sind sämtliche Abgaben mit Bezug zum Warengrenzverkehr, einschliesslich Gebühren für Zolldienstleistungen und weitere grenzüberschreitungsbezogene Abgaben (Oesch, BSK BV, Art. 133 N. 11).
N. 7 Die Kompetenz erfasst den gesamten «grenzüberschreitenden Warenverkehr», also Ein-, Aus- und Durchfuhr. Strittig ist, ob Art. 133 BV auch eine Kompetenz zur Erhebung von Durchfuhrzöllen begründet. Oesch bejaht dies unter Verweis auf Wortlaut und ratio legis (BSK BV, Art. 133 N. 15), während Arpagaus dies verneint (Zollrecht, 2. Aufl. 2007, Rz. 142).
#4. Rechtsfolgen
N. 8 Art. 133 BV begründet eine umfassende und ausschliessliche Bundeskompetenz. Den Kantonen ist jede eigene Zollgesetzgebung oder Erhebung von Abgaben auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr verwehrt (BGE 151 II 533 E. 1.2.2). Diese Kompetenz umfasst sowohl die materiellen Zollbestimmungen als auch das Zollverfahrensrecht.
N. 9 Die Bundeskompetenz ist als Rechtsetzungskompetenz ausgestaltet. Der Bund ist nicht verpflichtet, von seiner Kompetenz Gebrauch zu machen. Er kann Zölle erheben, muss dies aber nicht. Die tatsächliche Ausübung erfolgt heute primär durch das Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0) und das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10).
N. 10 Die wirtschaftsvölkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere aus dem WTO-Recht und bilateralen Freihandelsabkommen, schränken die praktische Ausübung der Zollkompetenz erheblich ein. Die Schweiz hat sich zur Zollbindung verpflichtet und kann Zölle nur im Rahmen der eingegangenen internationalen Verpflichtungen erheben (Oesch, BSK BV, Art. 133 N. 17-21).
#5. Streitstände
N. 11 Ein zentraler Streitpunkt betrifft die Reichweite der Kompetenz von Art. 133 BV. Eine restriktive Auslegung, die sich auf die systematische Stellung in der Finanzordnung stützt, will Art. 133 BV auf reine Fiskalzölle beschränken (so teilweise die ältere Lehre). Die heute herrschende Auffassung, vertreten durch Oesch (BSK BV, Art. 133 N. 15), umfasst auch wirtschaftslenkende Zölle, da eine Beschränkung auf reine Fiskalzölle kaum zielführend wäre und selbst Fiskalzölle reflexartig wirtschaftslenkend wirken.
N. 12 Kontrovers diskutiert wird die Frage der Durchfuhrzölle. Oesch argumentiert, Art. 133 BV begründe auch eine Kompetenz zur Erhebung von Durchfuhrzöllen, gestützt auf den weiten Wortlaut «grenzüberschreitender Warenverkehr» und die ratio legis einer umfassenden Bundeskompetenz (BSK BV, Art. 133 N. 15). Arpagaus vertritt die Gegenposition und verneint eine solche Kompetenz unter Verweis auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen und die praktische Bedeutungslosigkeit von Durchfuhrzöllen (Zollrecht, 2. Aufl. 2007, Rz. 142).
#6. Praxishinweise
N. 13 Die praktische Anwendung von Art. 133 BV erfolgt heute fast ausschliesslich im Rahmen der WTO-rechtlichen und bilateralen Verpflichtungen der Schweiz. Unternehmen müssen bei der Einfuhr die geltenden Zolltarife beachten, wobei Präferenzabkommen erhebliche Zollreduktionen oder -befreiungen vorsehen können.
N. 14 Für die Praxis zentral ist die Abgrenzung zwischen Zöllen und anderen Abgaben, insbesondere zur Mehrwertsteuer. Während Zölle unter Art. 133 BV fallen, richtet sich die Einfuhrsteuer nach Art. 130 BV. Diese Unterscheidung hat Auswirkungen auf Verfahren und Rechtsschutz.
N. 15 Im Verwaltungsverfahren ist zu beachten, dass die Zollgesetzgebung spezielle Verfahrensbestimmungen kennt, die dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht vorgehen. Insbesondere gelten besondere Fristen und Formvorschriften für Zollanmeldungen und Rechtsmittel im Zollverfahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_745/2015 vom 23. Oktober 2017).
#Rechtsprechung
#Grundsätzliche Bundesgkompetenz und Verfahrensrecht
BGE 151 II 533 E. 1.2.2 25. November 2024 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist ausschliesslich Bundesrecht. Art. 133 BV begründet eine umfassende Bundeskompetenz im Zollwesen, einschliesslich der Verfahrensbestimmungen und der gerichtlichen Überprüfung von Zollveranlagungen.
«Unter das Bundesrecht fällt insbesondere auch das Zollrecht (Art. 133 BV). Gegen Entscheide über die Zollveranlagung ist die Beschwerde aber unzulässig, wenn diese entweder aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt (Art. 83 lit. l BGG).»
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7733/2008 E. 2.2 8. September 2009 Art. 133 BV verleiht dem Bund die ausschliessliche Zuständigkeit für Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr. Diese Kompetenz umfasst auch die Bestimmung der Ursprungsregeln und Präferenzbestimmungen für Freihandelsabkommen.
«Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 BV; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.1).»
#Abgrenzung zu anderen Bundeskompetenzen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4178/2016 E. 3.1.1 28. September 2017 Art. 133 BV steht eigenständig neben anderen Bundeszuständigkeiten wie der Alkoholsteuer (Art. 105 und 131 BV). Die Zollkompetenz ist unabhängig von spezifischen Verbrauchssteuerkompetenzen zu verstehen und erfasst alle Waren im grenzüberschreitenden Verkehr.
«Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 BV). Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG veranlagt werden.»
#Verfahrensrechtliche Besonderheiten
Urteil 2C_3/2022 E. 1.2.1 17. Mai 2022 Zollrechtliche Verfahren fallen unter die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Art. 133 BV begründet keine verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen, weshalb das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und die ordentliche Rechtsmittelordnung zur Anwendung gelangen.
«Im Zollrecht finden sich hinsichtlich des Verfahrens vor Bundesgericht keine abweichenden Bestimmungen. Gegenteils verweist Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.»
#Umfang der Zollkompetenz
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5558/2013 E. 2.1.1 4. April 2014 Die Bundeskompetenz nach Art. 133 BV erfasst sämtliche Waren im grenzüberschreitenden Verkehr unabhängig von ihrer spezifischen Beschaffenheit oder ihrem Verwendungszweck. Die Kompetenz ist umfassend und lässt den Kantonen keinen Raum für eigene Zollbestimmungen.
«Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999). Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind nach den bundesrechtlichen Bestimmungen zu veranlagen.»
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-703/2017 E. 2.3 15. Mai 2018 Art. 133 BV begründet eine Bundeskompetenz sowohl für die materiellen Zollbestimmungen als auch für das Zollverfahren. Die Kantone haben keine Befugnis, eigene Abgaben auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr zu erheben oder das Zollverfahren zu regeln.
«Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999). Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, unterliegen der bundesrechtlichen Regelung.»