Gesetzestext
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1Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.

2Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.

Übersicht

Art. 132 BV ermächtigt den Bund, zwei wichtige Steuern zu erheben: Stempelsteuern und die Verrechnungssteuer. Diese Bundessteuern ergänzen die direkten Steuern und die Mehrwertsteuer als wichtige Einnahmequellen des Bundes.

Stempelsteuern (Absatz 1) sind Abgaben auf Geschäften mit Wertpapieren und Versicherungen. Der Bund kann drei Arten erheben: die Emissionsabgabe bei der Ausgabe von Aktien und Obligationen, die Umsatzabgabe beim Handel mit Wertpapieren und die Abgabe auf Versicherungsprämien. Grundstückgeschäfte sind ausdrücklich ausgenommen - hier bleiben die Kantone zuständig. Ein konkretes Beispiel: Gibt eine Aktiengesellschaft neue Aktien aus, fällt gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a StG eine Emissionsabgabe von 1% auf dem Ausgabebetrag an.

Die Verrechnungssteuer (Absatz 2) wird auf Zinsen, Dividenden und ähnliche Kapitalerträge erhoben, ebenso auf Lotteriegewinne und Versicherungsleistungen. Der Steuersatz beträgt gemäss Art. 4 Abs. 1 VStG grundsätzlich 35%. Diese Steuer verfolgt einen doppelten Zweck: Sie sichert die ordnungsgemässe Deklaration von Kapitalerträgen bei Schweizer Steuerpflichtigen (die erhalten die Steuer zurück) und besteuert definitiv ausländische Empfänger ohne Rückerstattungsanspruch.

Besonders ist der Kantonsanteil: 10% des Verrechnungssteuer-Ertrags fliessen automatisch an die Kantone. Diese föderalistische Komponente stärkt die kantonalen Finanzen.

Beide Steuerarten stehen in der politischen Diskussion. So debattiert das Parlament seit Jahren über die Abschaffung der Emissionsabgabe, um den Finanzplatz zu stärken. Der Nationalrat stimmte 2013 zu, der Ständerat sistierte jedoch die Vorlage (Simonek, BSK BV, Art. 132 N. 15).

Die Kompetenzen sind ausschliesslich: Kantone dürfen keine eigenen Stempel- oder Verrechnungssteuern erheben. Der Bund muss diese Steuern aber nicht zwingend erheben - die Verfassung gibt ihm nur das Recht dazu.