1Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
2Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.
3Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.
3bisZur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.
3terZur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.
3quaterDer Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.
45 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.
Art. 130 BV ermächtigt den Bund, eine Mehrwertsteuer zu erheben. Diese Steuer wird auf alle Lieferungen von Gegenständen, auf Dienstleistungen (auch den Eigenverbrauch) und auf Einfuhren aus dem Ausland erhoben. Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug.
Der verfassungsrechtliche Normalsatz darf höchstens 6,5 Prozent betragen, der reduzierte Satz muss mindestens 2,0 Prozent erreichen. Für Beherbergungsleistungen (Hotels, Pensionen) kann ein Sondersatz zwischen diesen beiden Sätzen festgelegt werden. Die aktuellen Steuersätze sind höher als diese Grundsätze, weil verschiedene Zuschläge hinzugekommen sind: für die AHV-Finanzierung, die Eisenbahninfrastruktur und die AHV-Reform 21.
Die Mehrwertsteuer ist zeitlich befristet bis Ende 2035. Eine Verlängerung braucht die Zustimmung von Volk und Ständen. Ein Teil des Ertrags (5 Prozent) muss für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Menschen mit tiefen Einkommen verwendet werden.
Beispiel: Ein Bäcker verkauft Brot für 5 Franken. Er muss darauf 2,6 Prozent Mehrwertsteuer (reduzierter Satz) berechnen, also 13 Rappen. Diese kann er an die Kunden weiterverrechnen. Gleichzeitig darf er die Mehrwertsteuer, die er beim Kauf von Mehl und anderen Zutaten bezahlt hat, als Vorsteuer abziehen. So wird vermieden, dass die Steuer auf jeder Stufe der Produktion anfällt.
Die Mehrwertsteuer betrifft alle Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz über 100'000 Franken. Sie ist eine der wichtigsten Einnahmequellen des Bundes. Kantone und Gemeinden dürfen keine ähnlichen Steuern erheben.
N. 1 Die heutige Mehrwertsteuer nach Art. 130 BV wurde mit der Volksabstimmung vom 28. November 1993 (BBl 1994 I 389) als Ablösung der Warenumsatzsteuer eingeführt. Die ursprüngliche Fassung von Art. 41ter aBV (AS 1994 268) sah einen Normalsatz von höchstens 6,5% und einen reduzierten Satz von mindestens 2,0% vor. Mit der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 wurde die Norm als Art. 130 BV übernommen (BBl 1997 I 1, 471 f.).
N. 2 Die Absätze 3 und 3bis wurden durch Volksabstimmung vom 20. März 1998 eingefügt (BBl 1997 III 653, AS 1998 1581), um die AHV-Finanzierung zu sichern und die Eisenbahninfrastruktur mitzufinanzieren. Die jüngste Ergänzung erfolgte mit der AHV-Reform 21, bei der die Absätze 3ter und 3quater durch Volksabstimmung vom 25. September 2022 hinzugefügt wurden (BBl 2022 2695, AS 2023 160).
N. 3 Die Botschaft von 1996 zur neuen Bundesverfassung (BBl 1997 I 1, 471) charakterisierte die Mehrwertsteuer als «wichtigste Bundessteuer» mit einem Ertrag von rund 15 Milliarden Franken. Behnisch (BSK BV, Art. 130 N. 8) bestätigt, dass die Mehrwertsteuer mit einem Ertrag von über 22 Milliarden Franken (2023) die fiskalisch bedeutendste Einnahmequelle des Bundes darstellt.
N. 4 Art. 130 BV gehört zum 3. Titel über Bund, Kantone und Gemeinden, 3. Kapitel über Finanzordnung. Die Norm steht in engem systematischen Zusammenhang mit → Art. 127 BV (Grundsätze der Besteuerung), → Art. 133 BV (Zölle) und → Art. 134 BV (Ausschluss kantonaler und kommunaler Steuern). Die Mehrwertsteuer ist eine ausschliessliche Bundessteuer, womit den Kantonen jegliche Erhebung gleichartiger Steuern untersagt ist (Art. 134 BV).
N. 5 Die verfassungsrechtliche Verankerung als Mehrwertsteuer mit festgelegten Höchstsätzen bindet den Gesetzgeber. Behnisch (BSK BV, Art. 130 N. 14) betont, dass Art. 130 BV dem Bund eine umfassende Kompetenz zur Erhebung einer Mehrwertsteuer verleiht, jedoch keine Erhebungspflicht begründet. Der Gesetzgeber könnte theoretisch auf die Erhebung verzichten oder niedrigere Sätze festlegen.
N. 6 Die Übergangsbestimmungen in → Art. 196 Ziff. 14 BV regeln die zeitliche Geltung der Mehrwertsteuer. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird die Mehrwertsteuer bis Ende 2035 erhoben. Die Verlängerung bedarf der Zustimmung von Volk und Ständen.
N. 7 Art. 130 Abs. 1 BV definiert die Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug. Behnisch (BSK BV, Art. 130 N. 10) charakterisiert sie als «Bruttoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug». Steuergegenstand sind Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie Einfuhren.
N. 8 Der verfassungsrechtliche Steuersatzkorridor legt verbindliche Grenzen fest: Der Normalsatz darf 6,5% nicht überschreiten (derzeit 8,1% mit allen Zuschlägen gemäss Art. 25 Abs. 1 MWSTG), der reduzierte Satz muss mindestens 2,0% betragen (derzeit 2,6% gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a MWSTG). Für Beherbergungsleistungen sieht Abs. 2 einen Sondersatz zwischen dem reduzierten und dem Normalsatz vor (derzeit 3,8% gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b MWSTG).
N. 9 Die Erhöhungsmöglichkeiten nach Abs. 3 (AHV-Finanzierung), Abs. 3bis (Eisenbahninfrastruktur) und Abs. 3ter (AHV-Reform) sind kumulativ und führen zu den aktuellen Gesamtsätzen. BGE 142 II 488 E. 2.2.1 bestätigt diese verfassungsrechtliche Grundstruktur als «Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer».
N. 10 Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt auf Gesetzesstufe durch das MWSTG. Die subjektive Steuerpflicht beginnt bei einem jährlichen steuerbaren Umsatz von CHF 100'000 aus unternehmerischer Tätigkeit (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Gemeinden, Kantone und weitere öffentliche Einrichtungen unterliegen besonderen Regeln (Art. 12 MWSTG).
N. 11 Abs. 3quater ordnet die vollumfängliche Zuweisung der Erträge aus der Erhöhung nach Abs. 3 an den AHV-Ausgleichsfonds an. Diese Zweckbindung ist verfassungsrechtlich verbindlich und kann nicht durch einfaches Gesetz geändert werden. Camenzind et al. (Handbuch MWSTG, 3. Aufl. 2012, § 1 N. 15) bezeichnen diese Regelung als «verfassungsrechtliche Teilzweckbindung».
N. 12 Die Teilzweckbindung nach Abs. 4 verpflichtet zur Verwendung von 5% des nicht zweckgebundenen Ertrags für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zugunsten unterer Einkommensschichten. Die Bundesversammlung setzte diese Vorgabe in Art. 53 Abs. 3 MWSTG um. Die genaue Verteilung regelt die Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK, SR 832.112.4).
N. 13 Die rechtliche Natur der Mehrwertsteuer ist in der Doktrin umstritten. Während Behnisch (BSK BV, Art. 130 N. 10) von einer «Bruttoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug» spricht, qualifizieren Mollard/Oberson/Tissot Benedetto (Traité TVA, 2009, § 1 N. 12) sie als «impôt général sur la consommation». Robinson (Mehrwertsteuerrecht, in: Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, 645) betont den Charakter als «indirekte Steuer».
N. 14 Die Justiziabilität der Teilzweckbindung nach Abs. 4 ist kontrovers. Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3687) vertreten die Position, dass sich aus der Norm ein durchsetzbarer Anspruch der Kantone ableiten lasse. Blumenstein/Locher (System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, 325) sehen dagegen nur eine politische Verpflichtung des Bundes.
N. 15 Behnisch (BSK BV, Art. 130 N. 12) kritisiert die «Systemmängel» des Mehrwertsteuerrechts, insbesondere die «fehleranfällige Komplexität» und die «mangelhafte Umsetzung durch die ESTV». Diese Kritik wurde teilweise im Spori-Bericht (Bericht des Beauftragten P. Spori in Sachen Mehrwertsteuerreform, 2006, 23 ff.) aufgenommen, führte aber nicht zu einer grundlegenden Systemänderung.
N. 16 Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Steuer-Rulings im MWST-Bereich wird unterschiedlich beurteilt. Baumgartner (Möglichkeiten und Grenzen von Steuer-Rulings, in: Mäusli-Allenspach/Beusch, 2013, 201 f.) bejaht diese unter Berufung auf → Art. 5 Abs. 3 BV (Treu und Glauben). Geiger/Schluckebier (MWSTG Kommentar, 2012, Art. 69 N. 8) sehen verfassungsrechtliche Grenzen bei systemwidrigen Auskünften.
N. 17 Bei der Auslegung von Art. 130 BV ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur restriktiven Interpretation von Steuerausnahmen zu beachten. BGE 138 II 251 E. 2.3 etablierte den Grundsatz: «Vor dem Hintergrund der Allgemeinheit und Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer sind alle Arten von Ausnahmen problematisch. Sie sind demnach einschränkend auszulegen.»
N. 18 Die praktische Anwendung der Steuersätze erfordert die Konsultation der MWST-Info-Publikationen der ESTV, insbesondere MWST-Info 08 «Steuersätze» und MWST-Info 19 «Gastgewerbe». Diese Praxisfestlegungen konkretisieren die verfassungsrechtlichen Vorgaben und sind gemäss BGE 151 II 364 E. 5.1.1 unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (→ Art. 5 Abs. 3 und → Art. 9 BV) zu würdigen.
N. 19 Die korrekte Berechnung der aktuellen Steuersätze unter Berücksichtigung aller verfassungsrechtlichen Zuschläge erfolgt nach der Formel: Basissatz + AHV-Zuschlag (Abs. 3) + Eisenbahninfrastruktur-Zuschlag (Abs. 3bis) + AHV-Reform-Zuschlag (Abs. 3ter). Die ESTV publiziert die geltenden Sätze in der MWST-Praxis (VPB) und den MWST-Branchen-Infos.
#I. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Mehrwertsteuer
BGE 142 II 488 vom 29. August 2016 (E. 2.2.1)
Das Bundesgericht bekräftigt die verfassungsrechtliche Grundlage der Mehrwertsteuer nach Art. 130 BV.
Zentral für das Verständnis der Mehrwertsteuer als Verbrauchssteuer nach dem Netto-Allphasensystem.
«Gemäss Art. 130 Abs. 1 BV und Art. 1 Abs. 1 MWSTG erhebt der Bund eine Mehrwertsteuer. Bei dieser Steuerart handelt es sich steuertechnisch um eine Verbrauchssteuer.»
BGE 140 II 80 vom 1. Januar 2014 (E. 2.1)
Das Bundesgericht präzisiert das charakteristische Element des Leistungsverhältnisses bei der Mehrwertsteuer.
Grundlegend für die Abgrenzung steuerrechtlicher von privatrechtlichen Verhältnissen.
«Gemäss Art. 130 Abs. 1 BV und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 MWSTG erhebt der Bund eine Mehrwertsteuer, d.h. eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug. Charakteristisch für die Mehrwertsteuer ist der Austausch von Leistungen.»
BGE 123 II 16 vom 1. Januar 1997 (E. 5)
Das Bundesgericht prüft die Verfassungskonformität der Verordnungsbestimmungen zu den Steuersätzen.
Wegweisend für die Abgrenzung zwischen Normal- und reduziertem Satz bei gastgewerblichen Leistungen.
«Art. 41ter Abs. 1 lit. a BV führt eine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ein. Gemäss seinem Abs. 3 belastet die Mehrwertsteuer nach dem Allphasenprinzip mit Vorsteuerabzug die Lieferungen von Gegenständen, die Dienstleistungen sowie die Einfuhren. Die Steuer beträgt 2% u.a. auf Ess- und Trinkwaren, mit Ausnahme der alkoholischen Getränke, und 6,5% auf den Lieferungen und der Einfuhr anderer Gegenstände und auf Dienstleistungen.»
#III. Unternehmerische Tätigkeit und subjektive Steuerpflicht
BGE 138 II 251 vom 13. April 2012 (E. 2.3)
Das Bundesgericht entwickelt Kriterien für die subjektive Mehrwertsteuerpflicht von Kunstsammlern.
Massgeblich für die Auslegung des Unternehmensbegriffs im Mehrwertsteuerrecht.
«Vor dem Hintergrund der Allgemeinheit und Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer sind alle Arten von Ausnahmen problematisch. Sie sind demnach einschränkend auszulegen.»
#IV. Vorsteuerabzug und unternehmerische Verwendung
BGE 142 II 488 vom 29. August 2016 (E. 2.3)
Das Bundesgericht präzisiert die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Kunstkäufen.
Entscheidend für die Abgrenzung unternehmerischer von privater Verwendung.
«Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese 'im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit' anfallen.»
BGE 151 II 364 vom 1. Januar 2025 (E. 5.1.1)
Das Bundesgericht anerkennt einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Vertrauensschutz bei MWST-Auskünften.
Wegweisend für das Verhältnis zwischen Art. 69 MWSTG und den Verfassungsprinzipien.
«Art. 69 MWSTG verleiht dem Rechtssuchenden ein Auskunftsrecht, das vom verfassungsrechtlichen Anspruch auf Vertrauensschutz gedeckt ist (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV).»
BGE 140 II 495 vom 10. Oktober 2014 (E. 2.2.1)
Das Bundesgericht legt die formellen Anforderungen an die Option zur Versteuerung fest.
Relevant für die Auslegung der Steuerausnahmen in Art. 130 BV.
«Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn eindeutig zum Ausdruck zu bringen, dass eine Steuerbefreiung nicht beansprucht wird, ist zwingend.»
BGE 149 II 290 vom 21. Juni 2023 (E. 2)
Das Bundesgericht klärt das Wesen von Entgeltsminderungen im Mehrwertsteuerrecht.
Aktuell für die Behandlung komplexer Leistungsverhältnisse.
«Ob eine oder zwei (Haupt-)Leistungen vorliegen, ist anhand objektiver wirtschaftlicher Überlegungen zu beurteilen.»