Gesetzestext
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1Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.

2Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.

3Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.

3bisZur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.

3terZur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.

3quaterDer Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.

45 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.

Art. 130 BV - Mehrwertsteuer

Übersicht

Art. 130 BV ermächtigt den Bund, eine Mehrwertsteuer zu erheben. Diese Steuer wird auf alle Lieferungen von Gegenständen, auf Dienstleistungen (auch den Eigenverbrauch) und auf Einfuhren aus dem Ausland erhoben. Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug.

Der verfassungsrechtliche Normalsatz darf höchstens 6,5 Prozent betragen, der reduzierte Satz muss mindestens 2,0 Prozent erreichen. Für Beherbergungsleistungen (Hotels, Pensionen) kann ein Sondersatz zwischen diesen beiden Sätzen festgelegt werden. Die aktuellen Steuersätze sind höher als diese Grundsätze, weil verschiedene Zuschläge hinzugekommen sind: für die AHV-Finanzierung, die Eisenbahninfrastruktur und die AHV-Reform 21.

Die Mehrwertsteuer ist zeitlich befristet bis Ende 2035. Eine Verlängerung braucht die Zustimmung von Volk und Ständen. Ein Teil des Ertrags (5 Prozent) muss für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Menschen mit tiefen Einkommen verwendet werden.

Beispiel: Ein Bäcker verkauft Brot für 5 Franken. Er muss darauf 2,6 Prozent Mehrwertsteuer (reduzierter Satz) berechnen, also 13 Rappen. Diese kann er an die Kunden weiterverrechnen. Gleichzeitig darf er die Mehrwertsteuer, die er beim Kauf von Mehl und anderen Zutaten bezahlt hat, als Vorsteuer abziehen. So wird vermieden, dass die Steuer auf jeder Stufe der Produktion anfällt.

Die Mehrwertsteuer betrifft alle Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz über 100'000 Franken. Sie ist eine der wichtigsten Einnahmequellen des Bundes. Kantone und Gemeinden dürfen keine ähnlichen Steuern erheben.