1Der Bund kann für grosse Unternehmensgruppen Vorschriften über eine Besteuerung im Marktstaat und eine Mindestbesteuerung erlassen.
2Er orientiert sich dabei an internationalen Standards und Mustervorschriften.
3Er kann zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft abweichen von:
a.
den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2;
b.
den maximalen Steuersätzen gemäss Artikel 128 Absatz 1;
c.
den Vorschriften über den Vollzug gemäss Artikel 128 Absatz 4 erster Satz;
d.
den Ausnahmen von der Steuerharmonisierung gemäss Artikel 129 Absatz 2 zweiter Satz.
Art. 129a BV ermächtigt den Bund, grosse Konzerne mit einer Mindeststeuer von 15 Prozent zu besteuern. Diese neue Steuer gilt für Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro.
Die Bestimmung entstand durch internationale Vereinbarungen der OECD und G20. Ohne diese neue Steuer hätten andere Länder Schweizer Konzerne besteuern können. Das Schweizer Volk stimmte am 18. Juni 2023 mit 78,5 Prozent Ja zu dieser Verfassungsänderung.
Die Mindeststeuer funktioniert als Ergänzungssteuer. Zahlt ein grosser Konzern in der Schweiz weniger als 15 Prozent Gewinnsteuer, muss er die Differenz nachzahlen. Ein Konzern mit 10 Prozent Steuerbelastung zahlt zusätzlich 5 Prozent, um auf 15 Prozent zu kommen. Die normale Besteuerung bleibt bestehen.
Von der neuen Steuer sind nur etwa 150 bis 200 grosse Konzerngruppen betroffen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bleiben vollständig ausgenommen. Die Kantone führen die Steuer durch, orientiert an internationalen Standards.
Der Bund kann bei dieser Steuer von gewissen Verfassungsgrundsätzen abweichen. Zum Beispiel darf er verschiedene Unternehmen unterschiedlich besteuern, was normalerweise wegen des Gleichheitsgrundsatzes verboten wäre.
Die erwarteten Steuereinnahmen betragen etwa 1 bis 2,5 Milliarden Franken pro Jahr. Drei Viertel gehen an die Kantone, ein Viertel an den Bund. Die Kantone sollen ihre Anteile für die Standortförderung verwenden.
Art. 129a BV trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Die ersten Steuern werden ab 2025 für das Geschäftsjahr 2024 erhoben.
N. 1 Art. 129a BV wurde am 18. Juni 2023 von Volk und Ständen mit 78,5% Ja-Stimmen angenommen und trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Bestimmung geht auf die internationale Einigung im Rahmen der OECD und G20 zur Einführung einer globalen Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen zurück (OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS, Pillar Two).
N. 2 Der Bundesrat legte dem Parlament am 22. Juni 2022 die Botschaft zur Änderung der Bundesverfassung (Einführung einer OECD-Mindestbesteuerung für grosse Unternehmensgruppen) vor (BBl 2022 1598). Die Verfassungsänderung war notwendig, da die geltende Verfassungsordnung dem Bund keine Kompetenz zur Erhebung einer solchen Ergänzungssteuer einräumte.
N. 3 Die parlamentarische Beratung erfolgte im beschleunigten Verfahren. National- und Ständerat stimmten der Vorlage in der Schlussabstimmung vom 16. Dezember 2022 mit überwältigenden Mehrheiten zu (Nationalrat: 170:11 Stimmen, Ständerat: 40:2 Stimmen). Dies widerspiegelt den breiten politischen Konsens zur Sicherung der internationalen Akzeptanz des Schweizer Steuersystems.
N. 4 Art. 129a BV ist systematisch im 3. Titel (Bund, Kantone und Gemeinden), 3. Kapitel (Finanzordnung), 1. Abschnitt (Allgemeines) eingeordnet. Die Bestimmung ergänzt die bestehenden Steuerkompetenzen des Bundes gemäss Art. 128-134 BV um eine spezielle, zweckgebundene Besteuerungskompetenz.
N. 5 Im Unterschied zu den traditionellen Bundessteuern (direkte Bundessteuer nach Art. 128 BV, Mehrwertsteuer nach Art. 130 BV) handelt es sich bei der Mindestbesteuerung nach Art. 129a BV um eine Ergänzungssteuer mit internationalem Bezug. Sie greift nur, soweit die ordentliche Besteuerung die 15%-Schwelle nicht erreicht (→ Art. 128 BV).
N. 6 Die Bestimmung weist eine enge Verbindung zu Art. 94 BV (Grundsätze der Wirtschaftsordnung) und Art. 100 BV (Konjunkturpolitik) auf, da sie die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb sichern soll. Zudem besteht ein Bezug zu Art. 5a BV (Subsidiarität), da die Umsetzung primär durch die Kantone erfolgt.
N. 7Grosse Unternehmensgruppen: Der Begriff ist nicht verfassungsautonom, sondern verweist auf die internationalen Standards der OECD. Nach diesen gelten Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro als «gross». Die Schwelle entspricht dem Country-by-Country-Reporting-Standard.
N. 8Mindestbesteuerung von 15 Prozent: Die Verfassung fixiert den Mindeststeuersatz auf 15%. Dieser bezieht sich auf den effektiven Steuersatz, nicht auf den nominalen Tarif. Massgebend ist die Gesamtbelastung durch Gewinnsteuern aller staatlichen Ebenen (Bund, Kantone, Gemeinden).
N. 9Besteuerung des Gewinns: Die Mindestbesteuerung knüpft ausschliesslich an den Gewinn an, nicht an andere Bemessungsgrundlagen wie Kapital oder Umsatz. Der Gewinnbegriff richtet sich nach den internationalen GloBE-Regeln (Global Anti-Base Erosion Rules), die auf den Rechnungslegungsstandards basieren.
N. 10 Die Verfassungsbestimmung begründet eine Bundeskompetenz zur Mindestbesteuerung. Diese umfasst sowohl die Gesetzgebung als auch den Vollzug, wobei die Kantone gemäss Abs. 1 Satz 2 «soweit möglich» einzubeziehen sind. Dies entspricht dem kooperativen Föderalismus (→ Art. 46 BV).
N. 11Ergänzungssteuer: Liegt die effektive Steuerbelastung einer in der Schweiz ansässigen Konzerneinheit unter 15%, ist die Differenz als Ergänzungssteuer zu erheben. Diese Steuer kommt zur ordentlichen Besteuerung hinzu und ersetzt sie nicht.
N. 12Internationale Koordination: Die Schweiz kann die Mindestbesteuerung auch auf ausländische Konzerneinheiten anwenden, wenn deren Ansässigkeitsstaat keine gleichwertige Besteuerung vorsieht (sog. Undertaxed Profits Rule). Dies verhindert, dass andere Staaten auf Schweizer Konzerngesellschaften zugreifen.
N. 13Föderalistische Umsetzung: In der Vernehmlassung war umstritten, ob die Umsetzung zentral durch den Bund oder dezentral durch die Kantone erfolgen soll. Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) setzte sich erfolgreich für eine kantonale Lösung mit Bundesrahmengesetz ein (BBl 2022 1598, 1611 f.).
N. 14Verwendung der Mehrerträge: Kontrovers diskutiert wurde die Verteilung der erwarteten Mehrerträge. Der Verfassungstext lässt dies offen. In der parlamentarischen Debatte einigten sich Bund und Kantone auf eine Aufteilung von 25% (Bund) zu 75% (Kantone), wobei die Kantone ihre Anteile zur Standortförderung einsetzen sollen (AB 2022 N 1766 ff.).
N. 15Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen: Ungeklärt ist das Verhältnis der Mindestbesteuerung zu bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen. Die herrschende Lehre vertritt, dass die OECD-Mindestbesteuerung als multilateral koordinierte Massnahme nicht gegen bilaterale DBA verstösst (Matteotti/Roth, ASA 91 (2022/23), 417, 425 ff.).
N. 16Schwellenwertprüfung: Unternehmensgruppen müssen jährlich prüfen, ob sie die Umsatzschwelle von 750 Millionen Euro überschreiten. Massgebend sind zwei der letzten vier Geschäftsjahre. Bei Umstrukturierungen gelten Sonderregeln.
N. 17Effektive Steuerbelastung: Die Berechnung der effektiven Steuerbelastung erfolgt jurisdiktionsbezogen nach den komplexen GloBE-Regeln. Unternehmen sollten frühzeitig Systeme zur Datenerfassung und -berechnung implementieren.
N. 18Standortattraktivität: Kantone können ihre Standortattraktivität durch nicht-steuerliche Massnahmen (Subventionen, Infrastruktur, Bildung) oder durch die Senkung der ordentlichen Gewinnsteuersätze für nicht betroffene Unternehmen wahren. Die Mindestbesteuerung gilt nur für grosse Konzerne, KMU bleiben unberührt.
Für Art. 129a BV liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine gefestigte Rechtsprechung vor. Die Bestimmung wurde erst am 18. Juni 2023 durch die Volksabstimmung angenommen und trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Die ersten Anwendungsfälle werden sich im Zuge der Umsetzung der OECD/G20-Mindestbesteuerung ab 2024 ergeben.
Kantonale Abstimmungsbeschwerde betreffend Steuergesetzrevision im Kanton Luzern zur Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung. Das Bundesgericht prüfte die politischen Rechte im Abstimmungsverfahren, ohne materiell über die Verfassungsbestimmung zu entscheiden. Die Beschwerdeführenden rügten unvollständige Information über die Gemeindeeinnahmen aus der OECD-Mindestbesteuerung.
«klarzustellen, dass der Gemeindeanteil an den Einnahmen aus der OECD-Mindestbesteuerung gemäss der Steuergesetzrevision lediglich CHF 26.6 Mio. bzw. ab 2030 CHF 23.5 Mio. beträgt»
Das Verfahren zeigt die praktische Bedeutung der Verfassungsbestimmung für die kantonale Gesetzgebung und die Finanzverteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden.
Die materielle Rechtsprechung zu Art. 129a BV wird sich entwickeln, sobald konkrete Streitfälle zur Abgrenzung der Bundeskompetenzen, zur Auslegung der Mindeststeuer von 15 Prozent und zur Verteilung der Steuereinnahmen entstehen. Relevante Fragestellungen werden insbesondere die Vereinbarkeit kantonaler Umsetzungsgesetze mit der Verfassungsbestimmung sowie die Koordination mit internationalen Abkommen betreffen.