Gesetzestext
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1Der Bund kann für grosse Unternehmensgruppen Vorschriften über eine Besteuerung im Marktstaat und eine Mindestbesteuerung erlassen.

2Er orientiert sich dabei an internationalen Standards und Mustervorschriften.

3Er kann zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft abweichen von:

a.
den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2;
b.
den maximalen Steuersätzen gemäss Artikel 128 Absatz 1;
c.
den Vorschriften über den Vollzug gemäss Artikel 128 Absatz 4 erster Satz;
d.
den Ausnahmen von der Steuerharmonisierung gemäss Artikel 129 Absatz 2 zweiter Satz.

Übersicht

Art. 129a BV ermächtigt den Bund, grosse Konzerne mit einer Mindeststeuer von 15 Prozent zu besteuern. Diese neue Steuer gilt für Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro.

Die Bestimmung entstand durch internationale Vereinbarungen der OECD und G20. Ohne diese neue Steuer hätten andere Länder Schweizer Konzerne besteuern können. Das Schweizer Volk stimmte am 18. Juni 2023 mit 78,5 Prozent Ja zu dieser Verfassungsänderung.

Die Mindeststeuer funktioniert als Ergänzungssteuer. Zahlt ein grosser Konzern in der Schweiz weniger als 15 Prozent Gewinnsteuer, muss er die Differenz nachzahlen. Ein Konzern mit 10 Prozent Steuerbelastung zahlt zusätzlich 5 Prozent, um auf 15 Prozent zu kommen. Die normale Besteuerung bleibt bestehen.

Von der neuen Steuer sind nur etwa 150 bis 200 grosse Konzerngruppen betroffen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bleiben vollständig ausgenommen. Die Kantone führen die Steuer durch, orientiert an internationalen Standards.

Der Bund kann bei dieser Steuer von gewissen Verfassungsgrundsätzen abweichen. Zum Beispiel darf er verschiedene Unternehmen unterschiedlich besteuern, was normalerweise wegen des Gleichheitsgrundsatzes verboten wäre.

Die erwarteten Steuereinnahmen betragen etwa 1 bis 2,5 Milliarden Franken pro Jahr. Drei Viertel gehen an die Kantone, ein Viertel an den Bund. Die Kantone sollen ihre Anteile für die Standortförderung verwenden.

Art. 129a BV trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Die ersten Steuern werden ab 2025 für das Geschäftsjahr 2024 erhoben.