Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Bund kann eine direkte Steuer erheben:

a.
von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen;
b.
von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen;
c.

2Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht.

3Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen.

4Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.

Übersicht

Artikel 128 BV regelt die direkte Bundessteuer und ist eine der wichtigsten Finanzierungsquellen des Bundes. Der Bund darf höchstens 11,5 Prozent Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen erheben. Bei juristischen Personen (Unternehmen) beträgt der Höchstsatz 8,5 Prozent auf dem Reinertrag. Diese Sätze sind in der Verfassung festgeschrieben, was ungewöhnlich ist.

Die Kompetenz ist bis 2035 befristet (Art. 196 Ziff. 13 BV). Diese Befristung wird von Vallender/Cavelti als verfassungstheoretisch problematisch kritisiert, da unbefristete Bundesaufgaben gesicherte Finanzierung brauchen.

Ein wichtiger Streitpunkt betrifft die Interpretation des 11,5-Prozent-Satzes. Die herrschende Lehre (Locher, Vallender/Looser) versteht ihn als Durchschnittssteuersatz. Eine Mindermeinung sieht darin den Grenzsteuersatz (maximaler Steuersatz für hohe Einkommen).

Der Bund muss bei seinen Steuersätzen auf die kantonale und kommunale Steuerbelastung Rücksicht nehmen. Die kalte Progression (höhere Steuern trotz gleicher Kaufkraft durch Inflation) muss periodisch ausgeglichen werden.

Obwohl es sich um eine Bundessteuer handelt, veranlagen und beziehen die Kantone die Steuer. Sie erhalten mindestens 17 Prozent des Steueraufkommens. Den Rest erhält der Bund.

Beispiel: Ein Unternehmen mit Sitz in Basel-Stadt zahlt sowohl die direkte Bundessteuer als auch die Basler Unternehmenssteuer. Die Basler Steuerverwaltung berechnet beide Steuern zusammen. Von der Bundessteuer behält Basel 17 Prozent und überweist 83 Prozent an Bern.

Praktisch wichtig ist die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Kantonen. Fehlerhafte Veranlagungen durch den falschen Kanton sind nichtig. Das Bundesgericht hat entschieden, dass nur ein Kanton zuständig ist (Oder-Regel).