Gesetzestext
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1Bund und Kantone anerkennen und fördern die Pflege als wichtigen Bestandteil der Gesundheitsversorgung und sorgen für eine ausreichende, allen zugängliche Pflege von hoher Qualität.

2Sie stellen sicher, dass eine genügende Anzahl diplomierter Pflegefachpersonen für den zunehmenden Bedarf zur Verfügung steht und dass die in der Pflege tätigen Personen entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen eingesetzt werden.

Art. 117b BV — Pflege

Übersicht

Art. 117b BV verpflichtet Bund und Kantone, die Pflege zu fördern und genügend ausgebildetes Pflegepersonal sicherzustellen. Diese Bestimmung wurde 2021 durch die Pflegeinitiative in die Verfassung aufgenommen, nachdem die Bevölkerung den Pflegenotstand als Problem erkannt hatte.

Die Regel betrifft alle, die Pflegeleistungen brauchen oder erbringen. Dazu gehören Patienten in Spitälern, Bewohner von Pflegeheimen, Menschen mit Spitex-Betreuung zu Hause und alle Pflegefachpersonen. Auch Spitäler, Pflegeheime und Spitex-Organisationen sind betroffen, weil sie Auszubildende ausbilden müssen.

Bund und Kantone müssen dafür sorgen, dass genug diplomierte Pflegefachpersonen (Personen mit Ausbildung an Fachhochschule oder höherer Fachschule) zur Verfügung stehen. Sie müssen auch sicherstellen, dass qualifiziertes Personal entsprechend seiner Ausbildung eingesetzt wird. Eine Pflegefachperson soll also nicht für einfache Hilfstätigkeiten verwendet werden.

Konkret bedeutet dies: Ein Pflegeheim muss eine bestimmte Anzahl Lernender ausbilden oder eine Ersatzabgabe zahlen. Die Kantone müssen genügend Ausbildungsplätze an Schulen bereitstellen. Der Bund unterstützt die Ausbildung mit Finanzhilfen.

Das Ziel ist eine ausreichende, für alle zugängliche Pflege von hoher Qualität. Bürger erhalten aber keinen direkten Anspruch auf bestimmte Pflegeleistungen. Die Bestimmung verpflichtet nur den Staat zum Handeln.