Gesetzestext
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1Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.

2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

a.
Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b.
Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c.
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d.
Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e.
Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.

3Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.

4Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.

Übersicht

Art. 113 BV regelt die berufliche Vorsorge, auch zweite Säule genannt. Sie bildet zusammen mit der AHV/IV (erste Säule) und der privaten Vorsorge (dritte Säule) das schweizerische Dreisäulensystem der Alters- und Hinterlassenenvorsorge.

Wer ist betroffen? Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichern. Dies betrifft etwa 4,7 Millionen erwerbstätige Personen in der Schweiz. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern lassen.

Was wird geregelt? Der Bund muss Gesetze zur beruflichen Vorsorge erlassen. Diese Gesetze müssen fünf Grundsätze beachten: Erstens soll die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV die gewohnte Lebenshaltung sichern. Zweitens ist sie für Angestellte obligatorisch. Drittens müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden bei einer Pensionskasse versichern. Viertens können sich Selbstständige freiwillig versichern. Fünftens kann der Bund für bestimmte Selbstständige ein Obligatorium einführen.

Finanzierung: Die Kosten teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese paritätische Finanzierung (gleichmässige Aufteilung) bedeutet, dass der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge zahlen muss. Bei einem monatlichen Beitrag von 1000 Franken zahlt der Arbeitnehmer höchstens 500 Franken.

Rechtsfolgen: Alle Pensionskassen müssen bundesrechtliche Mindestanforderungen erfüllen. Verstösse können zur Schliessung oder Sanierung der Vorsorgeeinrichtung führen. Arbeitnehmer haben Anspruch auf die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen.

Praktisches Beispiel: Eine Bankangestellte mit einem Jahreseinkommen von 80'000 Franken zahlt monatlich etwa 400 Franken in die Pensionskasse ein. Ihr Arbeitgeber zahlt mindestens den gleichen Betrag. Nach der Pensionierung erhält sie eine monatliche Rente, die zusammen mit der AHV-Rente etwa 60% ihres letzten Lohnes ausmachen soll.