1Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a.
Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b.
Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c.
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d.
Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e.
Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
Art. 113 BV regelt die berufliche Vorsorge, auch zweite Säule genannt. Sie bildet zusammen mit der AHV/IV (erste Säule) und der privaten Vorsorge (dritte Säule) das schweizerische Dreisäulensystem der Alters- und Hinterlassenenvorsorge.
Wer ist betroffen? Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichern. Dies betrifft etwa 4,7 Millionen erwerbstätige Personen in der Schweiz. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern lassen.
Was wird geregelt? Der Bund muss Gesetze zur beruflichen Vorsorge erlassen. Diese Gesetze müssen fünf Grundsätze beachten: Erstens soll die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV die gewohnte Lebenshaltung sichern. Zweitens ist sie für Angestellte obligatorisch. Drittens müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden bei einer Pensionskasse versichern. Viertens können sich Selbstständige freiwillig versichern. Fünftens kann der Bund für bestimmte Selbstständige ein Obligatorium einführen.
Finanzierung: Die Kosten teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese paritätische Finanzierung (gleichmässige Aufteilung) bedeutet, dass der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge zahlen muss. Bei einem monatlichen Beitrag von 1000 Franken zahlt der Arbeitnehmer höchstens 500 Franken.
Rechtsfolgen: Alle Pensionskassen müssen bundesrechtliche Mindestanforderungen erfüllen. Verstösse können zur Schliessung oder Sanierung der Vorsorgeeinrichtung führen. Arbeitnehmer haben Anspruch auf die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen.
Praktisches Beispiel: Eine Bankangestellte mit einem Jahreseinkommen von 80'000 Franken zahlt monatlich etwa 400 Franken in die Pensionskasse ein. Ihr Arbeitgeber zahlt mindestens den gleichen Betrag. Nach der Pensionierung erhält sie eine monatliche Rente, die zusammen mit der AHV-Rente etwa 60% ihres letzten Lohnes ausmachen soll.
N. 1 Die berufliche Vorsorge wurde erstmals 1972 mit Art. 34quater aBV in der Bundesverfassung verankert (BBl 1971 II 1609). Der damalige Verfassungsartikel legte bereits die Grundzüge des heutigen Dreisäulensystems fest und erteilte dem Bund den Auftrag, Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu erlassen.
N. 2 Bei der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 wurde Art. 34quater aBV mit nur geringfügigen sprachlichen Anpassungen in Art. 113 BV überführt (BBl 1997 I 379). Die Botschaft hält fest, dass die bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben unverändert übernommen werden sollten, um die Kontinuität des bewährten Dreisäulensystems zu gewährleisten (BBl 1997 I 379 f.).
N. 3 Die wichtigste materielle Neuerung gegenüber Art. 34quater aBV findet sich in Abs. 2 lit. e, wonach der Bund für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden die berufliche Vorsorge obligatorisch erklären kann. Diese Kompetenz wurde aufgrund der Erfahrungen mit der freiwilligen Versicherung und den teilweise ungenügenden Vorsorgeleistungen bei Selbstständigen eingefügt (BBl 1997 I 380).
N. 4 Art. 113 BV bildet zusammen mit Art. 111 BV (AHV/IV) und Art. 114 BV (Arbeitslosenversicherung) das Kernstück der verfassungsrechtlichen Sozialversicherungsordnung. Die drei Säulen der Altersvorsorge sind systematisch aufeinander abgestimmt: Die erste Säule (AHV) sichert den Existenzbedarf, die zweite Säule (berufliche Vorsorge) ermöglicht die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung, und die dritte Säule (Selbstvorsorge) dient der individuellen Ergänzung (Cardinaux, BSK BV, Art. 113 N. 3).
N. 5 Die Kompetenzbestimmung in Abs. 1 gehört systematisch zu den Sachkompetenzen des Bundes (Art. 54–125 BV). Sie begründet eine umfassende Bundeskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung, womit kantonale Regelungen im Bereich der beruflichen Vorsorge nur noch subsidiär zulässig sind (→ Art. 49 BV). Die Kantone bleiben jedoch für die berufliche Vorsorge ihres eigenen Personals zuständig, soweit das Bundesrecht keine abschliessenden Regelungen trifft (BGE 135 I 28 E. 5).
N. 6 Die Sozialziele in Art. 41 BV ergänzen die konkreten Verfassungsaufträge der Art. 111–114 BV programmatisch. Während Art. 41 Abs. 2 BV jedoch keine subjektiven Rechte begründet, schaffen die spezifischen Vorgaben in Art. 113 Abs. 2 BV verbindliche Leitplanken für den Bundesgesetzgeber (→ Art. 41 BV).
N. 7Gesetzgebungskompetenz (Abs. 1): Der Bund hat nicht nur die Befugnis, sondern die Pflicht, Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu erlassen. Diese umfassende Kompetenz erfasst sämtliche Aspekte der zweiten Säule, von den Leistungsvoraussetzungen über die Organisation bis zur Aufsicht (Cardinaux, BSK BV, Art. 113 N. 21).
N. 8Leistungsziel (Abs. 2 lit. a): Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der AHV/IV die «Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise» ermöglichen. Nach der bundesrätlichen Konzeption sollen die Rentenleistungen aus erster und zweiter Säule bei mittleren Einkommen zusammen 60% des letzten Bruttolohnes erreichen (Cardinaux, BSK BV, Art. 113 N. 30). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass eine Überversicherung durch Kumulation verschiedener Sozialversicherungen mit der Zielsetzung der zweiten Säule nicht vereinbar ist (BGE 130 V 369 E. 2.2).
N. 9Versicherungsobligatorium (Abs. 2 lit. b): Das Obligatorium für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bildet den Kern der beruflichen Vorsorge. Der Begriff der Arbeitnehmereigenschaft in der beruflichen Vorsorge ist identisch mit jenem der AHV (Cardinaux, BSK BV, Art. 113 N. 38). Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen, etwa für geringfügige Einkommen oder kurze Beschäftigungsdauern (Riemer/Riemer-Kafka, Recht der beruflichen Vorsorge, § 4 N. 25 ff.).
N. 10Durchführung über Vorsorgeeinrichtungen (Abs. 2 lit. c): Die Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmenden bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. Diese dezentrale Organisation ist ein Wesensmerkmal der schweizerischen beruflichen Vorsorge (Helbling, Personalvorsorge und BVG, S. 89). Der Bund hat subsidiär eine eidgenössische Vorsorgeeinrichtung (Auffangeinrichtung) bereitzustellen.
N. 11Selbstständigerwerbende (Abs. 2 lit. d und e): Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern. Für bestimmte Gruppen kann der Bund ein Obligatorium einführen, wovon er bisher keinen Gebrauch gemacht hat (Stauffer, Berufliche Vorsorge, N. 156).
N. 12Finanzierung (Abs. 3): Die paritätische Finanzierung ist verfassungsrechtlich verankert. Die Arbeitgeber müssen mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmenden bezahlen. Diese Mindestparität gilt sowohl für die obligatorische als auch für die weitergehende berufliche Vorsorge (Cardinaux, BSK BV, Art. 113 N. 57).
N. 13Mindestanforderungen (Abs. 4): Alle Vorsorgeeinrichtungen müssen bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen. Diese betreffen Organisation, Finanzierung, Anlagevorschriften und Aufsicht (Schneider/Geiser/Gächter, BVG Handkommentar, Einl. N. 45 ff.).
N. 14 Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Abs. 1 ist umfassend und abschliessend. Kantonale Vorschriften sind nur zulässig, soweit das Bundesrecht Raum lässt, insbesondere bei der Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Pensionskassen (BGE 135 I 28 E. 5.2).
N. 15 Die in Abs. 2 festgelegten Grundsätze sind für den Bundesgesetzgeber verbindlich. Er verfügt bei der Umsetzung über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, darf aber die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht unterlaufen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, N. 2194).
N. 16 Das Leistungsziel nach Abs. 2 lit. a begründet keinen individuellen Verfassungsanspruch auf eine bestimmte Rentenhöhe. Es handelt sich um eine Zielvorgabe an den Gesetzgeber, die im BVG durch die Festlegung des versicherten Verdienstes und der Umwandlungssätze konkretisiert wird (Müller/Schefer, Grundrechte, S. 894).
N. 17 Die Finanzierungsvorschrift in Abs. 3 hat unmittelbare Wirkung. Reglementarische Bestimmungen, die eine geringere Arbeitgeberbeteiligung vorsehen, sind nichtig (Brühwiler, Betriebliche Personalvorsorge, S. 234).
N. 18Reichweite des Obligatoriums: Umstritten ist, inwieweit der Gesetzgeber befugt ist, Ausnahmen vom Versicherungsobligatorium vorzusehen. Während Riemer/Riemer-Kafka (Recht der beruflichen Vorsorge, § 4 N. 30) eine restriktive Auslegung befürworten, plädiert Cardinaux (BSK BV, Art. 113 N. 45) für einen weiteren Ermessensspielraum des Gesetzgebers. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung tendiert zur extensiveren Auslegung.
N. 19Obligatorium für Selbstständige: Die Frage, für welche Gruppen von Selbstständigerwerbenden ein Obligatorium eingeführt werden sollte, wird kontrovers diskutiert. Stauffer (Berufliche Vorsorge, N. 158) befürwortet ein Obligatorium für scheinselbstständige Erwerbstätige, während Helbling (Personalvorsorge und BVG, S. 112) vor einer Überregulierung warnt.
N. 20Verhältnis zur ersten Säule: Das Koordinationsprinzip zwischen erster und zweiter Säule ist umstritten. Schneider (in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG Handkommentar, Einl. N. 23) vertritt eine enge Koordination, während Brühwiler (Obligatorische berufliche Vorsorge, S. 45) für mehr Flexibilität plädiert. Das Bundesgericht hat keine abschliessende Position bezogen.
N. 21 Bei der Gründung oder Umstrukturierung von Vorsorgeeinrichtungen sind die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen nach Abs. 4 von Anfang an zu beachten. Die Einhaltung der paritätischen Finanzierung nach Abs. 3 muss reglementarisch abgesichert werden.
N. 22 Für die Ausgestaltung von Vorsorgeplänen ist das Leistungsziel nach Abs. 2 lit. a als Richtschnur zu verwenden. Bei der Festlegung von Leistungen im überobligatorischen Bereich ist auf eine ausgewogene Koordination mit der ersten Säule zu achten, um Überversicherungen zu vermeiden (BGE 130 V 369).
N. 23 Selbstständigerwerbende sollten die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach Abs. 2 lit. d aktiv prüfen. Die steuerlichen Vorteile und der Vorsorgeschutz überwiegen in der Regel die höheren Beitragskosten gegenüber der privaten Vorsorge (Säule 3a).
N. 24 Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist zu beachten, dass Art. 113 BV primär auf schweizerische Vorsorgeeinrichtungen ausgerichtet ist. Die Anrechnung ausländischer Vorsorgeleistungen erfolgt nach den Regeln des internationalen Sozialversicherungsrechts (BGE 150 II 202 E. 4).
#Verfassungsrechtliche Grundlagen und Dreisäulensystem
BGE 130 I 205 E. 6 (30. Juni 2004)
Das Bundesgericht bestätigte die verfassungsrechtliche Verankerung des Dreisäulensystems seit 1972.
Grundlegender Entscheid zur steuerlichen Behandlung der drei Säulen und deren interkantonalen Abgrenzung.
«Die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge beruht auf der so genannten Dreisäulenkonzeption, die seit 1972 in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 34 quater aBV, Art. 111 ff. BV). [...] Die berufliche Vorsorge soll als zweite Säule zusammen mit der ersten die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV).»
BGE 135 I 28 E. 5 (12. Dezember 2008)
Das Bundesgericht grenzte die Bundeskompetenzen zur Regelung der beruflichen Vorsorge gegenüber kantonalen Vorschriften ab.
Zentral für die Bestimmung der Grenzen der Bundesgesetzgebung nach Art. 113 Abs. 1 BV.
«Die Gemeinden sind befugt, zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihres Personals eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich zu diesem Zweck einer registrierten Vorsorgeeinrichtung, beispielsweise jener des betreffenden Kantons, anzuschliessen. Eine kantonalrechtliche Regelung, welche den Anschluss einer Gemeinde mit dem gesamten oder allenfalls einem Teil ihres Personals - i.c. Lehrerinnen und Lehrer an den kommunalen Schulen - an eine bestimmte Vorsorgeeinrichtung vorschreibt, ist bundesrechtswidrig.»
#Freiwillige Versicherung der Selbstständigerwerbenden
BGE 134 V 170 E. 3.1 (12. März 2008)
Das Bundesgericht konkretisierte den Verfassungsauftrag bezüglich der freiwilligen Versicherung nach Art. 113 Abs. 2 lit. d BV.
Richtungsweisend für die Auslegung der verfassungsrechtlichen Grundsätze zur Selbstständigenvorsorge.
«Selbstständigerwerbende sind dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge nicht von Gesetzes wegen unterstellt. Ihnen soll jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Unterstellung offenstehen (Art. 113 Abs. 2 lit. d der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Dieser Verfassungsauftrag ist als Grundsatz in Art. 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge umgesetzt.»
BGE 148 V 114 E. 7.2-7.4 (24. November 2021)
Das Bundesgericht bestimmte das Verhältnis zwischen Vorsorgeschutz nach Art. 113 BV und Sozialhilferückerstattung.
Bedeutsam für den verfassungsrechtlichen Schutzgehalt der beruflichen Vorsorge gegenüber staatlichen Eingriffen.
«Die gestützt auf Art. 16 Abs. 1 FZV bezogenen Freizügigkeitsguthaben können zur Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe verwendet werden. [...] Dem Vorsorgeschutz wird mit einer beschränkten Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG im Zuge der Vollstreckung - und nicht im Rahmen des Erkenntnisverfahrens auf Stufe Verwaltung bzw. Sachgericht - Rechnung getragen.»
BGE 130 V 369 E. 2.1-2.2 (24. Juni 2004)
Das Bundesgericht differenzierte zwischen obligatorischer und weitergehender beruflicher Vorsorge im Lichte von Art. 113 BV.
Wegweisend für die Abgrenzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zwischen Mindestvorsorge und überobligatorischen Leistungen.
«Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. [...] Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht.»
BGE 142 II 369 E. 4 (18. Juli 2016)
Das Bundesgericht klärte die Reichweite der bundesrechtlichen Mindestanforderungen nach Art. 113 Abs. 4 BV.
Relevant für die Bestimmung öffentlich-rechtlicher Elemente bei Vorsorgeeinrichtungen.
«Eine Unterstellung unter das Vergaberecht ergibt sich nicht bereits aus dem Staatsvertrag über das öffentliche Beschaffungswesen [...]. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Aargauische Pensionskasse bei der Vergabe von Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften ihres Anlagevermögens dem kantonalen Vergaberecht unterstellt ist.»
#Verfassungsrechtliche Grundsätze der Beitragsfinanzierung
BGE 135 V 13 E. 3 (21. November 2008)
Das Bundesgericht präzisierte die Anwendung von Art. 113 Abs. 3 BV auf Vorbezugssituationen.
Wichtig für das Verständnis der verfassungsrechtlichen Finanzierungsgrundsätze.
«Bei Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität ist die Rückerstattung eines Vorbezuges zur Förderung des Wohneigentums grundsätzlich geschuldet, wobei jedoch eine verhältnismässige Kürzung der Invalidenleistungen zulässig ist.»
BGE 150 II 202 E. 4 (19. Dezember 2023)
Das Bundesgericht ordnete ausländische Vorsorgeleistungen in das schweizerische Dreisäulensystem ein.
Aktuell für die Anwendung von Art. 113 BV auf grenzüberschreitende Vorsorgeverhältnisse.
«Steuerliche Einordnung von Renten (Beiträge wie Auszahlungen) aus einem ausländischen Vorsorgewerk in die Systematik von Art. 22 Abs. 1 DBG. [...] Die gestützt auf Art. 113 BV erlassenen bundesrechtlichen Vorschriften sind grundsätzlich auf schweizerische Vorsorgeeinrichtungen ausgerichtet.»