Die Präambel der Bundesverfassung ist ein feierliches Vorwort ohne rechtliche Wirkung. Sie beginnt mit der traditionellen Gottesanrufung «Im Namen Gottes des Allmächtigen!» und enthält grundlegende Werte der Schweiz.
Was steht in der Präambel? Das Schweizervolk und die Kantone bekennen sich zu Freiheit, Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden. Sie übernehmen Verantwortung für die Schöpfung und künftige Generationen. Die Präambel betont die Einheit in der Vielfalt und die Öffnung gegenüber der Welt.
Wer ist betroffen? Die Präambel richtet sich an alle Staatsorgane und Bürger als programmatische Erklärung. Sie erklärt die Grundhaltung der Schweizer Verfassungsordnung.
Welche Rechtsfolgen hat sie? Die Präambel schafft keine einklagbaren Rechte oder Pflichten. Niemand kann sich direkt auf sie berufen, um Ansprüche geltend zu machen. Sie dient höchstens als Auslegungshilfe bei unklaren Verfassungsbestimmungen.
Beispiel aus der Praxis: Ein Bürger kann nicht verlangen, dass der Staat wegen der Präambel bestimmte umweltpolitische Massnahmen ergreift. Die Formulierung «Verantwortung gegenüber der Schöpfung» ist ein Wertbekenntnis, aber keine rechtliche Verpflichtung. Konkrete Umweltschutzpflichten ergeben sich aus anderen Verfassungsartikeln wie Art. 73 und 74 BV.
Die Präambel ist damit ein symbolischer Text, der den Geist der Verfassung ausdrückt, aber keine praktischen Rechtsfolgen zeitigt.
N. 1 Die Präambel der Bundesverfassung von 1999 übernimmt im Wesentlichen den Wortlaut der Präambel der Bundesverfassung von 1874, ergänzt durch zusätzliche programmatische Elemente. Die invocatio Dei («Im Namen Gottes des Allmächtigen!») wurde aus der historischen Tradition beibehalten, obwohl in der Verfassungsreform 1995-1999 deren Streichung diskutiert wurde (BBl 1997 I 1, 140-141).
N. 2 Die Botschaft zur neuen Bundesverfassung vom 20. November 1996 hält fest, dass die Präambel «die grundlegenden Werte und Ziele der Eidgenossenschaft» zum Ausdruck bringt, ohne jedoch selbst justiziable Normen zu schaffen (BBl 1997 I 1, 140). Der Verfassungsgeber entschied sich bewusst für die Beibehaltung der traditionellen Formel, ergänzt durch moderne Staatszielbestimmungen wie die Verantwortung gegenüber künftigen Generationen und die Förderung der Freiheit und Demokratie.
N. 3 Die Präambel steht ausserhalb der nummerierten Artikel der Bundesverfassung und bildet deren programmatische Einleitung. Sie ist systematisch von den nachfolgenden Verfassungsbestimmungen zu unterscheiden, insbesondere von:
→ Art. 2 BV (Zweckartikel), der konkrete Staatsziele normiert
→ Art. 3 BV (Kantone), der die föderalistische Grundordnung festlegt
N. 4 Im Unterschied zu den Grundrechten (→ Art. 7-36 BV) und den Sozialzielen (→ Art. 41 BV) begründet die Präambel weder subjektive Rechte noch objektive Staatspflichten. Sie hat deklaratorischen Charakter und dient primär der Selbstvergewisserung des Verfassungsgebers.
Die invocatio Dei als traditionelle Anrufungsformel
Die Selbstbezeichnung als «Schweizervolk und Kantone»
Die Verantwortung gegenüber Schöpfung und künftigen Generationen
Das Bekenntnis zu Freiheit, Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden
Den Willen zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Einheit in der Vielfalt
Die Öffnung gegenüber der Welt
N. 6 Nach herrschender Lehre (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 99; Ehrenzeller, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Präambel N 8-10) handelt es sich um programmatische Aussagen ohne normative Bindungswirkung. Die Präambel enthält Wertbekenntnisse und Zielsetzungen, die den «Geist der Verfassung» zum Ausdruck bringen.
N. 7 Die Präambel entfaltet keine unmittelbaren Rechtsfolgen. Aus ihr können weder subjektive Rechte noch Klageansprüche abgeleitet werden. Das Bundesgericht hat die fehlende Justiziabilität von Präambeln in ständiger Praxis bestätigt, auch wenn explizite Entscheide zur BV-Präambel fehlen (vgl. zur methodischen Bedeutung von Präambeln BGE 140 II 112 E. 3.6.2).
N. 8 Als Auslegungshilfe kann die Präambel bei der Interpretation anderer Verfassungsbestimmungen herangezogen werden. Diese interpretatorische Funktion bleibt jedoch auf Grenzfälle beschränkt, in denen der Normtext mehrdeutig ist (Rhinow/Schefer/Uebersax, Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 358).
N. 9 Die invocatio Dei war in der Verfassungsreform umstritten. Während Befürworter (Giusep Nay, Amtl. Bull. SR 1998, 486) die historische Tradition und die kulturelle Identität betonten, kritisierten Gegner (Gian-Reto Plattner, Amtl. Bull. SR 1998, 487) die religiöse Formel als unvereinbar mit der weltanschaulichen Neutralität des Staates.
N. 10 In der Lehre ist die rechtliche Bedeutung der Präambel weitgehend unbestritten. Müller/Schefer (Grundrechte, 4. Aufl. 2008, 48) und Biaggini (BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Präambel N 3) betonen übereinstimmend den rein programmatischen Charakter. Vereinzelte Stimmen (Schweizer, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Präambel N 15) räumen der Präambel eine gewisse Orientierungsfunktion für die Verfassungsauslegung ein, ohne ihr jedoch normative Qualität zuzuerkennen.
N. 11 Für die Rechtspraxis ist die Präambel bedeutungslos. Sie kann weder als selbständige Anspruchsgrundlage noch als Schranke staatlichen Handelns geltend gemacht werden. Verweise auf die Präambel in Rechtsschriften haben allenfalls rhetorische Funktion.
N. 12 Bei der Verfassungsauslegung sollte primär auf die systematische und teleologische Methode abgestellt werden. Die Präambel kann allenfalls ergänzend zur Bestätigung eines bereits aus anderen Auslegungselementen gewonnenen Ergebnisses herangezogen werden. Eine eigenständige normative Kraft kommt ihr nicht zu.
Die Rechtsprechung zur Präambel der Bundesverfassung (Art. 0 BV) ist ausgesprochen spärlich, da die Präambel keine unmittelbare rechtliche Wirkung entfaltet und daher nur selten in Gerichtsverfahren angerufen wird. Die wenigen verfügbaren Entscheide behandeln vorwiegend die allgemeinen Grundsätze der Verfassungsauslegung und die Rolle von Präambeln bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge.
Grundsätze der Gesetzesauslegung bei Verfassungsbestimmungen. Das Bundesgericht bestätigt die methodischen Grundsätze der Verfassungsauslegung, die auch für die Interpretation der Präambel von Bedeutung sind.
«Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann.»
Bedeutung von Präambeln bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge. Das Bundesgericht anerkennt die interpretatorische Relevanz von Präambeln im Kontext des Freizügigkeitsabkommens.
Das Urteil zeigt exemplarisch, wie Präambeln bei der Vertragsauslegung herangezogen werden können, was mutatis mutandis auch für die Präambel der Bundesverfassung gilt.
«Wohl waren die Vertragsparteien nach der Präambel "entschlossen", die Freizügigkeit auf der Grundlage der in der EG geltenden Bestimmungen "zu verwirklichen". Das war eine Absichtserklärung hinsichtlich "einer harmonischen Entwicklung ihrer Beziehungen" (Präambel).»
Verfassungsgeschichtliche Entwicklung der Grundrechte. Der Entscheid behandelt die historische Entwicklung der Meinungsäusserungsfreiheit und zeigt auf, wie verfassungsgeschichtliche Überlegungen in die Rechtsfindung einfliessen.
Die Rechtsprechung würdigt die historische Entwicklung der Bundesverfassung von 1848 über 1874 zur heutigen Verfassung von 1999 als Auslegungshilfe für einzelne Verfassungsbestimmungen.
Die Recherche bestätigt, dass die Präambel der Bundesverfassung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung praktisch keine direkte Rolle spielt. Weder als eigenständige Rechtsquelle noch als unmittelbare Grundlage für Rechtsansprüche wird sie herangezogen. Dies entspricht der herrschenden Lehre, wonach Präambeln programmatischen Charakter haben, aber keine justiziablen Rechtsnormen enthalten.
Die wenigen Erwähnungen von Präambeln in der Rechtsprechung beschränken sich auf deren Rolle als Auslegungshilfe bei der Interpretation anderer Verfassungsbestimmungen oder völkerrechtlicher Verträge, wobei auch hier die praktische Relevanz gering bleibt.