Gesetzestext
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1Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.

2Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.

3Die Kantone sehen für Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest.

Art. 97 BV — Konsumentenschutz

Übersicht

Art. 97 BV verpflichtet den Bund zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Diese Verfassungsbestimmung betrifft alle Personen, die Waren oder Dienstleistungen für private Zwecke kaufen – nicht für das Geschäft oder den Beruf (Uhlmann, BSK BV, Art. 97 N. 3-5).

Der Artikel enthält drei Hauptregeln: Erstens muss der Bund Massnahmen zum Konsumentenschutz treffen. Dies geschieht durch Gesetze wie das Konsumkreditgesetz (Art. 3 KKG), das Lebensmittelgesetz (Art. 1 lit. a LMG) oder das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG). Zweitens erhalten Konsumentenorganisationen das Recht, vor Gericht zu klagen, wenn Unternehmen gegen das Wettbewerbsrecht verstossen. Diese Verbände haben dieselben Rechte wie Berufsverbände. Drittens müssen die Kantone bei kleineren Streitigkeiten schnelle und einfache Gerichtsverfahren anbieten.

Das Bundesgericht hat klargestellt, dass niemand ein Grundrecht auf Konsum hat (Uhlmann, BSK BV, Art. 97 N. 7). Die Verfassung gibt dem Bund aber den Auftrag, strukturelle Ungleichgewichte zwischen Anbietern und Konsumenten zu korrigieren (Brunner, SJZ 2001, 241).

Ein praktisches Beispiel: Wer einen Konsumkredit über 15'000 Franken aufnimmt, ist durch spezielle Vorschriften geschützt. Die Bank muss schriftlich über alle Kosten informieren und eine Bedenkzeit gewähren. Bei Streitigkeiten bis zu 30'000 Franken (Art. 243 ZPO) können Konsumenten ein vereinfachtes Gerichtsverfahren wählen, das günstiger und schneller ist als das ordentliche Zivilverfahren.

Der Konsumentenschutz ergänzt die freie Marktwirtschaft, indem er faire Spielregeln durchsetzt und schwächere Markteilnehmer schützt (Koller-Tumler, Grundlagen des Konsumentenschutzes, 12 ff.).