Gesetzestext
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1Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.

2Er trifft Massnahmen:

a.
zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;
b.
gegen den unlauteren Wettbewerb.

Art. 96 BV — Wettbewerbspolitik

Übersicht

Art. 96 BV verpflichtet den Bund, den freien Wettbewerb zu schützen und gegen schädliche Wettbewerbsbeschränkungen vorzugehen. Die Norm bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für das gesamte schweizerische Wettbewerbsrecht.

Was regelt die Norm? Art. 96 BV gibt dem Bund den Auftrag, drei Bereiche zu regeln: Erstens muss er Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen erlassen (Abs. 1). Zweitens muss er Preismissbräuche durch marktmächtige Unternehmen verhindern (Abs. 2 lit. a). Drittens muss er gegen unlauteren Wettbewerb vorgehen (Abs. 2 lit. b).

Wer ist betroffen? Betroffen sind alle Unternehmen, die am Wirtschaftsleben teilnehmen. Dies umfasst sowohl private Firmen als auch öffentliche Betriebe. Auch Berufsverbände und andere Organisationen können erfasst sein, wenn sie wettbewerbsrelevante Entscheidungen treffen.

Was sind die Rechtsfolgen? Art. 96 BV führt zu drei wichtigen Gesetzen: Das Kartellgesetz (SR 251) bekämpft Preisabsprachen und Marktmissbrauch. Bei Verstössen drohen Bussen bis zu 10% des Schweizer Umsatzes der letzten drei Jahre (Art. 49a Abs. 1 KG). Das Preisüberwachungsgesetz (SR 942.20) kontrolliert die Preise marktmächtiger Unternehmen. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (SR 241) schützt vor irreführender Werbung und anderen unlauteren Geschäftspraktiken.

Konkrete Beispiele: Wenn Bauunternehmen heimlich Preise absprechen, kann die Wettbewerbskommission (WEKO) nach Art. 7 KG hohe Bussen verhängen. Wenn ein Telefonanbieter seine Marktmacht missbraucht und überteuerte Preise verlangt, kann die Preisüberwacherin nach Art. 13 PüG eine Preissenkung anordnen. Wenn ein Unternehmen mit falschen Umweltversprechen wirbt, können Konkurrenten nach Art. 9 UWG eine Unterlassung verlangen.

Die Wettbewerbskommission überwacht die Einhaltung dieser Regeln. Sie kann Untersuchungen einleiten (Art. 27 KG), Beweise sichern (Art. 42 KG) und bei Verstössen Sanktionen verhängen. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass kartellrechtliche Bussen strafrechtlichen Charakter haben und daher strenge Verfahrensgarantien gelten (BGE 139 I 72).