Art. 96 BV verpflichtet den Bund, den freien Wettbewerb zu schützen und gegen schädliche Wettbewerbsbeschränkungen vorzugehen. Die Norm bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für das gesamte schweizerische Wettbewerbsrecht.
Was regelt die Norm? Art. 96 BV gibt dem Bund den Auftrag, drei Bereiche zu regeln: Erstens muss er Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen erlassen (Abs. 1). Zweitens muss er Preismissbräuche durch marktmächtige Unternehmen verhindern (Abs. 2 lit. a). Drittens muss er gegen unlauteren Wettbewerb vorgehen (Abs. 2 lit. b).
Wer ist betroffen? Betroffen sind alle Unternehmen, die am Wirtschaftsleben teilnehmen. Dies umfasst sowohl private Firmen als auch öffentliche Betriebe. Auch Berufsverbände und andere Organisationen können erfasst sein, wenn sie wettbewerbsrelevante Entscheidungen treffen.
Was sind die Rechtsfolgen? Art. 96 BV führt zu drei wichtigen Gesetzen: Das Kartellgesetz (SR 251) bekämpft Preisabsprachen und Marktmissbrauch. Bei Verstössen drohen Bussen bis zu 10% des Schweizer Umsatzes der letzten drei Jahre (Art. 49a Abs. 1 KG). Das Preisüberwachungsgesetz (SR 942.20) kontrolliert die Preise marktmächtiger Unternehmen. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (SR 241) schützt vor irreführender Werbung und anderen unlauteren Geschäftspraktiken.
Konkrete Beispiele: Wenn Bauunternehmen heimlich Preise absprechen, kann die Wettbewerbskommission (WEKO) nach Art. 7 KG hohe Bussen verhängen. Wenn ein Telefonanbieter seine Marktmacht missbraucht und überteuerte Preise verlangt, kann die Preisüberwacherin nach Art. 13 PüG eine Preissenkung anordnen. Wenn ein Unternehmen mit falschen Umweltversprechen wirbt, können Konkurrenten nach Art. 9 UWG eine Unterlassung verlangen.
Die Wettbewerbskommission überwacht die Einhaltung dieser Regeln. Sie kann Untersuchungen einleiten (Art. 27 KG), Beweise sichern (Art. 42 KG) und bei Verstössen Sanktionen verhängen. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass kartellrechtliche Bussen strafrechtlichen Charakter haben und daher strenge Verfahrensgarantien gelten (BGE 139 I 72).
N. 1 Art. 96 BV führt die lange Tradition der schweizerischen Wettbewerbsgesetzgebung fort. Die Vorgängerbestimmung Art. 31bis Abs. 3 lit. d aBV ermächtigte den Bund seit 1947 zum Erlass von Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen. Mit der Totalrevision der Bundesverfassung 1999 wurde diese Kompetenz in Art. 96 BV überführt und systematisch erweitert (BBl 1997 I 387).
N. 2 Die Botschaft zur neuen Bundesverfassung betont den Charakter als Gesetzgebungsauftrag: Der Bund ist nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, gegen schädliche Wettbewerbsbeschränkungen vorzugehen (BBl 1997 I 387). Diese Pflichtdimension unterscheidet Art. 96 BV von reinen Kompetenznormen.
N. 3 Die historische Entwicklung zeigt eine kontinuierliche Ausweitung: Während Art. 31bis aBV noch auf Kartelle fokussierte, erfasst Art. 96 BV alle «anderen Wettbewerbsbeschränkungen». Die explizite Nennung der Preisüberwachung (Abs. 2 lit. a) und des unlauteren Wettbewerbs (Abs. 2 lit. b) war bereits in Art. 31septies aBV angelegt.
N. 4 Art. 96 BV steht systematisch im 3. Titel (Bund, Kantone und Gemeinden), 3. Kapitel (Finanz- und Wirtschaftsordnung) der Bundesverfassung. Die Norm konkretisiert die Wirtschaftsfreiheit (→ Art. 27 BV) und die Grundsätze der Wirtschaftsordnung (→ Art. 94 BV).
N. 5 Im Verhältnis zu Art. 94 BV stellt Art. 96 BV die spezielle wettbewerbsrechtliche Ausprägung dar. Während Art. 94 die grundsätzliche Verpflichtung auf eine wettbewerbsbasierte Wirtschaftsordnung festschreibt, konkretisiert Art. 96 die Instrumente zur Durchsetzung dieser Ordnung (Uhlmann, BSK BV, Art. 96 N. 4).
N. 6 Die Querverbindungen zu anderen Wirtschaftsverfassungsnormen sind vielfältig: → Art. 95 BV (privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) schützt die Teilnahme am Wettbewerb, → Art. 97 BV (Konsumentenschutz) ergänzt den Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen, → Art. 100 BV (Konjunkturpolitik) kann wettbewerbsbeschränkende Massnahmen legitimieren.
N. 7Wettbewerb als Schutzgut: Art. 96 BV schützt den Wettbewerb als Institution und Prozess. Nach Uhlmann umfasst der Wettbewerbsbegriff «den Prozess der Rivalität zwischen Unternehmen um Marktanteile durch Leistung» (BSK BV, Art. 96 N. 4-9). Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert, dass nur bei fehlendem wirksamem Wettbewerb von Marktmissbrauch gesprochen werden kann (BSK BV, Art. 96 N. 20).
N. 8Volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen: Das Tatbestandsmerkmal der Schädlichkeit ist zentral. Nicht jede Wettbewerbsbeschränkung ist erfasst, sondern nur solche mit nachweisbar negativen Folgen. Das Bundesgericht interpretiert dies nicht als absolutes Verbot von Per-se-Regeln: «Die Nennung der schädlichen Auswirkungen im Verfassungstext schliesst partielle Verbote von nachweislich besonders schädlichen Abreden oder Verhaltensweisen nicht aus» (BGE 135 II 60; Uhlmann, BSK BV, Art. 96 N. 11).
N. 9Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen: Der Begriff umfasst horizontale und vertikale Abreden sowie einseitige Verhaltensweisen marktmächtiger Unternehmen. Die Formulierung «andere Wettbewerbsbeschränkungen» erweitert den Anwendungsbereich über klassische Kartelle hinaus auf alle Formen der Wettbewerbsbehinderung (Uhlmann, BSK BV, Art. 96 N. 15).
N. 10Marktmacht (Abs. 2 lit. a): Voraussetzung für Preismissbrauch ist eine marktbeherrschende oder zumindest marktstarke Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht betont: «missbräuchliche Preise können nur vorliegen, sofern auf dem betroffenen Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht» (Uhlmann, BSK BV, Art. 96 N. 20). Die Marktmachtanalyse folgt ökonomischen Kriterien (Marktanteile, Marktzutrittsschranken, potenzielle Konkurrenz).
N. 11Unlauterer Wettbewerb (Abs. 2 lit. b): Erfasst sind alle Verhaltensweisen, die gegen Treu und Glauben verstossen und die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs beeinträchtigen. Die Norm schützt sowohl die Institution Wettbewerb als auch die einzelnen Marktteilnehmer (Uhlmann, BSK BV, Art. 96 N. 28-30).
N. 12 Art. 96 BV begründet einen Gesetzgebungsauftrag mit Pflichtcharakter. Der Bund muss tätig werden; ein völliger Verzicht auf Wettbewerbsgesetzgebung wäre verfassungswidrig. Die Ausgestaltung liegt jedoch im Ermessen des Gesetzgebers (BBl 1997 I 387).
N. 13 Die Verfassungsnorm ermächtigt zu präventiven und repressiven Massnahmen. Dies umfasst Verbotsnormen (KG), Kontrollmechanismen (Zusammenschlusskontrolle), Sanktionen (Art. 49a KG) und flankierende Instrumente wie die Preisüberwachung (Richli, Leitung der Wirtschaftspolitik, 156).
N. 14 Art. 96 BV begründet keine unmittelbaren subjektiven Rechte. Private können sich nicht direkt auf die Verfassungsnorm berufen, sondern nur auf die konkretisierenden Gesetze (KG, UWG, PüG). Die Norm wirkt primär als objektive Ordnungsvorschrift (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Bundesstaatsrecht, N. 1289).
N. 15Zulässigkeit von Per-se-Verboten: Kontrovers diskutiert wird, ob Art. 96 BV Per-se-Verbote ohne Nachweis schädlicher Auswirkungen im Einzelfall zulässt. Das Bundesgericht bejaht «selektive Per-se-Verbote» für besonders schädliche Verhaltensweisen (BGE 135 II 60). Jacobs kritisiert diese Rechtsprechung als verfassungswidrig (SJZ 2014, 345). Hoffet warnt vor grundsätzlichen Verboten ohne Einzelfallprüfung (Anwaltsrevue 2011, 228). Hilty/Früh halten dagegen grundsätzlich als schädlich qualifizierte Verbote für verfassungskonform (in: FS Baudenbacher, 234). Der Bundesrat schlägt einen Mittelweg vor: grundsätzliches Verbot gravierender Beschränkungen mit Rechtfertigungsmöglichkeit aus ökonomischen Gründen (Uhlmann, BSK BV, Art. 96 N. 12).
N. 16Schutzrichtung: Institution vs. Individualschutz: Umstritten ist, ob Art. 96 BV primär den Wettbewerb als Institution oder auch individuelle Wettbewerber schützt. Die systematische Stellung nahe bei Art. 94 BV spricht für einen institutionellen Schutz (Zäch, Kartellrecht, 45). Die herrschende Lehre sieht jedoch eine doppelte Schutzrichtung: Art. 96 BV schütze «den Wettbewerb als Institution wie auch die Persönlichkeit der einzelnen Wettbewerbsteilnehmer» (David/Jacobs, Wettbewerbsrecht, 67; Uhlmann, BSK BV, Art. 96 N. 4).
N. 17Verhältnis Kartellrecht/Lauterkeitsrecht: Die Abgrenzung zwischen Abs. 1 (Kartellrecht) und Abs. 2 lit. b (Lauterkeitsrecht) ist nicht trennscharf. Borer plädiert für eine klare Trennung nach Schutzobjekt: Kartellrecht schütze den Wettbewerb, Lauterkeitsrecht die Lauterkeit (Wettbewerbsrecht I, N. 15). Baudenbacher sieht dagegen fliessende Übergänge, da unlautere Verhaltensweisen oft auch wettbewerbsbeschränkend wirken (Lauterkeitsrecht, 45).
N. 18 Bei der Prüfung von Wettbewerbsbeschränkungen ist stets die dreistufige Analyse durchzuführen: (1) Liegt eine Wettbewerbsbeschränkung vor? (2) Ist diese volkswirtschaftlich oder sozial schädlich? (3) Sind Rechtfertigungsgründe gegeben? Die blosse Existenz einer Beschränkung genügt nicht für die Unzulässigkeit.
N. 19Sektorspezifische Ausnahmen sind restriktiv auszulegen. Art. 3 Abs. 1 KG schliesst Wettbewerb nur aus, soweit staatliche Markt- oder Preisordnungen keinen Raum lassen. Die Ausnahme gilt nur für den unmittelbar geregelten Bereich (BGE 141 II 66).
N. 20 Bei internationalen Sachverhalten ist die extraterritoriale Anwendung des Schweizer Wettbewerbsrechts nach dem Auswirkungsprinzip zu prüfen. Verhaltensweisen im Ausland unterstehen schweizerischem Recht, wenn sie sich auf den Schweizer Markt auswirken (Art. 2 Abs. 2 KG).
N. 21 Die Verfahrensgarantien nach Art. 6 und 7 EMRK gelten uneingeschränkt, sobald Sanktionen drohen. Das Bundesgericht qualifiziert kartellrechtliche Bussen als «strafrechtlich» im Sinne der EMRK (BGE 139 I 72). Unternehmen müssen sich nicht selbst belasten (nemo tenetur-Grundsatz).
N. 22 Bei der Sanktionsbemessung nach Art. 49a KG sind die Schwere und Dauer des Verstosses, der erzielte Gewinn und die Kooperationsbereitschaft zu berücksichtigen. Die Obergrenze von 10% des Schweizer Umsatzes der letzten drei Jahre gilt absolut.
N. 23Compliance-Programme können die Sanktionen mildern, schliessen diese aber nicht aus. Präventive Massnahmen müssen glaubwürdig implementiert und durchgesetzt werden. Die blosse Existenz von Richtlinien genügt nicht (WEKO-Praxis).
#Verfassungsrechtliche Grundlagen des Kartell- und Wettbewerbsrechts
BGE 139 I 72 vom 29. Juni 2012 (Publigroupe SA und Mitb. gegen WEKO)
Art. 96 BV bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für kartellrechtliche Sanktionen nach Art. 49a KG. Das Bundesgericht bestätigte, dass kartellrechtliche Sanktionen strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter haben und die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 30 und 32 BV anwendbar sind.
«Art. 96 Abs. 1 BV verpflichtet den Bund, Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu erlassen. Diese verfassungsrechtliche Ermächtigung bildet die Grundlage für das Kartellgesetz und rechtfertigt auch die Auferlegung von Sanktionen zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts.»
BGE 143 II 297 vom 28. Juni 2016 (Colgate-Palmolive Europe Sàrl gegen WEKO)
Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 96 BV dem Bund nicht nur die Befugnis verleiht, sondern ihn zur Bekämpfung volkswirtschaftlich oder sozial schädlicher Wettbewerbsbeschränkungen verpflichtet. Die Vorschrift legitimiert sowohl präventive als auch repressive Massnahmen.
«Der Verfassungsauftrag von Art. 96 BV ist nicht bloss eine Ermächtigung, sondern eine Verpflichtung des Bundes zum Handeln. Dies umfasst sowohl die Schaffung materieller Normen als auch deren wirksame Durchsetzung durch angemessene Sanktionen.»
Das Bundesgericht präzisierte den Anwendungsbereich von Art. 96 BV im Verhältnis zu sektorspezifischen Regelungen. Der Verfassungsauftrag gilt umfassend für alle Bereiche der Wirtschaft, soweit nicht spezielle verfassungsrechtliche Grundlagen eingreifen.
«Art. 96 BV bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern. Dieser Auftrag gilt grundsätzlich für alle Wirtschaftsbereiche.»
BGE 130 II 449 vom 14. Juni 2004 (Preisüberwachung Kabelnetz)
Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 96 Abs. 2 lit. a BV die Rechtsgrundlage für Massnahmen gegen Missbräuche in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen bildet. Die Preisüberwachung nach PüG ergänzt das Kartellrecht bei der Bekämpfung von Marktmissbrauch.
«Art. 96 Abs. 2 lit. a BV ermächtigt den Bund, Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen zu treffen. Diese Bestimmung bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für die Preisüberwachung als spezifisches Instrument neben dem allgemeinen Kartellrecht.»
BGE 135 II 60 vom 12. Dezember 2008 (Melde- und Widerspruchsverfahren)
Das Bundesgericht stellte klar, dass die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien auch bei kartellrechtlichen Spezialverfahren zu beachten sind. Art. 96 BV begründet keine Ausnahme von den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen.
«Die verfassungsrechtliche Ermächtigung von Art. 96 BV zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen entbindet den Gesetzgeber nicht von der Beachtung der allgemeinen Verfahrensgarantien. Auch kartellrechtliche Spezialverfahren müssen den rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.»
Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 (Swisscom gegen Sunrise UPC)
In einem aktuellen Entscheid bekräftigte das Bundesgericht, dass Art. 96 BV sowohl Kartellrecht als auch Lauterkeitsrecht umfasst. Der Verfassungsauftrag erstreckt sich auf alle Formen unlauteren Wettbewerbs, die den freien Wettbewerb beeinträchtigen.
«Art. 96 BV enthält einen umfassenden Verfassungsauftrag zur Förderung des Wettbewerbs. Dieser umfasst sowohl die Bekämpfung von Kartellen und Marktmissbrauch als auch Massnahmen gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 96 Abs. 2 lit. b BV.»
BGE 141 II 66 vom 1. Januar 2015 (Arzneimittel-Werbeverordnung)
Das Bundesgericht präzisierte, dass Art. 96 BV auch bei der Auslegung internationaler Wettbewerbsregeln als Orientierungshilfe dient. Die schweizerische Wettbewerbsordnung soll mit internationalen Standards harmonieren, ohne die Eigenständigkeit aufzugeben.
«Bei der Anwendung von Wettbewerbsrecht ist auch bei internationalen Bezügen stets zu prüfen, ob Art. 96 BV einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutzbereich eröffnet. Die Verfassung verlangt eine funktionsfähige Wettbewerbsordnung nach schweizerischen Grundsätzen.»