Gesetzestext
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1Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

2Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.

3Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:

a.
Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.
b.
Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.
c.
Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.
d.
Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a–c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.

Übersicht

Art. 95 BV regelt drei wichtige Bereiche der Schweizer Wirtschaftsordnung. Er gibt dem Bund die Kompetenz, Vorschriften für die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit zu erlassen. Das bedeutet: Der Bund kann bestimmen, wie Unternehmen und Selbständige arbeiten dürfen.

Die Norm sorgt für einen einheitlichen Wirtschaftsraum in der ganzen Schweiz. Wer eine anerkannte Berufsausbildung hat, kann seinen Beruf schweizweit ausüben. Ein Berner Arzt darf auch in Genf praktizieren, ein Zürcher Elektriker auch in Luzern arbeiten. Diese Regel verhindert, dass Kantone ihre eigenen Märkte abschotten.

Besonders detailliert regelt Art. 95 BV die grossen börsenkotierten Aktiengesellschaften. Diese sogenannte "Abzocker-Initiative" von 2013 schreibt vor: Die Aktionäre (Teilhaber der Firma) müssen jährlich über alle Löhne und Boni der Geschäftsleitung abstimmen. Sie wählen auch den Verwaltungsratspräsidenten direkt. Abgangsgelder und goldene Fallschirme sind verboten. Wer gegen diese Regeln verstösst, kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden.

Ein Beispiel: Die Grossbank UBS muss jedes Jahr ihre Aktionäre über die Vergütungen der Geschäftsleitung abstimmen lassen. Stimmen diese dagegen, sind die Vergütungen nicht erlaubt.

Die Bundeskompetenz nach Abs. 1 ist sehr weitreichend. Das Bundesgericht bestätigte in BGE 125 I 276, dass "jede gewerbsmässig ausgeübte, privatwirtschaftliche Tätigkeit" darunter fällt. Gemäss Felix Uhlmann in seinem BSK-Kommentar kann der Bund "den Begriff der privatwirtschaftlichen Tätigkeit autonom bestimmen" (BSK BV, Art. 95 N. 4). Der Bundesrat betonte in der Botschaft zur Totalrevision, diese Kompetenz sei "umfassend" (BBl 1997 I 303).

Die Vorschrift verbindet somit Grundrechtsschutz mit staatlicher Regulierung: Sie ermöglicht wirtschaftliche Freiheit, setzt aber auch Grenzen zum Schutz der Allgemeinheit.