1Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
2Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.
3Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:
a.
Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.
b.
Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.
c.
Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.
d.
Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a–c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.
Übersicht
Art. 95 BV regelt drei wichtige Bereiche der Schweizer Wirtschaftsordnung. Er gibt dem Bund die Kompetenz, Vorschriften für die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit zu erlassen. Das bedeutet: Der Bund kann bestimmen, wie Unternehmen und Selbständige arbeiten dürfen.
Die Norm sorgt für einen einheitlichen Wirtschaftsraum in der ganzen Schweiz. Wer eine anerkannte Berufsausbildung hat, kann seinen Beruf schweizweit ausüben. Ein Berner Arzt darf auch in Genf praktizieren, ein Zürcher Elektriker auch in Luzern arbeiten. Diese Regel verhindert, dass Kantone ihre eigenen Märkte abschotten.
Besonders detailliert regelt Art. 95 BV die grossen börsenkotierten Aktiengesellschaften. Diese sogenannte "Abzocker-Initiative" von 2013 schreibt vor: Die Aktionäre (Teilhaber der Firma) müssen jährlich über alle Löhne und Boni der Geschäftsleitung abstimmen. Sie wählen auch den Verwaltungsratspräsidenten direkt. Abgangsgelder und goldene Fallschirme sind verboten. Wer gegen diese Regeln verstösst, kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden.
Ein Beispiel: Die Grossbank UBS muss jedes Jahr ihre Aktionäre über die Vergütungen der Geschäftsleitung abstimmen lassen. Stimmen diese dagegen, sind die Vergütungen nicht erlaubt.
Die Bundeskompetenz nach Abs. 1 ist sehr weitreichend. Das Bundesgericht bestätigte in BGE 125 I 276, dass "jede gewerbsmässig ausgeübte, privatwirtschaftliche Tätigkeit" darunter fällt. Gemäss Felix Uhlmann in seinem BSK-Kommentar kann der Bund "den Begriff der privatwirtschaftlichen Tätigkeit autonom bestimmen" (BSK BV, Art. 95 N. 4). Der Bundesrat betonte in der Botschaft zur Totalrevision, diese Kompetenz sei "umfassend" (BBl 1997 I 303).
Die Vorschrift verbindet somit Grundrechtsschutz mit staatlicher Regulierung: Sie ermöglicht wirtschaftliche Freiheit, setzt aber auch Grenzen zum Schutz der Allgemeinheit.
N. 1 Art. 95 BV fusst auf drei historischen Wurzeln. Die Kompetenz zur Regulierung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Abs. 1) geht auf Art. 31 Abs. 2 aBV zurück, der dem Bund bereits seit 1874 eine subsidiäre Gesetzgebungskompetenz für Handel und Gewerbe einräumte. Die Binnenmarktbestimmungen (Abs. 2) wurden 1995 als Art. 95 Abs. 2 aBV eingefügt, um den freien Personenverkehr innerhalb der Schweiz verfassungsrechtlich zu garantieren (BBl 1995 I 1213). Die aktienrechtlichen Vorgaben (Abs. 3) entstammen der Volksinitiative «gegen die Abzockerei» und wurden am 3. März 2013 vom Volk und allen Ständen angenommen (BBl 2013 2905).
N. 2 Die Botschaft zur Totalrevision der Bundesverfassung von 1996 betonte, dass die Bundeskompetenz nach Abs. 1 «umfassend» sei und dem Bund erlaube, «auf dem Gebiet der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit legiferierend tätig zu werden» (BBl 1997 I 303). Diese Kompetenz habe «nachträglich derogatorische Wirkung», wodurch entgegenstehendes kantonales Recht ausser Kraft gesetzt werde.
N. 3 Art. 95 BV bildet das Herzstück der bundesstaatlichen Wirtschaftskompetenzen. Er steht in engem Zusammenhang mit der Wirtschaftsfreiheit (→ Art. 27 BV) und den Grundsätzen der Wirtschaftsordnung (→ Art. 94 BV). Während Art. 27 BV das individuelle Grundrecht auf freie wirtschaftliche Betätigung garantiert, ermächtigt Art. 95 BV den Bund zur Regulierung dieser Freiheit.
N. 4 Die Norm ist abzugrenzen von den spezifischen Wirtschaftskompetenzen des Bundes (→ Art. 96-98 BV) sowie von den kantonalen Kompetenzen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Felix Uhlmann betont, dass dem Bund die Befugnis zustehe, «den Begriff der privatwirtschaftlichen Tätigkeit autonom zu bestimmen und nicht strikt den Begrenzungen des Grundrechts gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung» zu folgen (Uhlmann, BSK BV, Art. 95 N. 4).
N. 5 Der Begriff der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit umfasst jede auf Gewinn oder Erwerbseinkommen gerichtete Tätigkeit privater Wirtschaftssubjekte. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass darunter «jede gewerbsmässig ausgeübte, privatwirtschaftliche Tätigkeit» fällt, unabhängig von der konkreten Branche oder Berufsart (BGE 125 I 276 E. 6a).
N. 6 Die Bundeskompetenz ist umfassend, aber nicht schrankenlos. Sie unterliegt den verfassungsmässigen Grundsätzen, insbesondere der Verhältnismässigkeit (→ Art. 5 Abs. 2 BV) und dem Willkürverbot (→ Art. 9 BV). Uhlmann weist darauf hin, dass eine Bundeskompetenz zur Regelung von Kampfhunden «zu Recht verneint» wurde, «da im Kern die private (nicht privatwirtschaftliche) Haltung der Hunde steht» (Uhlmann, BSK BV, Art. 95 N. 15).
N. 7 Abs. 2 verpflichtet den Bund zur Schaffung eines einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraums. Diese Norm konkretisiert das Prinzip der wirtschaftlichen Freizügigkeit innerhalb der Schweiz. Sie umfasst zwei Komponenten: die allgemeine Binnenmarktgarantie (Satz 1) und die spezifische Garantie der beruflichen Freizügigkeit (Satz 2).
N. 8 Die Garantie der gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen bezieht sich auf wissenschaftliche Ausbildungen sowie eidgenössische, kantonale oder kantonal anerkannte Abschlüsse. Das Bundesgericht hat in BGE 130 I 26 klargestellt, dass diese Garantie nicht absolut gilt und durch überwiegende öffentliche Interessen eingeschränkt werden kann.
N. 9 Die detaillierten Vorgaben in Abs. 3 richten sich ausschliesslich an «im In- oder Ausland kotierte Schweizer Aktiengesellschaften». Der Verfassungstext enthält zwingende materielle Vorgaben für die Vergütung und Wahl von Organmitgliedern sowie ein Strafrechtsmandat.
N. 10 Die Formulierung als «Grundsätze» bedeutet nach Uhlmann nicht, dass dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zukommt. Vielmehr handle es sich um «sehr detaillierte Vorgaben», wobei «die absolute Geltung und Abwägungsfeindlichkeit einer Verfassungsnorm nicht leichthin anzunehmen» sei (Uhlmann, BSK BV, Art. 95 N. 25).
N. 11 Aus Abs. 1 folgt die umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes mit nachträglich derogatorischer Wirkung. Erlässt der Bund gestützt auf Art. 95 Abs. 1 BV Vorschriften, tritt entgegenstehendes kantonales Recht automatisch ausser Kraft. Dies hat das Bundesgericht im Kontext des Medizinalberufegesetzes bestätigt (Urteil 2C_236/2020 E. 2.3).
N. 12 Abs. 2 begründet eine Handlungspflicht des Bundes («er sorgt») und ein subjektives Recht auf Berufsausübung im ganzen Land für Inhaber der genannten Abschlüsse. Kantonale Zulassungsbeschränkungen sind nur zulässig, soweit sie durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt und verhältnismässig sind.
N. 13 Die Vorgaben in Abs. 3 sind direkt anwendbar und verpflichten den Gesetzgeber zur wortgetreuen Umsetzung. Der Bundesrat hat sich gemäss den Materialien «für eine 'möglichst wortgetreue' Umsetzung der Initiative entschieden» (zitiert bei Uhlmann, BSK BV, Art. 95 N. 53). Bei Verstoss gegen die Bestimmungen drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren.
N. 14Reichweite der Bundeskompetenz: In der Lehre ist umstritten, wie weit die Bundeskompetenz nach Abs. 1 reicht. Während Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr von einer «sehr umfassenden» Kompetenz ausgehen (Bundesstaatsrecht, N. 1058), plädiert ein Teil der Doktrin für eine restriktivere Auslegung unter Berücksichtigung der kantonalen Kompetenzen.
N. 15Konsultativ- vs. verbindliche Abstimmungen: Bei der Auslegung von Art. 95 Abs. 3 lit. a war umstritten, ob der Begriff «abstimmen» auch Konsultativabstimmungen zulässt. Der Bundesrat hat sich für «jährliche und verbindliche Abstimmungen» entschieden, was von Forstmoser kritisiert wurde, der für mehr Flexibilität plädierte (Forstmoser, SJZ 108/2012, 345).
N. 16Vereinbarkeit mit internationalem Recht: Vogt argumentiert, dass die zwingenden aktienrechtlichen Vorgaben in Abs. 3 zu Konflikten mit dem internationalen Gesellschaftsrecht führen könnten (Vogt, Aktionärsdemokratie, 287). Dagegen betonen Böckli und Häusermann die Notwendigkeit einer international kompatiblen Umsetzung (Böckli, Aktienrecht, § 13 N. 665; Häusermann, SJZ 108/2012, 541).
N. 17 Bei der Anwendung von Art. 95 Abs. 1 BV ist zu prüfen, ob eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit vorliegt. Rein private Tätigkeiten ohne Erwerbscharakter fallen nicht darunter. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, etwa bei gemeinnützigen Organisationen mit wirtschaftlicher Nebentätigkeit.
N. 18 Für die berufliche Mobilität nach Abs. 2 empfiehlt sich die frühzeitige Klärung der Anerkennungsfrage. Das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) konkretisiert die verfassungsrechtlichen Vorgaben und schafft Verfahrensgarantien. Bei Verweigerung der Anerkennung steht der Rechtsweg offen.
N. 19 Kotierte Gesellschaften müssen die Vorgaben von Abs. 3 in ihren Statuten umsetzen. Die Verordnung gegen übermässige Vergütungen (VegüV) präzisiert die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Verstösse sind Offizialdelikte und werden von Amtes wegen verfolgt. Die Praxis zeigt, dass insbesondere die Dokumentation der Abstimmungsergebnisse und die korrekte Ausgestaltung der Arbeitsverträge fehleranfällig sind (Oser/Müller, Praxiskommentar VegüV, Einl. N. 45).
BGE 138 I 378 (3. Juli 2012) vom 3. Juli 2012
Staatliche Unternehmen dürfen im Wettbewerb mit privaten Anbietern tätig sein, soweit eine formell-gesetzliche Grundlage besteht.
Das Urteil präzisiert die Grenzen der unternehmerischen Staatstätigkeit nach Art. 94 Abs. 4 BV.
«Mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 4 BV) ist eine unternehmerische Tätigkeit des Staates vereinbar, sofern eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, die Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist und der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt.»
BGE 125 I 276 (14. Juni 1999)
Kantone können die selbständige Berufsausübung regulieren, ohne dass ein grundsätzlicher Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit vorliegt.
Der Entscheid betrifft das Verbot der selbständigen Berufsausübung als Zahnprothetiker.
«Unter dem Schutz des Art. 31 BV steht jede gewerbsmässig ausgeübte, privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes oder Erwerbseinkommens dient [...], somit auch die gewerbsmässige Tätigkeit als Zahnprothetiker. Art. 31 BV behält jedoch in Abs. 2 kantonale Bestimmungen über die Ausübung von Handel und Gewerbe vor.»
BGE 130 I 26 (27. November 2003)
Zulassungsbeschränkungen für Medizinalpersonal verletzen weder die Wirtschaftsfreiheit noch den Grundsatz des einheitlichen Wirtschaftsraums.
Massstäblicher Entscheid zur Vereinbarkeit von Bedürfnisklauseln mit der Bundesverfassung.
«Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 55a KVG erlassene und vom Regierungsrat des Kantons Zürich konkretisierte Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verletzt [...] weder das Freizügigkeitsabkommen [...] noch die Wirtschaftsfreiheit [...], die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.»
Urteil 2C_236/2020 (28. August 2020)
Die Kompetenz zur Regelung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nach Art. 95 Abs. 1 BV umfasst das gesamte Medizinalberuferecht.
Der Entscheid betrifft den Entzug einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt.
«Das MedBG beruht [...] auf Art. 95 Abs. 1 BV, welcher dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung in Bezug auf die Ausübung privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit einräumt.»
BGE 130 II 87 (29. Januar 2004)
Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister fällt unter die Wirtschaftsfreiheit und Art. 95 Abs. 2 BV.
Grundsatzentscheidung zur Bedeutung der Berufsausübungsfreiheit für juristische Berufe.
«Anwaltstätigkeit im Monopolbereich fällt unter das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit; Verweigerung des Registereintrags (wegen fehlender Unabhängigkeit) tangiert dieses Grundrecht, was eine Überprüfung am Massstab der Wirtschaftsfreiheit und damit auch deren Schranken ermöglicht.»
#Unternehmensverantwortung und Vergütungsbestimmungen
BGE 132 III 564 (27. Juni 2006)
Die Verantwortlichkeit der Verwaltungsräte nach OR unterliegt nicht unmittelbar Art. 95 Abs. 3 BV.
Der Entscheid behandelt die Sorgfaltspflichten bei Gesellschaften in prekärer Situation.
«Die Sorgfaltspflicht der Verwaltungsräte ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, wobei bei Gesellschaften in prekärer finanzieller Lage besondere Aufmerksamkeit geboten ist.»
BGE 136 III 148 (7. Dezember 2009)
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit und Verrechnungseinreden im Konkursverfahren.
Das Urteil präzisiert die Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen Verwaltungsräte.
«Die beklagte Partei kann im Verantwortlichkeitsprozess mit Forderungen verrechnen, die ihr im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber der konkursiten Gesellschaft zustanden.»
#Aktienrechtliche Praxis nach der Verfassungsrevision
Urteil 4A_268/2018 (18. November 2019)
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit in komplexen Konzernstrukturen.
Das Urteil behandelt die Anwendung der Sorgfaltspflichten bei der Swissair-Grounding.
«Die Verwaltungsräte haben ihre Sorgfaltspflicht unabhängig von externen Einflüssen wahrzunehmen und können sich nicht auf Weisungen Dritter berufen.»
Urteil 2C_277/2022 (3. Juli 2023)
Bewilligung zur Erteilung von Schwimmunterricht und Wirtschaftsfreiheit.
Der Entscheid zeigt die weite Anwendung der Wirtschaftsfreiheit auf verschiedene Berufsarten.
«Die Wirtschaftsfreiheit steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu [...]. Sie schützt die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit [...]; erfasst sind auch gewerbliche Tätigkeiten.»
Urteil 2C_501/2016 (7. Dezember 2016)
Auflage zur Bewilligung zur selbständigen Ausübung der Komplementärmedizin.
Das Urteil betrifft die Regulierung alternativer Heilmethoden.
«Das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit schützt jede auf die Erzielung eines Gewinns oder eines Erwerbseinkommens gerichtete privatwirtschaftliche Betätigung. Sie umfasst insbesondere den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.»
Urteil 2C_1007/2022 (15. Januar 2025)
Gleichstellung zwischen Mann und Frau und Lohngleichheit im öffentlichen Beschaffungswesen.
Das Urteil zeigt die Verflechtung von Gleichstellungsrecht und Wirtschaftsfreiheit.
«Die Kontrolle der Lohngleichheit im öffentlichen Beschaffungswesen berührt die Wirtschaftsfreiheit der Anbieter, ist jedoch durch das öffentliche Interesse an der Gleichstellung gerechtfertigt.»
Urteil 2C_102/2023 (18. September 2024)
Anfechtung von Mietzinserhöhungen und staatliche Regulierungskompetenzen.
Der Entscheid betrifft die Grenzen staatlicher Eingriffe in Mietpreise.
«Staatliche Eingriffe in die Preisgestaltung bedürfen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein, auch wenn sie sozialpolitisch motiviert sind.»