Gesetzestext
Fedlex ↗
Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
Uebersicht
Art. 6 VwVG — Art. 6 VwVG