Gesetzestext
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1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.

2Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

3Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.

4Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

Übersicht

Art. 28 BV regelt die Koalitionsfreiheit. Das ist das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich in Gewerkschaften und Verbänden zu organisieren. Die Norm schützt sowohl das Recht, einer Organisation beizutreten, als auch das Recht, fernzubleiben.

Die Bestimmung garantiert drei wichtige Bereiche: Erstens die Gründung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen. Zweitens die Tarifautonomie — das heisst das Recht, kollektiv über Löhne und Arbeitsbedingungen zu verhandeln. Drittens das Streikrecht und das Recht auf Aussperrung.

Ein Streik ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Er muss Arbeitsbeziehungen betreffen und darf nicht gegen die Friedenspflicht verstossen. Meist führen Gewerkschaften Streiks durch. Das Gesetz kann bestimmten Personen den Streik verbieten, zum Beispiel Polizisten oder Richtern.

Vor einem Arbeitskampf sollen die Parteien versuchen, ihre Streitigkeiten friedlich zu lösen. Das kann durch direkte Verhandlungen oder durch Vermittlung geschehen.

Beispiel: Die Gewerkschaft Unia will für Bauarbeiter höhere Löhne durchsetzen. Sie verhandelt zuerst mit dem Baumeisterverband. Scheitern die Gespräche, kann sie zu einem Streik aufrufen. Die Bauarbeiter dürfen dann die Arbeit niederlegen, ohne gekündigt zu werden. Wilde Streiks ohne Gewerkschaft sind hingegen meist nicht erlaubt.

Die Koalitionsfreiheit gilt auch für Staatsangestellte. Sie haben das Recht, sich gewerkschaftlich zu organisieren. Gewerkschaften können verlangen, dass der Staat sie als Verhandlungspartner anerkennt und ihnen Zugang zu Verwaltungsgebäuden gewährt.

Die Norm setzt internationale Verträge um, besonders die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und die Europäische Menschenrechtskonvention. Diese verpflichten die Schweiz, die Vereinigungsfreiheit der Arbeitspartner zu schützen.

Bei Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wirkt Art. 28 BV auch im Privatrecht. Gerichte müssen die Koalitionsfreiheit beachten, wenn sie über Kündigungen oder Schadensersatz entscheiden.