1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
2Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
3Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
4Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.
#Übersicht
Art. 28 BV regelt die Koalitionsfreiheit. Das ist das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich in Gewerkschaften und Verbänden zu organisieren. Die Norm schützt sowohl das Recht, einer Organisation beizutreten, als auch das Recht, fernzubleiben.
Die Bestimmung garantiert drei wichtige Bereiche: Erstens die Gründung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen. Zweitens die Tarifautonomie — das heisst das Recht, kollektiv über Löhne und Arbeitsbedingungen zu verhandeln. Drittens das Streikrecht und das Recht auf Aussperrung.
Ein Streik ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Er muss Arbeitsbeziehungen betreffen und darf nicht gegen die Friedenspflicht verstossen. Meist führen Gewerkschaften Streiks durch. Das Gesetz kann bestimmten Personen den Streik verbieten, zum Beispiel Polizisten oder Richtern.
Vor einem Arbeitskampf sollen die Parteien versuchen, ihre Streitigkeiten friedlich zu lösen. Das kann durch direkte Verhandlungen oder durch Vermittlung geschehen.
Beispiel: Die Gewerkschaft Unia will für Bauarbeiter höhere Löhne durchsetzen. Sie verhandelt zuerst mit dem Baumeisterverband. Scheitern die Gespräche, kann sie zu einem Streik aufrufen. Die Bauarbeiter dürfen dann die Arbeit niederlegen, ohne gekündigt zu werden. Wilde Streiks ohne Gewerkschaft sind hingegen meist nicht erlaubt.
Die Koalitionsfreiheit gilt auch für Staatsangestellte. Sie haben das Recht, sich gewerkschaftlich zu organisieren. Gewerkschaften können verlangen, dass der Staat sie als Verhandlungspartner anerkennt und ihnen Zugang zu Verwaltungsgebäuden gewährt.
Die Norm setzt internationale Verträge um, besonders die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und die Europäische Menschenrechtskonvention. Diese verpflichten die Schweiz, die Vereinigungsfreiheit der Arbeitspartner zu schützen.
Bei Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wirkt Art. 28 BV auch im Privatrecht. Gerichte müssen die Koalitionsfreiheit beachten, wenn sie über Kündigungen oder Schadensersatz entscheiden.
Art. 28 BV — Koalitionsfreiheit
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 28 BV ist eine der wenigen Bestimmungen der Totalrevision von 1999, die substanziell über eine blosse Nachführung des bisherigen Rechts hinausgeht. Die Koalitionsfreiheit war unter der alten Bundesverfassung von 1874 nicht ausdrücklich verankert; sie wurde von Praxis und Lehre implizit aus der allgemeinen Vereinigungsfreiheit abgeleitet. Der Bundesrat begründete im Botschaftsentwurf (BBl 1997 I 1, S. 177 ff.) die Notwendigkeit einer eigenständigen Bestimmung damit, dass die Schweiz die Koalitionsfreiheit durch die Ratifikation des UNO-Pakts I, des UNO-Pakts II sowie des ILO-Übereinkommens Nr. 87 (1975) völkerrechtlich anerkannt habe und aus Gründen der Transparenz eine explizite verfassungsrechtliche Verankerung verdiene (BBl 1997 I 1, S. 178). Mit derselben Logik anerkannte der Bundesrat Streik und Aussperrung als direkte Folgen der Koalitionsfreiheit (BBl 1997 I 1, S. 179 f.) und beantragte deren explizite Verankerung.
N. 2 Der parlamentarische Beratungsprozess war erheblich kontrovers. Im Ständerat beantragte die Kommissionsmehrheit (Berichterstatter Cottier Anton, C, FR) die vollständige Streichung der Absätze 3 und 4, mit dem Argument, es bestehe kein geschriebenes Verfassungsrecht auf Streik und die Beamtengesetzgebung verbiete diesen. Ständerat Rhinow René (R, BL) empfahl als Berichterstatter einen Kompromissantrag (Minderheit I, Marty Dick, R, TI), der Streik und Aussperrung unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklären, ohne sie ausdrücklich als subjektives Recht anzuerkennen — und kommentierte die Debatte mit dem Satz: «Wer den Streik regle, wolle ihn auch — dies ist aber so absurd, wie wenn man denjenigen, die den Konkurs regeln wollen, vorwerfen würde, sie wollten den Konkurs.» Bundesrat Leuenberger (Moritz) erklärte eine vollständige Streichung für unter keinen Umständen akzeptabel. Ständerätin Brunner Christiane (S, GE) verteidigte den Bundesratsentwurf und betonte, das Streikrecht sei im schweizerischen Recht implizit anerkannt: «Car, si la grève et le lock-out sont licites, nécessairement ils constituent bel et bien un droit.»
N. 3 Im Nationalrat stimmte die Mehrheit der Kommission dem Bundesratsentwurf zu (Berichterstatterin Hubmann Vreni, S, ZH). Nationalrat Keller Rudolf (D, BL) lehnte die Verankerung kategorisch ab: «Wir wollen keine italienischen oder französischen Streikzustände in unserem Land.» Für die Sozialdemokraten machte Nationalrat Jutzet Erwin (S, FR) die Aufnahme des Streikrechts zur Bedingung sine qua non für die Zustimmung zur Totalrevision. Nach mehrfachen Differenzbereinigungsrunden — beide Kammern beschlossen in der Schlussabstimmung am 18. Dezember 1998 den definitiven Text — fand sich eine Formulierung, welche das Streik- und Aussperrungsrecht unter explizite Voraussetzungen stellt, ohne die Frage nach ihrem Charakter als subjektives Recht oder als objektive Zulässigkeitsnorm abschliessend zu beantworten. Damit schloss sich der Gesetzgeber dem Antrag Inderkum an, der das Verhältnismässigkeitsprinzip aufnimmt, ohne das politisch umstrittene Wörtchen «nur» zu verwenden.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 28 BV gehört zum zweiten Abschnitt des Grundrechtskatalogs (Art. 7–36 BV) und ist als spezifisches Grundrecht konzipiert. Es handelt sich um ein kombiniertes Freiheitsrecht: Abs. 1 garantiert eine individuelle und kollektive negative und positive Koalitionsfreiheit; Abs. 2 statuiert den Grundsatz des Vorrangs friedlicher Konfliktlösung; Abs. 3 enthält die verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage für Streik und Aussperrung; Abs. 4 enthält einen Gesetzesvorbehalt für Streikverbote bestimmter Personenkategorien. Art. 28 BV ist lex specialis gegenüber der allgemeinen Vereinigungsfreiheit (→ Art. 23 BV) und erfasst alle kollektiven arbeitsrechtlichen Interessenwahrungsbeziehungen. Als Grundrecht unterliegt Art. 28 BV den allgemeinen Schranken des Art. 36 BV (→ Art. 36 BV).
N. 5 Im Verhältnis zum internationalen Recht steht Art. 28 BV in engem Zusammenhang mit Art. 11 EMRK (Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit), Art. 22 UNO-Pakt II sowie Art. 8 UNO-Pakt I. Das ILO-Übereinkommen Nr. 87 (Koalitionsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes, SR 0.822.719.7) und das ILO-Übereinkommen Nr. 98 (Recht auf Kollektivverhandlungen, SR 0.822.719.9) — beide von der Schweiz ratifiziert — prägen die Auslegung von Art. 28 BV massgeblich (BGE 144 I 50 E. 4.2, 5.3.3). Im nationalen Kontext steht Art. 28 BV in Bezug auf das kollektive Arbeitsrecht in Wechselwirkung mit Art. 357a OR (relative Friedenspflicht) und dem AVEG (Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen; ↔ Art. 110 BV).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Koalitionsfreiheit (Abs. 1)
N. 6 Art. 28 Abs. 1 BV schützt die Koalitionsfreiheit in ihrer individuellen und kollektiven Dimension. Die individuelle Koalitionsfreiheit umfasst: (a) das Recht, sich zum Schutz der eigenen Interessen zusammenzuschliessen und Organisationen zu bilden oder beizutreten (positive Koalitionsfreiheit); (b) das Recht, Organisationen fernzubleiben (negative Koalitionsfreiheit). Träger sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen. Der Text des Abs. 1 verwendet die Formulierungen des Gesetzes («Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer», «Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber»), was von Bedeutung ist, weil damit — im Gegensatz zum ILO-Recht — weder der Organisationscharakter noch die Tariffähigkeit vorausgesetzt wird (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 701 f.).
N. 7 Die kollektive Koalitionsfreiheit schützt Organisationen in ihrer Existenz und in ihrer Handlungsfreiheit: Dazu gehören nach der Rechtsprechung insbesondere das Recht auf Teilnahme an Kollektivverhandlungen und auf Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen. Eine Gewerkschaft kann die Koalitionsfreiheit geltend machen, um Ansprüche auf Teilnahme an Tarifverhandlungen oder auf den Abschluss eines Tarifvertrags mit einem öffentlichen Arbeitgeber durchzusetzen, soweit sie als Sozialpartner anerkannt werden kann — d.h. hinreichend repräsentativ ist und sich loyal verhält (BGE 140 I 257 E. 5.1, 5.2.1). Dies gilt auch für Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, die nicht von vornherein von der kollektiven Koalitionsfreiheit ausgeschlossen sind (BGE 140 I 257 E. 5.1.1). Der Staat als Arbeitgeber muss zudem Gewerkschaften in die Lage versetzen, ihre Tätigkeit tatsächlich auszuüben; ein grundsätzliches Zutrittsverbot zu öffentlichen Verwaltungsgebäuden verletzt die Koalitionsfreiheit (BGE 144 I 50 E. 5.3–5.4).
N. 8 Art. 28 BV entfaltet primär eine Abwehrwirkung gegenüber staatlichen Eingriffen. Daneben kommt der Norm eine indirekte Drittwirkung (indirekte Drittwirkung) im Bereich der Arbeitsbeziehungen des privaten Sektors zu: Ein Gericht, das die Rechtmässigkeit eines Arbeitskampfmittels beurteilt, hat Art. 28 BV zu berücksichtigen (BGE 132 III 122 E. 4.4.1; BGE 144 I 50 E. 4.1). Eine unmittelbare Drittwirkung — etwa ein Zutrittsrecht zu privaten Unternehmensgebäuden — besteht hingegen nicht (BGE 144 I 50 E. 5.1–5.2).
3.2 Vorrang der friedlichen Streitbeilegung (Abs. 2)
N. 9 Art. 28 Abs. 2 BV verpflichtet die Parteien, Streitigkeiten «nach Möglichkeit» durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen. Diese Bestimmung normiert den Grundsatz des Ultima-ratio-Prinzips: Kampfmassnahmen sind erst zulässig, wenn Verhandlungen gescheitert sind oder als aussichtslos erscheinen (BGE 132 III 122 E. 4.4.2; BBl 1997 I 1, S. 180). Das Bundesgericht hat dieses Prinzip als implizites Verhältnismässigkeitsgebot für alle Arbeitskampfmittel qualifiziert.
3.3 Streik und Aussperrung (Abs. 3)
N. 10 Art. 28 Abs. 3 BV nennt drei kumulative Voraussetzungen für die Rechtmässigkeit von Streik und Aussperrung:
- Bezug zu Arbeitsbeziehungen: Politische Streiks oder solche ohne Bezug zu konkreten Arbeitsverhältnissen sind unzulässig. Streik ist definiert als kollektive Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung zum Zwecke der Durchsetzung von Forderungen nach bestimmten Arbeitsbedingungen (BGE 134 IV 216 E. 5.1.1; BGE 125 III 277 E. 3a).
- Keine entgegenstehende Friedenspflicht: Die relative Friedenspflicht (Art. 357a Abs. 2 OR) verbietet Kampfmassnahmen hinsichtlich bereits geregelter Gegenstände. Eine absolute Friedenspflicht muss im Gesamtarbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart sein.
- Keine entgegenstehende Verpflichtung zur Schlichtung: Besteht eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Schlichtungsverhandlungen, sind Kampfmassnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens unzulässig.
N. 11 Das Bundesgericht hat auf der Basis von Art. 28 Abs. 3 BV und der früheren Rechtsprechung (BGE 125 III 277 E. 3b; BGE 111 II 245 E. 4c) vier kumulative Voraussetzungen für rechtmässige Arbeitskampfmittel entwickelt: (1) Bezug zu Arbeitsbeziehungen; (2) keine Verletzung der Friedenspflicht; (3) Trägerschaft durch eine tariffähige Arbeitnehmerorganisation; (4) Wahrung der Verhältnismässigkeit (BGE 132 III 122 E. 4.4). Das Kriterium der Trägerschaft durch eine tariffähige Organisation ist trotz fehlender ausdrücklicher Nennung in Abs. 3 weiterhin gültig, weil der Verfassungsgesetzgeber darauf nur aus redaktionellen Gründen verzichtet hat (BBl 1997 I 1, S. 179; BGE 132 III 122 E. 4.4.2).
N. 12 Die Verhältnismässigkeit (→ Art. 36 Abs. 3 BV) ist für alle Arbeitskampfmittel zu prüfen. Unverhältnismässig sind Mittel, die Gewalt anwenden oder das Eigentum des Unternehmens beschädigen. Rechtmässig ist dagegen das friedliche «Peaceful Picketing», d.h. das versuchsweise Überzeugen arbeitswilliger Personen, nicht zur Arbeit zu erscheinen, solange keine Gewalt eingesetzt wird (BGE 132 III 122 E. 4.5.4; BGE 134 IV 216 E. 5.1.2). Eine Autobahnblockade durch Streikende im Rahmen einer Gewerkschaftsaktion stellt keine Arbeitskampfmassnahme dar und ist als Nötigung (Art. 181 StGB) strafbar, da sie sich gegen unbeteiligte Dritte richtet und ausserhalb des Schutzes von Art. 28 Abs. 3 BV fällt (BGE 134 IV 216 E. 5.1.2, 4.5).
3.4 Gesetzliches Streikverbot für bestimmte Kategorien (Abs. 4)
N. 13 Art. 28 Abs. 4 BV ermächtigt den Gesetzgeber, bestimmten Kategorien von Personen den Streik zu verbieten. Der Bundesrat verzichtete bewusst darauf, den «öffentlichen Dienst» pauschal als Kategorie zu nennen, um dem Gesetzgeber Flexibilität zu geben und ein generelles Beamtenstreikverbot zu vermeiden (BBl 1997 I 1, S. 179 f.). Das Streikverbot muss die allgemeinen Anforderungen von Art. 36 BV erfüllen: gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit. Personen in unverzichtbaren Staatsdiensten (z.B. Polizei, Armee) können durch Gesetz vom Streikrecht ausgeschlossen werden (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 1097 f.).
#4. Rechtsfolgen
N. 14 Staatliche Eingriffe in die Koalitionsfreiheit nach Abs. 1 müssen die Anforderungen von Art. 36 BV erfüllen: Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und verhältnismässig sein. Ein grundsätzliches Zutrittsverbot für Gewerkschaften zu öffentlichen Verwaltungsgebäuden, das keine adequate Ausweichmöglichkeit lässt, ist unverhältnismässig und verletzt Art. 28 Abs. 1 BV (BGE 144 I 50 E. 6.4.2).
N. 15 Eine Verletzung des Prinzips der «offenen Türe» bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Art. 2 Ziff. 6 AVEG) verletzt die positive Koalitionsfreiheit von Aussenseiterverbänden. Ist das Prinzip nicht eingehalten, ist die Allgemeinverbindlicherklärung zu verweigern; eine blosse Nebenbestimmung mit Verpflichtung zur nachträglichen Aufnahme genügt nicht (BGE 146 II 335 E. 6). Hintergrund ist der Schutz der positiven Koalitionsfreiheit auf Verbandsebene durch Art. 2 Ziff. 6 AVEG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 BV (BGE 146 II 335 E. 6.2.1).
N. 16 Im privatrechtlichen Bereich entfaltet Art. 28 BV eine indirekte Drittwirkung: Zivilgerichte haben die Koalitionsfreiheit bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit von Arbeitskampfmitteln im Rahmen von Art. 41 OR zu berücksichtigen. Wer im Rahmen eines rechtmässigen Streiks verhältnismässige Arbeitskampfmittel einsetzt, handelt nicht widerrechtlich; wer unverhältnismässige Mittel anwendet (Gewalt, Sachbeschädigung), haftet aus Art. 41 OR (BGE 132 III 122 E. 4.4.1, 4.5.4).
#5. Streitstände
N. 17 Subjektives Recht oder objektive Zulässigkeitsnorm (Abs. 3)? Der bedeutendste Streitstand betrifft die Rechtsnatur des durch Abs. 3 gewährleisteten Streik- und Aussperrungsrechts. Der Nationalratsentwurf und der Bundesratstext formulierten ausdrücklich ein Recht («Streik und Aussperrung sind zulässig…»). Die endgültige Formulierung verzichtet auf eine deklaratorische Aussage und lässt offen, ob Abs. 3 ein subjektives Grundrecht oder lediglich eine objektive Zulässigkeitsnorm mit bestimmten Voraussetzungen statuiert. Rhinow René bezeichnete als Berichterstatter im Ständerat die Kommissionsfassung als eine Formulierung, die «die geltende Rechtswirklichkeit» wiedergibt, ohne ein ausdrückliches Recht auf Streik zu verankern.
N. 18 In der Lehre stehen sich zwei Positionen gegenüber. Vallender/Hettich (in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 28, N. 29) und Mahon (Petit commentaire, 2003, Art. 28, N. 11) sehen in Abs. 3 ein echtes subjektives Grundrecht, das durch Art. 36 BV einschränkbar ist; die Voraussetzungen in Abs. 3 seien keine Grundrechtsschranken, sondern Bedingungen, bei deren Erfüllung das Recht entstehe. Das Bundesgericht hat diese Position in BGE 140 I 257 E. 5.2.2 implizit bestätigt, indem es die Bedingungen von Abs. 3 als «Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit sich die Betroffenen auf Art. 28 Abs. 3 BV berufen können» qualifiziert — also als Tatbestandsmerkmale, nicht als Schranken. Auer/Malinverni/Hottelier (Droit constitutionnel suisse, vol. II, 3. Aufl. 2013, N 1595) vertreten dagegen, Abs. 3 enthalte primär eine objektive Regelung der Voraussetzungen, unter denen Kampfmassnahmen zulässig sind, ohne ein vollwertiges subjektives Recht zu begründen. Die Praxisrelevanz dieses Streits liegt namentlich bei der Frage, ob und welche positiven Schutzpflichten des Staates aus Abs. 3 folgen.
N. 19 Trägerschaft des Streiks durch eine tariffähige Organisation. Art. 28 Abs. 3 BV nennt die Trägerschaft durch eine Arbeitnehmerorganisation nicht ausdrücklich. Das Bundesgericht hält gleichwohl daran fest, dass ein Streik von einer tariffähigen Organisation getragen sein muss (BGE 132 III 122 E. 4.4.2; BGE 134 IV 216 E. 5.1.1). Garrone (La liberté syndicale, in: Droit constitutionnel suisse, 2001, N. 28) stimmt dem zu, wohingegen Portmann (Der Einfluss der neuen Bundesverfassung auf das schweizerische Arbeitsrecht, ISAS 2002, S. 65) und ein Teil der Lehre die Frage offenlassen, ob «wilde Streiks» unter bestimmten Umständen doch durch Abs. 3 gedeckt sein könnten. Der Verfassungsgesetzgeber hat auf eine ausdrückliche Nennung nur aus redaktionellen Gründen verzichtet (BBl 1997 I 1, S. 179), was für die bundesgerichtliche Haltung spricht.
N. 20 Aussperrungsrecht auf gleicher Stufe wie das Streikrecht? Nationalrat Rechsteiner Paul (S, SG) und Nationalrat Gysin Remo (S, BS) kritisierten im Nationalrat, dass die Aussperrung auf dieselbe verfassungsrechtliche Ebene wie das Streikrecht gestellt werde, obwohl sie strukturell eine asymmetrische Machtressource des Arbeitgebers sei. In der Lehre ist diese Kritik von Andermatt (Liberté syndicale et droit de grève, in: Droit collectif du travail, 2010, S. 13 f.) aufgenommen worden, der die gleichrangige Verankerung als rechtspolitisch fragwürdig bezeichnet. Vallender/Hettich (a.a.O., N. 30 f.) halten dagegen, die Symmetrie entspreche der Logik der Koalitionsfreiheit als paritätisches Recht beider Seiten der Arbeitsbeziehung.
#6. Praxishinweise
N. 21 Geltendmachung der Koalitionsfreiheit im öffentlichen Dienst. Eine Gewerkschaft, die im öffentlichen Dienst als Sozialpartner anerkannt werden will, muss kumulativ vier Voraussetzungen erfüllen: (1) Tariffähigkeit (Kompetenz zum Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen); (2) sachliche und örtliche Zuständigkeit; (3) hinreichende Repräsentativität; (4) loyales Verhalten (BGE 140 I 257 E. 5.2.1). Das Kriterium der Loyalität wird dabei vermutet; die Widerlegung obliegt dem Arbeitgeber (BGE 140 I 257 E. 6.2). Übermässige quantitative Repräsentativitätskriterien (z.B. Präsenz in einer Mindestzahl von Betrieben einer institutionell heterogenen Struktur) können Ermessensmissbrauch und Verhältnismässigkeitswidrigkeit begründen (BGE 140 I 257 E. 6.3.4).
N. 22 Vorbereitung und Durchführung von Arbeitskampfmassnahmen. Vor dem Einsatz von Kampfmitteln sind nach dem Ultima-ratio-Grundsatz (Abs. 2) Verhandlungen zu führen. Besteht eine Gesamtarbeitsvertragsbindung, ist die Schlichtungsstelle rechtzeitig anzurufen (vgl. Art. 356 Abs. 3 OR). Streikposten dürfen arbeitswillige Personen auf friedliche Weise zu überzeugen versuchen; jede Anwendung von Zwang oder physischer Gewalt macht den Einsatz unrechtmässig (BGE 132 III 122 E. 4.5.4.1). Demonstrationen im Rahmen eines Streiks auf öffentlichem Grund sind grundsätzlich tolerierbar; gezielte Blockadeaktionen, die unbeteiligte Dritte treffen und auf Provokation von Verkehrsstaus abzielen, gehen über den Schutzbereich von Art. 28 Abs. 3 BV hinaus und können den Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) erfüllen (BGE 134 IV 216 E. 5.1.2).
N. 23 Allgemeinverbindlicherklärung und Koalitionsfreiheit. Beim Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrags (→ Art. 110 Abs. 1 lit. d BV) ist das Prinzip der «offenen Türe» (Art. 2 Ziff. 6 AVEG) als Ausdruck der positiven Koalitionsfreiheit zu beachten. Verweigern die vertragsschliessenden Verbände einem repräsentativen Aussenseiterverband den Beitritt zu gleichen Rechten und Pflichten, ist die Allgemeinverbindlicherklärung zu verweigern (BGE 146 II 335 E. 6). Praxisrelevant ist dies insbesondere in Branchen, in denen ein oder wenige Verbände die Koalitionslandschaft dominieren.
N. 24 Einschränkungen durch Art. 36 BV. Jede Einschränkung von Art. 28 BV — sei es des Koalitionsrechts (Abs. 1), des Streikrechts (Abs. 3) oder durch ein gesetzliches Streikverbot (Abs. 4) — setzt eine gesetzliche Grundlage, einen öffentlichen Interesse-Grund und Verhältnismässigkeit voraus (→ Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt namentlich, dass staatliche Massnahmen zur Einschränkung der Koalitionsfreiheit geeignet, erforderlich und zumutbar sind (BGE 144 I 50 E. 6.1). Streikverbote nach Abs. 4 sind nur für Kategorien zulässig, deren Streikhandlung eine konkrete Gefährdung wesentlicher staatlicher Funktionen oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründen würde; ein generelles Beamtenstreikverbot ist verfassungswidrig (BBl 1997 I 1, S. 179 f.; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1960).
#Rechtsprechung
#Koalitionsfreiheit und gewerkschaftliche Betätigung
BGE 144 I 50 vom 6. September 2017 Gewerkschaftliches Zutrittsrecht zu Verwaltungsgebäuden des öffentlichen Arbeitgebers. Das Urteil konkretisiert die Tragweite der Koalitionsfreiheit für Gewerkschaften im öffentlichen Dienst.
«Die Koalitionsfreiheit gemäss Art. 28 BV ist nicht bloss eine negative Freiheit, sondern garantiert auch ein Mindestmass an positiver Handlungsfreiheit, welche die tatsächliche Ausübung der gewerkschaftlichen Tätigkeit ermöglicht. Das Recht auf Zutritt zu den Verwaltungsgebäuden ist eine wesentliche Komponente der Koalitionsfreiheit, da ohne dieses Recht die Gewerkschaften ihre Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen können.»
BGE 140 I 257 vom 26. Juli 2014 Anerkennung einer Gewerkschaft als Sozialpartner im ETH-Bereich. Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen für die Anerkennung als verhandlungsberechtigte Gewerkschaft.
«Eine Gewerkschaft kann die Koalitionsfreiheit anrufen, um Ansprüche auf Teilnahme an Tarifverhandlungen oder auf den Abschluss eines Tarifvertrags mit einem öffentlichen Arbeitgeber geltend zu machen, soweit sie als Sozialpartner anerkannt werden kann. Dies setzt voraus, dass sie hinreichend repräsentativ ist und sich loyal verhält.»
#Streikrecht und Arbeitskampf
BGE 132 III 122 vom 13. September 2005 Rechtmässigkeit von Arbeitskampfmitteln und Streikposten. Das grundlegende Urteil definiert die vier Voraussetzungen rechtmässiger Arbeitskampfmittel.
«Art. 28 BV betreffend die Koalitionsfreiheit entfaltet indirekte Drittwirkung im Bereich der Arbeitsbeziehungen des privaten Sektors. Damit ein Kampfmittel rechtmässig ist, muss es die Arbeitsbeziehungen betreffen, nicht gegen die relative Friedenspflicht verstossen, von einer Arbeitnehmervereinigung getragen werden und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektieren.»
BGE 134 IV 216 vom 3. April 2008 Strafbarkeit von Autobahnblockaden während eines Streiks. Das Urteil zieht die Grenzen zwischen rechtmässigem Streik und strafbarer Nötigung.
«Es ist licite d'organiser des piquets de grève pour autant qu'ils n'usent pas de la force. Dès que les piquets de grève usent de la violence pour contraindre des personnes à ne pas se présenter au travail, ils sortent du cadre de l'exercice licite d'un moyen de combat.»
#Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
BGE 146 II 335 vom 11. Mai 2020 Prinzip der «offenen Türe» bei der Allgemeinverbindlicherklärung. Das Urteil behandelt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
«Ist das Prinzip der 'offenen Türe' (Art. 2 Ziff. 6 AVEG) nicht eingehalten, ist die Allgemeinverbindlicherklärung zu verweigern; es genügt nicht, die Allgemeinverbindlicherklärung mit einer entsprechenden Nebenbestimmung zu ergänzen.»
#Vereinigungsfreiheit und Berufsverbände
BGE 134 I 23 vom 31. Oktober 2007 Koalitionsfreiheit und Sozialversicherung im öffentlichen Dienst. Das Urteil behandelt den Anwendungsbereich der Koalitionsfreiheit bei Pensionskassen.
Weitere relevante Entscheidungen betreffen die Abgrenzung zwischen Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) und Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV), wobei Art. 28 BV als speziellere Norm die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt.
#Aktuelle Entwicklungen
In jüngeren Entscheidungen hat das Bundesgericht die internationale Dimension der Koalitionsfreiheit stärker gewürdigt, insbesondere durch Verweis auf die ILO-Übereinkommen Nr. 87 und 98 sowie Art. 11 EMRK. Die Rechtsprechung entwickelt sich in Richtung einer verstärkten Anerkennung gewerkschaftlicher Rechte auch im öffentlichen Sektor.