Gesetzestext
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1Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.

2Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.

Art. 24 BV — Niederlassungsfreiheit

Übersicht

Art. 24 BV gewährt Schweizer Bürgern zwei zentrale Bewegungsrechte. Erstens das Recht auf Niederlassung (Wohnsitz) an jedem Ort der Schweiz. Zweitens das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in sie einzureisen.

Diese Grundrechte stehen nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht zu. Ausländer sind davon ausgenommen, wie das Bundesgericht in BGE 127 I 97 bestätigt und BSK BV-Rudin N. 16 festhält. Die Niederlassungsfreiheit umfasst den Schutz vor staatlicher Willkür beim Wohnsitzwechsel und das Recht auf freie Auswanderung.

Das Bundesgericht prüft Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit nach Art. 36 BV streng. In BGE 147 I 103 etwa erklärte es polizeiliche Wegweisungen von Fahrenden für unverhältnismässig, weil diese ihre verfassungsrechtliche Bewegungsfreiheit verletzten. Zulässige Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein.

In der Praxis zeigt sich die Bedeutung besonders beim Familienrecht. In BGE 142 III 481 entschied das Bundesgericht über den Wegzug von Kindern ins Ausland. Es stellte fest, dass die Niederlassungsfreiheit der Eltern bei solchen Entscheiden zu berücksichtigen ist.

Ein praktisches Beispiel: Eine Schweizer Bürgerin kann von Zürich nach Genf ziehen, ohne behördliche Bewilligung zu benötigen. Sie kann auch ins Ausland auswandern. Die Behörden dürfen ihr die nötigen Papiere nicht verweigern, auch nicht wegen unbezahlter Steuern (Willkürverbot gemäss BGE 127 I 97).

Die Niederlassungsfreiheit ist eng mit anderen Grundrechten verknüpft. Sie ergänzt die allgemeine Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und steht in Wechselwirkung mit dem Schutz vor Willkür (Art. 9 BV) sowie den Verfahrensgarantien (Art. 29 BV).