1Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
2Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
Art. 24 BV — Niederlassungsfreiheit
#Übersicht
Art. 24 BV gewährt Schweizer Bürgern zwei zentrale Bewegungsrechte. Erstens das Recht auf Niederlassung (Wohnsitz) an jedem Ort der Schweiz. Zweitens das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in sie einzureisen.
Diese Grundrechte stehen nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht zu. Ausländer sind davon ausgenommen, wie das Bundesgericht in BGE 127 I 97 bestätigt und BSK BV-Rudin N. 16 festhält. Die Niederlassungsfreiheit umfasst den Schutz vor staatlicher Willkür beim Wohnsitzwechsel und das Recht auf freie Auswanderung.
Das Bundesgericht prüft Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit nach Art. 36 BV streng. In BGE 147 I 103 etwa erklärte es polizeiliche Wegweisungen von Fahrenden für unverhältnismässig, weil diese ihre verfassungsrechtliche Bewegungsfreiheit verletzten. Zulässige Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein.
In der Praxis zeigt sich die Bedeutung besonders beim Familienrecht. In BGE 142 III 481 entschied das Bundesgericht über den Wegzug von Kindern ins Ausland. Es stellte fest, dass die Niederlassungsfreiheit der Eltern bei solchen Entscheiden zu berücksichtigen ist.
Ein praktisches Beispiel: Eine Schweizer Bürgerin kann von Zürich nach Genf ziehen, ohne behördliche Bewilligung zu benötigen. Sie kann auch ins Ausland auswandern. Die Behörden dürfen ihr die nötigen Papiere nicht verweigern, auch nicht wegen unbezahlter Steuern (Willkürverbot gemäss BGE 127 I 97).
Die Niederlassungsfreiheit ist eng mit anderen Grundrechten verknüpft. Sie ergänzt die allgemeine Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und steht in Wechselwirkung mit dem Schutz vor Willkür (Art. 9 BV) sowie den Verfahrensgarantien (Art. 29 BV).
Art. 24 BV – Niederlassungsfreiheit
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 24 BV führt die in Art. 45 Abs. 1 der Bundesverfassung von 1874 verankerte Niederlassungsfreiheit nahezu wortgetreu weiter. Der Bundesrat bezeichnete die Bestimmung in seiner Botschaft als inhaltliche Kontinuität zum bisherigen Verfassungsrecht: «Die Niederlassungsfreiheit entspricht dem geltenden Art. 45 Abs. 1 BV» (BBl 1997 I 169). Die Kantone und Gemeinden bleiben verpflichtet, jeder Schweizerin und jedem Schweizer die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu gestatten (BBl 1997 I 169).
N. 2 Gegenüber dem Vorentwurf von 1995 (VE 1995) sowie dem Botschaftsentwurf wurden zwei materielle Entscheidungen getroffen: Erstens wurde die Niederlassungsfreiheit ausdrücklich auf Schweizerinnen und Schweizer beschränkt; eine Ausdehnung auf niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer war im Vernehmlassungsverfahren diskutiert, vom Bundesrat aber explizit abgelehnt worden (BBl 1997 I 169). Zweitens wurde das Recht, das Land zu verlassen und in die Schweiz einzureisen, in Absatz 2 ausdrücklich kodifiziert, um auch im Ausland geborenen Schweizerinnen und Schweizern den verfassungsrechtlich garantierten Zugang zur Schweiz zu sichern (BBl 1997 I 592).
N. 3 Im parlamentarischen Verfahren war die Formulierung von Absatz 2 umstritten. Ständerat Marty Dick (Rapporteur, TI) hielt in den Beratungen des Ständerates fest, dass für im Ausland geborene Schweizerinnen und Schweizer das Recht auf Einreise («entrer en Suisse») anstelle des Rechts auf Rückkehr («revenir») zu normieren sei. Diese Korrektur trägt dem Umstand Rechnung, dass Schweizerinnen und Schweizer, die nie in der Schweiz gelebt haben, kein «Rückkehrrecht» im technischen Sinne haben können, jedoch das Recht auf Einreise als Teil ihrer Staatsangehörigkeit geniessen sollen. Die Zweiabsatzstruktur — Niederlassung im Inland (Abs. 1) und Aus- sowie Einreisefreiheit (Abs. 2) — wurde in der Schlussabstimmung vom 18. Dezember 1998 von beiden Räten angenommen.
#2. Systematische Einordnung
N. 4 Art. 24 BV gehört zum Grundrechtskatalog (Art. 7–36 BV) und ist als klassisches Freiheitsrecht ausgestaltet. Die Norm enthält zwei sachlich verwandte, aber strukturell eigenständige Gewährleistungen: die Niederlassungsfreiheit im Inland (Abs. 1) und die Aus- und Einreisefreiheit (Abs. 2). Beide Garantien sind subjektive Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe; sie begründen keine Leistungsansprüche gegenüber dem Staat (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 463).
N. 5 Das Grundrecht schützt eine spezifische Form der persönlichen Freiheit (↔ Art. 10 Abs. 2 BV) — nämlich die räumliche Mobilität — und ist daher eng mit der allgemeinen Handlungsfreiheit verbunden. Es überlappt sich mit der Wirtschaftsfreiheit (→ Art. 27 BV) insoweit, als berufliche Mobilität häufig von der Wahl des Wohnsitzes abhängt; das Bundesgericht hat jedoch klargestellt, dass für hoheitliche Tätigkeiten allein Art. 24 BV massgeblich ist, während Art. 27 BV keine Anwendung findet (BGE 128 I 280 E. 3). Im Bereich der Aus- und Einreise bestehen Parallelen zu Art. 2 Protokoll Nr. 4 EMRK, welcher die Freizügigkeit innerhalb der Vertragsstaaten sowie das Recht auf Ausreise für jedermann und das Recht auf Einreise in das eigene Land garantiert (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1590 ff.).
N. 6 Die Einschränkungsvoraussetzungen richten sich nach Art. 36 BV: gesetzliche Grundlage (Abs. 1), öffentliches Interesse oder Schutz von Grundrechten Dritter (Abs. 2), Verhältnismässigkeit (Abs. 3) und Unantastbarkeit des Kerngehalts (Abs. 4). → Art. 36 BV gilt für alle Grundrechtsartikel (Art. 7–34 BV).
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Persönlicher Schutzbereich (Abs. 1 und 2)
N. 7 Art. 24 BV steht ausschliesslich Schweizerinnen und Schweizern zu. Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0). Doppelbürgerinnen und Doppelbürger sind erfasst. Niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer können sich nicht auf Art. 24 BV berufen; für sie gelten das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sowie das Freizügigkeitsabkommen mit der EU (FZA, SR 0.142.112.681) als massgebliche Rechtsgrundlagen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 463). Diese gesetzgeberische Entscheidung zur Beschränkung auf Schweizer Bürgerinnen und Bürger war bewusst und entspricht dem Gehalt des alten Art. 45 BV 1874 (BBl 1997 I 169).
N. 8 Für bevormundete oder verbeiständete Personen gilt Art. 24 BV ebenfalls uneingeschränkt; ihre Eigenschaft als Schutzbedürftige ändert an der Trägerschaft nichts. Allerdings kann Art. 377 Abs. 1 ZGB den Wohnsitzwechsel von einem Genehmigungsvorbehalt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde abhängig machen. Dieser Vorbehalt ist verfassungsrechtlich zulässig, muss aber verhältnismässig angewendet werden (BGE 131 I 266 E. 3).
3.2 Sachlicher Schutzbereich: Niederlassungsfreiheit (Abs. 1)
N. 9 Der sachliche Schutzbereich von Abs. 1 umfasst die Möglichkeit des persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz. Das Bundesgericht hat dies in seiner Leitformel so ausgedrückt: «Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet damit die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizerbürger die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes zu verhindern oder zu erschweren» (BGE 128 I 280 E. 4.1.1; unter Hinweis auf BGE 108 Ia 248 E. 1). Die Norm hat damit eine positive Dimension (Anspruch auf Niederlassung im gewählten Gebiet) und eine negative Dimension (Verbot der Erschwerung des Wohnsitzwechsels).
N. 10 «Niederlassung» im Sinne von Abs. 1 meint den zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. ZGB, d.h. den Ort, an dem eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens lebt. Der Begriff umfasst damit nicht bloss kurzfristigen Aufenthalt, sondern die dauernde Ansiedlung. Meldepflichten bei berufsbedingtem Aufenthalt in einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde schränken die Niederlassungsfreiheit nicht ein, solange sie nicht genehmigungspflichtig ausgestaltet sind (Caselaw-Schicht, BGE 148 I 97).
N. 11 Das Grundrecht enthält eine föderale Dimension: In einem Bundesstaat, in dem die Kantone und Gemeinden eigene Hoheitsgebiete bilden, verbietet Art. 24 Abs. 1 BV, dass ein Gemeinwesen das Niederlassen von Schweizerbürgerinnen und -bürgern, die nicht Angehörige des eigenen Kantonsgebietes sind, verhindert oder erschwert. Dies ist der historische Kerngehalt der Norm, der auf die Beseitigung kantonaler Niederlassungsschranken aus der Zeit vor 1874 zurückgeht (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 728).
3.3 Sachlicher Schutzbereich: Aus- und Einreisefreiheit (Abs. 2)
N. 12 Absatz 2 garantiert das Recht, die Schweiz zu verlassen (Ausreisefreiheit) und in die Schweiz einzureisen (Einreisefreiheit). Beide Rechte sind als subjektive Abwehrrechte konzipiert. Die Ausreisefreiheit schützt vor staatlichen Massnahmen, die eine Person am Verlassen des Staatsgebietes hindern — beispielsweise durch Passentzug, Ausreisesperren oder faktische Erschwerungen wie die Verweigerung einer Abmeldebestätigung wegen Steuerschulden (vgl. Caselaw-Schicht, BGE 127 I 97). Die Einreisefreiheit sichert jedem Schweizer das Recht, das eigene Land zu betreten; sie kann nicht durch staatliche Massnahmen ausgehebelt werden, die die Einreise faktisch verhindern.
N. 13 Anders als Art. 2 Protokoll Nr. 4 EMRK, der «seinem eigenen Land» gegenüber das Einreiserecht formuliert, ist Art. 24 Abs. 2 BV personell durch die Staatsangehörigkeit beschränkt. Ausländische Staatsangehörige können sich nicht auf Abs. 2 berufen; für sie gilt das Ausländerrecht sowie ggf. das FZA. Der bewusste Verzicht auf eine Ausdehnung entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers (BBl 1997 I 169).
#4. Rechtsfolgen
N. 14 Eingriffe in Art. 24 BV müssen die Voraussetzungen von Art. 36 BV kumulativ erfüllen. Das Bundesgericht wendet bei Wohnsitzpflichten für Beamte und Amtsträger eine differenzierte Verhältnismässigkeitsprüfung an: Massgebend sind die dienstliche Notwendigkeit (etwa Pikettbereitschaft, Disponibilität) und die Verbundenheit des Amtsträgers mit der Bevölkerung; rein fiskalische Gründe für eine Wohnsitzpflicht scheiden von vornherein als öffentliches Interesse aus (BGE 128 I 280 E. 4.2, unter Hinweis auf BGE 118 Ia 410).
N. 15 Der Kerngehalt von Art. 24 BV ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Ein vollständiges Verbot der Niederlassung für Schweizerinnen und Schweizer in einem bestimmten Kanton oder einer bestimmten Gemeinde würde den Kerngehalt verletzen. Ebenfalls kerngehaltswidrig wäre eine staatliche Massnahme, die eine Person dauerhaft an der Ausreise hindert oder ihr die Einreise in die Schweiz dauerhaft verwehrt (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729 f.).
N. 16 Die Niederlassungsfreiheit muss bei der Anwendung privatrechtlicher Normen mitberücksichtigt werden, wenn staatliche Stellen beteiligt sind. In BGE 142 III 481 E. 2.5 hielt das Bundesgericht fest, dass der Gesetzgeber bei der Revision von Art. 301a ZGB ausdrücklich die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern respektieren wollte und die ursprüngliche Version des Bundesratsentwurfs, welche die Zustimmungspflicht auch auf den Wohnsitzwechsel des Elternteils selbst ausgedehnt hätte, verfassungsrechtliche Bedenken wegen Art. 24 BV auslöste. Die parlamentarische Debatte (AB 2013 S 12 ff.) führte zur Einschränkung der Zustimmungspflicht auf den Aufenthaltsort des Kindes.
#5. Streitstände
5.1 Tragweite des Schutzes vor Wohnsitzpflichten
N. 17 Umstritten ist, in welchem Umfang Art. 24 BV die Freiheit der Wohnortwahl gegenüber Arbeitgeberanforderungen schützt. Müller/Schefer (Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 729) betonen, dass Wohnsitzpflichten für Beamte nur dann verfassungskonform sind, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit der Amtsführung besteht und rein organisatorische oder fiskalische Motive ausscheiden. Das Bundesgericht folgt dieser Linie, misst aber Amtsträgern in hoheitlichen Funktionen mit grosser Weisungsunabhängigkeit eine besondere Verbundenheitspflicht zu: Die Übertragung derartiger Staatsgewalt liege «grundsätzlich in der Regelungskompetenz der Kantone» und eine Wohnsitzpflicht sei im Lichte des föderalen Demokratieprinzips legitim (BGE 128 I 280 E. 4.3). Hangartner/Kley (Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen, 2000, Rz. 1576) stützen diese Linie mit dem Argument, dass staatliche Hoheitsträger demokratische Legitimation im jeweiligen Gemeinwesen benötigen.
N. 18 Rhinow/Schefer/Uebersax (Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1590) weisen darauf hin, dass das Bundesgericht in späteren Entscheiden eine zunehmende Zurückhaltung gegenüber kantonalen Wohnsitzpflichten dort signalisiert hat, wo keine eigentliche hoheitliche Tätigkeit vorliegt. Diese Öffnung entspricht der gesellschaftlichen Entwicklung erhöhter beruflicher Mobilität, ohne jedoch den Kernbereich der Wohnsitzpflichten für echte Hoheitsfunktionen anzutasten. Ob für bestimmte Kategorien — z.B. Schulleiterinnen — an der Wohnsitzpflicht festgehalten werden kann, ist nach Bundesgericht eine Frage der Verhältnismässigkeit im Einzelfall.
5.2 Schutzbereich bei fahrenden Gemeinschaften
N. 19 Die Frage, ob Art. 24 Abs. 1 BV auch eine nomadische Lebensweise schützt — also nicht die feste Niederlassung, sondern die Freiheit, keinen festen Wohnsitz zu wählen —, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschliessend geklärt. In BGE 145 I 73 E. 7.1.1 führte das Bundesgericht aus, dass Art. 24 Abs. 1 BV den fahrenden Gemeinschaften die Freiheit der Niederlassung «an einem Ort des Landes» garantiert, ohne dass damit ein Anspruch auf Bereitstellung von Standplätzen durch die Gemeinwesen begründet wäre. Die Räumung eines rechtswidrigen Lagers verletzt Art. 24 BV nicht, sofern die Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Sambuc Bloise (La situation juridique des Tziganes en Suisse, 2007, S. 384) und die EGMR-Rechtsprechung (Chapman v. Royaume-Uni, § 73–74) verlangen hingegen, dass staatliche Planungs- und Verwaltungsmassnahmen die spezifische Lebenssituation fahrender Gemeinschaften gebührend berücksichtigen, was ein Spannungsfeld zwischen dem negativen Abwehrrecht und möglichen positiven Schutzpflichten aus Art. 8 EMRK eröffnet.
5.3 Verhältnis zwischen Niederlassungsfreiheit der Eltern und Kindeswohl
N. 20 Bei internationalem Wegzug eines sorgeberechtigten Elternteils entsteht eine Kollision zwischen Art. 24 BV und dem Kindeswohl (Art. 11 BV). Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 481 E. 2.5 klargestellt, dass der Gesetzgeber die Niederlassungsfreiheit als Ausgangspunkt gewählt hat: Die Motive des wegziehenden Elternteils stehen nicht zur richterlichen Prüfung; der Wegzugswille ist als gegeben hinzunehmen, und die Kinderbelange sind daran anzupassen (Art. 301a Abs. 5 ZGB). Büchler/Maranta (Das neue Recht der elterlichen Sorge, Jusletter 11. August 2014, Rz. 84 f.) und Fassbind (AJP 2014, S. 697) begrüssen diese grundrechtsfreundliche Auslegung. Eine Mindermeinung — Coester-Waltjen (iFamZ 2012, S. 313) — kritisiert, dass dadurch die Elternautonomie im Ergebnis über das Kindeswohl gestellt werde, was die Wertung von Art. 11 BV untergrabe. Das Bundesgericht begegnet dieser Kritik mit dem Argument, dass strukturell analoge Freiheitsrechte (Scheidungsfreiheit, Ehefreiheit) ebenfalls nicht beschränkt werden, nur weil gemeinsame Kinder vorhanden sind.
#6. Praxishinweise
N. 21 Wohnsitzpflichten für Staatsangestellte und Amtsträger: Eine Wohnsitzpflicht ist verfassungskonform, wenn (i) eine gesetzliche Grundlage besteht, (ii) ein sachliches öffentliches Interesse nachweisbar ist (dienstliche Notwendigkeit oder Verbundenheit mit der Bevölkerung) und (iii) die Regelung verhältnismässig ist. Rein fiskalische Motive genügen nicht (BGE 128 I 280 E. 4.2). Im Einzelfall kann eine im Grundsatz gerechtfertigte Wohnsitzpflicht dennoch unverhältnismässig sein, wenn persönliche Umstände ein Abweichen gebieten (BGE 128 I 280 E. 4.5). Leitend ist der demokratische Grundgedanke, wonach Staatsgewalt durch die Staatsunterworfenen ausgeübt wird — insbesondere bei weisungsunabhängigen hoheitlichen Amtsträgern.
N. 22 Politische Rechte und Wohnsitzpflicht: Eine Wohnsitzpflicht für gewählte Amtsträger berührt als Wählbarkeitsvoraussetzung den Schutzbereich der politischen Rechte und ist daher mit Stimmrechtsbeschwerde anfechtbar (BGE 128 I 34 E. 1d). Die Behörde darf ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage keine Ausnahmen von einer klar formulierten Wohnsitzpflicht schaffen; der Weg einer Gesetzesrevision ist einzuhalten (BGE 128 I 34 E. 3d).
N. 23 Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch Kindesschutzrecht: Bei der Genehmigung eines Wohnsitzwechsels für bevormundete Personen (Art. 377 Abs. 1 ZGB) muss die zuständige Behörde das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten. Der Wechsel ist zu bewilligen, wenn er dem wohlverstandenen Interesse der verbeiständeten Person entspricht; fiskalische Interessen der abgebenden Behörde sind kein legitimes Abweisungsgrund (BGE 131 I 266 E. 3 und 4.1).
N. 24 Aus- und Einreisefreiheit in der Praxis: Art. 24 Abs. 2 BV verhindert staatliche Massnahmen, die eine Schweizerin oder einen Schweizer faktisch am Verlassen der Schweiz hindern. Die Verweigerung administrativer Dienstleistungen (z.B. Abmeldebestätigung) wegen zivilrechtlicher Verbindlichkeiten wie Steuerschulden ist willkürlich und verletzt das Grundrecht (vgl. Caselaw-Schicht, BGE 127 I 97). Passbeschränkungen sind nur nach Massgabe von Art. 36 BV zulässig; eine spezifische gesetzliche Grundlage ist zwingend erforderlich.
N. 25 Internationalrechtliche Bezüge: Art. 24 BV ist im Lichte von Art. 2 Protokoll Nr. 4 EMRK auszulegen. Im Unterschied zur EMRK schränkt die BV die Freizügigkeitsgarantie auf Schweizerinnen und Schweizer ein; für EU/EFTA-Staatsangehörige gilt das FZA (SR 0.142.112.681), das eigenständige Freizügigkeitsrechte begründet. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die hoheitliche Tätigkeit von Urkundspersonen vom FZA ausgenommen ist (Art. 10 und 16 Anhang I FZA; BGE 128 I 280 E. 3). → Art. 190 BV (massgebendes Recht) ist bei allfälligen Konflikten zwischen Art. 24 BV und dem FZA zu berücksichtigen.
Rechtsprechung
#Grundsätze der Niederlassungsfreiheit
#Inhalt und Umfang
BGE 148 I 97 vom 21.1.2021 Art. 24 BV gewährleistet das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes in der Schweiz. Definiert den Inhalt und Umfang der Niederlassungsfreiheit und grenzt die kantonalen Kompetenzen ab.
«Die Niederlassungsfreiheit garantiert ad ogni persona di cittadinanza svizzera la possibilità di eleggere qualsiasi luogo della Svizzera come luogo di residenza e di ricevere i corrispondenti annunci. D'altro canto, impone ai Cantoni e ai Comuni di permettere ad ogni cittadino svizzero di stabilirsi sul loro territorio, di iscriverlo negli appositi registri.»
BGE 128 I 280 vom 1.1.2002 Niederlassungsfreiheit schützt die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz. Grundlegender Entscheid zur Reichweite des Grundrechts bei hoheitlichen Tätigkeiten.
«Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet damit die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizerbürger die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des Wohnsitzes vom einen zum andern Ort zu erschweren.»
#Wohnsitzpflichten und berufliche Beschränkungen
#Hoheitliche Tätigkeiten
BGE 128 I 280 vom 1.1.2002 Wohnsitzpflicht für Urkundspersonen ist mit Art. 24 BV vereinbar. Präzisiert die zulässigen Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit bei hoheitlichen Aufgaben.
«Die Regelung des Kantons Appenzell I.Rh., wonach die hoheitliche Beurkundungsbefugnis Personen mit Wohnsitz im Kanton vorbehalten wird, ist mit der Bundesverfassung und namentlich mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar.»
BGE 128 I 34 vom 1.1.2001 Wohnsitzpflicht für Regierungsstatthalter betrifft das passive Wahlrecht. Zeigt den Zusammenhang zwischen Niederlassungsfreiheit und politischen Rechten auf.
«Die Wohnsitzpflicht zählt wie die klassischen Unvereinbarkeitsbestimmungen zum von Art. 85 lit. a OG erfassten Schutzbereich der politischen Rechte.»
#Berufliche Mobilität und Meldepflicht
BGE 148 I 97 vom 21.1.2021
Meldepflicht bei beruflichem Aufenthalt ist zulässig, darf aber nicht genehmigungspflichtig sein.
Aktuelle Rechtsprechung zu Zweitwohnsitzen aus beruflichen Gründen.
«Die Meldepflicht bei beruflich bedingtem Aufenthalt in einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde schränkt die Ausübung der Niederlassungsfreiheit nicht ein. Die Meldung darf jedoch nicht einer Genehmigungsregelung unterliegen.»
#Bewegungsfreiheit (Art. 24 Abs. 2 BV)
#Auswanderungsfreiheit
BGE 127 I 97 vom 1.1.2001 Verweigerung einer Abmeldebestätigung wegen Steuerschulden verletzt das Willkürverbot. Wichtiger Entscheid zur praktischen Ausübung der Auswanderungsfreiheit.
«Es verstösst gegen das Willkürverbot, einer Person die polizeiliche Abmeldung nicht zu bestätigen, weil sie offene Steuerschulden hat.»
#Familienrecht und Kindeswohl
BGE 142 III 481 vom 11.3.2016 Wegzug eines Kindes ins Ausland erfordert Abwägung zwischen Bewegungsfreiheit der Eltern und Kindeswohl. Leitentscheid zur Spannungslage zwischen elterlicher Mobilität und Kindesinteressen.
«Das neue Recht statuiert als allgemeinen Grundsatz die gemeinsame elterliche Sorge [...] Mit dem neuen Recht wird auch die Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Eltern respektiert.»
BGE 131 I 266 vom 27.4.2005 Wohnsitzwechsel bevormundeter Personen unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Zeigt die Grenzen staatlicher Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf.
«Die auf Art. 377 Abs. 1 ZGB abgestützte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit muss verhältnismässig sein.»
#Fahrende Gemeinschaften
#Schutz nomadischer Lebensweise
BGE 145 I 73 vom 13.2.2019 Räumung rechtswidriger Lager verletzt Art. 24 BV nicht. Wichtiger Entscheid zum Schutz fahrender Gemeinschaften und den Grenzen ihrer Niederlassungsfreiheit.
«Die Räumung eines rechtswidrigen Lagers - vorgesehen in den Art. 24 bis 28 LSCN - verletzt weder den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) noch die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) noch die Allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV).»
#Interkantonale und internationale Bezüge
#Föderalismus und Kompetenzkonflikte
BGE 131 I 266 vom 27.4.2005 Bundesgericht entscheidet Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Vormundschaftsbehörden. Zeigt die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit für das föderale Gleichgewicht.
«Tragweite von Art 83 lit. e OG bei Streitigkeiten zwischen den kantonalen Vormundschaftsbehörden über den Wechsel des Wohnsitzes bevormundeter Personen.»
#Europarecht und Personenfreizügigkeit
BGE 135 II 1 vom 12.11.2008 Nichtigerklärung einer Einbürgerung führt zur ausländerrechtlichen Rückversetzung. Zeigt die Abgrenzung zwischen schweizerischer Niederlassungsfreiheit und europäischer Personenfreizügigkeit.
«Mit der Nichtigerklärung der Einbürgerung wird die davon betroffene Person ausländerrechtlich, unter Vorbehalt allfälliger Untergangsgründe, in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt.»
BGE 135 I 153 vom 27.3.2009
Familiennachzug und umgekehrter Familiennachzug bei Schweizer Kindern.
Verbindung zwischen Art. 24 BV und ausländerrechtlichen Bestimmungen.
«Erscheint die Ausreise von anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen einer ausländischen Person, welche die Schweiz verlassen muss, nicht ohne Weiteres zumutbar, ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen.»
#Aktuelle Entwicklungen
#Meldewesen und Digitalisierung
VB.2022.00722 vom 22.8.2024 (Verwaltungsgericht ZH) Polizeiliche Meldepflicht für im Ausland lebende Schweizer Bürger bei regelmässigem Aufenthalt. Neueste kantonale Rechtsprechung zur praktischen Umsetzung der Meldepflicht.
Das Registerharmonisierungsgesetz umschreibt Begriffe wie Niederlassungsgemeinde und Aufenthaltsgemeinde auf bundesrechtlicher Ebene.
#Familiennachzug in komplexen Fällen
2C 273/2023 vom 30.5.2024 Einreise zur Wohnsitznahme und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Jüngster Bundesgerichtsentscheid zur Abgrenzung von schweizerischem und ausländerrechtlichem Aufenthaltsrecht.