1Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.
2Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.
3Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.
4Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.
Art. 186 BV — Übersicht
Art. 186 BV regelt die Aufgaben des Bundesrates im föderalen System. Der Bundesrat muss die Beziehungen zu den Kantonen pflegen und mit ihnen zusammenarbeiten (Abs. 1). Er hat kantonale Erlasse zu genehmigen, wenn das Bundesrecht dies für dessen korrekte Durchführung verlangt (Abs. 2). Der Bundesrat kann gegen Verträge zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Ausland Einsprache erheben (Abs. 3). Schliesslich sorgt er für die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone und trifft bei Verstössen die nötigen Massnahmen (Abs. 4).
Die Norm ist zentral für den kooperativen Föderalismus in der Schweiz (BBl 1997 I 447). Die Beziehungspflege (Abs. 1) umfasst regelmässige Konsultationen und den Dialog in Konferenzen, begründet aber keine einklagbaren Rechte der Kantone (Biaggini, BV Kommentar, Art. 186 N 3). Die Genehmigungspflicht (Abs. 2) besteht nur bei ausdrücklicher bundesrechtlicher Vorgabe oder wenn ohne Genehmigung die einheitliche Rechtsdurchführung gefährdet wäre (Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar, Art. 186 N 11).
Die Bundesaufsicht (Abs. 4) ist eine Pflicht, nicht nur eine Befugnis des Bundesrates (JAAC 69.1). Sie soll die einheitliche und korrekte Anwendung von Bundesrecht sicherstellen (BGE 148 II 369). Der Bundesrat verfügt über verschiedene Aufsichtsmittel: von der Information über Mahnungen bis zur Ersatzvornahme (Tschannen/Zimmerli/Müller, Verwaltungsrecht, § 57 N 23). Als letztes Mittel steht die Bundesintervention zur Verfügung.
Ein Beispiel: Verweigert ein Kanton die ordnungsgemässe Durchführung des Ausländerrechts, kann der Bundesrat zunächst mahnen, dann Weisungen erlassen und schliesslich die Aufgabe selbst übernehmen.
Art. 186 BV — Doktrin
#Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 186 BV kodifiziert die Beziehungen des Bundesrats zu den Kantonen und hat seine unmittelbaren Vorläufer in Art. 102 Ziff. 2, 8 und 9 der Bundesverfassung von 1874 (aBV). Der Bundesrat war bereits unter der alten Verfassung für die Pflege der Beziehungen zu den Kantonen, die Genehmigung kantonaler Erlasse und die Aufsicht über die Einhaltung des Bundesrechts zuständig. Die Totalrevision von 1999 überführte diese Kompetenzen — leicht systematisiert und sprachlich modernisiert — in die neue Verfassung, ohne materiell neue Regelungsinhalte zu schaffen.
N. 2 Die Botschaft des Bundesrats zur neuen Bundesverfassung vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 1 ff., S. 436 ff.) betonte, Art. 186 BV bündele die zentralen Elemente des bundesstaatlichen Zusammenwirkens zwischen Bund und Kantonen in einer einzigen Bestimmung. Der Bundesrat bekräftigte dabei die Pflege der Beziehungen nicht als blossen Auftrag zur Interessenvertretung, sondern als aktive Zusammenarbeit, die auf Kooperation und Dialog ausgerichtet ist. Die Botschaft umschreibt die Genehmigung kantonaler Erlasse als Kontrollmechanismus zur Sicherstellung der Bundesrechtskonformität kantonalen Rechts im Vollzugsbereich; das Einspracherecht gegenüber kantonalen Verträgen blieb gegenüber der alten Verfassung im Kern unverändert (BBl 1997 I 437 f.).
N. 3 Im parlamentarischen Prozess wurden keine wesentlichen inhaltlichen Korrekturen am Entwurf vorgenommen. Die Norm wurde im Wesentlichen in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung verabschiedet. Der Charakter des Absatzes 4 — Bundesaufsicht als umfassende Pflicht — war bereits vor der Totalrevision in der Praxis des Bundesrats und in der Doktrin anerkannt und wurde nicht grundsätzlich neu konzipiert.
#Systematische Einordnung
N. 4 Art. 186 BV steht im 6. Kapitel («Bundesrat und Bundesverwaltung») des 5. Titels («Bundesbehörden») und nennt die Kompetenzen des Bundesrats in seinen Beziehungen zu den Kantonen. Die Norm ist eine Kompetenznorm organisatorischer Natur; sie begründet keine subjektiven Rechte Privater.
N. 5 Die Bestimmung steht in engem systematischem Zusammenhang mit:
- → Art. 3 BV (Kantonsautonomie und Restkompetenz der Kantone): Die Bundesaufsicht nach Art. 186 Abs. 4 BV findet ihre Grenze dort, wo die Kantone in verfassungsmässiger Weise autonom handeln.
- ↔ Art. 44–53 BV (Verhältnis von Bund und Kantonen): Art. 186 BV konkretisiert auf Ebene der Bundesexekutive, was Art. 44 (Zusammenarbeit und gegenseitige Rücksichtnahme), Art. 46 (Umsetzung des Bundesrechts) und Art. 49 Abs. 2 BV (Bundesaufsicht) programmatisch vorgeben.
- → Art. 49 Abs. 2 BV: Der Auftrag, über die Einhaltung des Bundesrechts zu wachen, ist die verfassungsrechtliche Grundlage der Bundesaufsicht. Art. 186 Abs. 4 BV bezeichnet den Bundesrat als primären Träger dieser Aufsicht.
- → Art. 182 BV (Rechtsetzung und Vollzug): Der Bundesrat vollzieht das Bundesrecht und erlässt die erforderlichen Verordnungen; Art. 186 BV ergänzt diese Vollzugskompetenz durch spezifische Aufsichtsinstrumente.
- → Art. 191c BV (richterliche Unabhängigkeit): Die Grenzen der Bundesaufsicht gegenüber kantonalen Gerichten werden durch das Gewaltenteilungsprinzip in Verbindung mit Art. 191c BV bestimmt.
N. 6 Art. 186 BV ist eine Organisationsnorm; ihre Rechtsfolgen richten sich primär an den Bundesrat als Behörde. Sie vermittelt Privaten keine unmittelbar durchsetzbaren Ansprüche, wohl aber ist die Pflicht zur Bundesaufsicht (Abs. 4) nach der Rechtsprechung eine echte Amtspflicht des Bundes (→ N. 30).
#Tatbestandsmerkmale und Norminhalt
#Absatz 1: Pflege der Beziehungen und Zusammenarbeit
N. 7 Art. 186 Abs. 1 BV verpflichtet den Bundesrat, die Beziehungen zu den Kantonen aktiv zu pflegen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Diese Bestimmung ist programmatischer und institutioneller Natur und bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für die institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen (Konferenz der Kantonsregierungen, interkantonale und Bund-Kantone-Konferenzen). Nach Tschannen/Zimmerli/Müller umfasst diese Pflicht insbesondere die frühzeitige Information und Konsultation der Kantone in Planungs- und Gesetzgebungsverfahren des Bundes (Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, Rz. 908 f.).
N. 8 Aus Abs. 1 folgt keine Pflicht des Bundesrats, bestimmte Kooperationsformen zu wählen. Die Wahl der Zusammenarbeitsform liegt in seinem Ermessen. Eine Verletzung von Abs. 1 kann grundsätzlich nicht gerichtlich durchgesetzt werden, da es sich um eine organisatorische Pflicht handelt, nicht um ein subjektives Recht Dritter.
#Absatz 2: Genehmigung kantonaler Erlasse
N. 9 Art. 186 Abs. 2 BV ermächtigt den Bundesrat, kantonale Erlasse dort zu genehmigen, wo die Durchführung des Bundesrechts dies verlangt. Die Genehmigungspflicht ist keine allgemeine, sondern setzt eine bundesrechtliche Grundlage voraus, die die Genehmigung als Vollzugsbedingung anordnet (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 1461). Die Norm begründet nicht selbst eine Genehmigungspflicht, sondern setzt eine voraus.
N. 10 Die Genehmigung ist ein präventives Aufsichtsinstrument, das die Bundesrechtskonformität kantonaler Vollzugserlasse sicherstellt, bevor sie in Kraft treten oder ihre Wirkungen entfalten. Inhaltlich prüft der Bundesrat im Genehmigungsverfahren nur die Übereinstimmung des kantonalen Erlasses mit dem massgebenden Bundesrecht; eine Zweckmässigkeitsprüfung findet im Regelfall nicht statt (Künzli, BSK BV, Art. 186 N. 18 f.). Die Genehmigung hat deklaratorischen Charakter, soweit der kantonale Erlass ohnehin bundesrechtskonform ist; bei Vorbehalt oder Ablehnung entfaltet sie konstitutive Wirkung.
N. 11 Kantonale Erlasse, die einer Bundesgenehmigung bedürfen, entfalten ihre Wirkung erst mit der Genehmigung. Erteilt der Bundesrat die Genehmigung mit Auflagen oder Vorbehalten, ist der Kanton verpflichtet, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.
#Absatz 3: Einsprache gegen kantonale Verträge
N. 12 Art. 186 Abs. 3 BV verleiht dem Bundesrat das Recht, gegen interkantonale Verträge (Konkordate) und gegen Verträge der Kantone mit dem Ausland Einsprache zu erheben. Einsprachegründe sind insbesondere: Verletzung von Bundesrecht oder Bundesverfassung, Beeinträchtigung bundesstaatlicher Interessen oder Eingriff in Bundeszuständigkeiten (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 2805 f.). Der Begriff «Einsprache» bezeichnet hier ein formelles Anfechtungsinstrument, das präventiven und repressiven Charakter verbindet.
N. 13 Interkantonale Verträge bedürfen nach Art. 48 Abs. 3 BV einer Genehmigung durch den Bund, wenn sie die Rechte und Pflichten der anderen Kantone oder des Bundes berühren. Die Einsprache nach Art. 186 Abs. 3 BV ist demgegenüber ein Instrument des Bundesrats, das von der formellen Genehmigungspflicht nach Art. 48 Abs. 3 BV zu unterscheiden ist. Das Einspracherecht nach Abs. 3 wird in der Praxis selten ausgeübt; die Koordination erfolgt zumeist im Vorfeld durch Konsultation.
N. 14 Das Einspracherecht des Bundesrats gegenüber Staatsverträgen der Kantone mit dem Ausland ist im Lichte von Art. 55 BV und der Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik zu lesen. Das Einspracherecht stellt sicher, dass die Kantone bei ihrer völkerrechtlichen Betätigung (innerhalb der durch Art. 56 BV gezogenen Grenzen) nicht mit den aussenpolitischen Interessen des Bundes kollidieren.
#Absatz 4: Bundesaufsicht
N. 15 Art. 186 Abs. 4 BV beauftragt den Bundesrat, für die Einhaltung (1) des Bundesrechts, (2) der Kantonsverfassungen und (3) der Verträge der Kantone zu sorgen und dazu «die erforderlichen Massnahmen» zu treffen. Die Norm ist die zentrale einfachverfassungsrechtliche Ausgestaltung der in Art. 49 Abs. 2 BV verankerten Bundesaufsicht.
N. 16 Träger der Aufsicht ist primär der Bundesrat, wobei die Aufsichtskompetenzen durch Bundesgesetz an andere Bundesbehörden delegiert werden können und dies in zahlreichen Sachgebieten auch geschehen ist (z.B. FINMA, BAV, BAFU). In solchen Fällen nimmt die betreffende Bundesbehörde die Aufsicht im übertragenen Wirkungskreis wahr.
N. 17 Die Bundesaufsicht nach Abs. 4 ist nicht bloss eine Befugnis, sondern eine echte Pflicht des Bundesrats (JAAC 69.1 vom 31. August 2004). Sie umfasst sowohl den Bereich, in dem die Kantone Bundesrecht vollziehen (übertragener Wirkungskreis), als auch denjenigen, in dem das autonome kantonale Recht an Bundesrecht gemessen werden kann (Eigenwirkungsbereich). Die Aufsicht ist umfassend und nicht auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt.
N. 18 Das Aufsichtsobjekt umfasst neben dem Bundesrecht auch die Kantonsverfassungen. Letzteres erklärt sich daraus, dass der Bund gemäss Art. 51 BV die Kantonsverfassungen gewährleistet und damit ein Interesse an deren Einhaltung hat. Der Bund beaufsichtigt damit implizit auch die kantonale Verfassungsmässigkeit kantonalen Handelns (Tschannen, a.a.O., Rz. 985).
N. 19 Die «erforderlichen Massnahmen» nach Abs. 4 sind unbestimmt und dem Bundesrat obliegt eine Auswahl nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit (→ Art. 5 Abs. 2 BV) und der Subsidiarität. Anerkannte Aufsichtsmittel sind (gemäss der in JAAC 69.1 niedergelegten Praxis): Informationsrechte, Berichterstattungspflichten, Weisungen, Beratung, die Behördenbeschwerde an das Bundesgericht, Ersatzvornahme sowie — äusserst umstritten — die Kassation kantonaler Akte (→ N. 26–29).
#Rechtsfolgen
N. 20 Art. 186 BV begründet als Organisationsnorm keine subjektiven Rechte. Aus einem Verstoss gegen die Aufsichtspflicht (Abs. 4) folgt jedoch, dass der Bund nach Art. 3 VG (SR 170.32) unter bestimmten Voraussetzungen haftbar werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass Art. 49 Abs. 2 BV keine Verhaltensnorm darstellt, die eine Garantenstellung im haftungsrechtlichen Sinne begründet (Urteil A-112/2017 vom 31. August 2017; bestätigt in der Literatur von Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1480).
N. 21 Die Genehmigung nach Abs. 2 stellt eine Verfügung (im Sinne des VwVG, SR 172.021) dar und kann mit den üblichen Rechtsmitteln angefochten werden, soweit dies sachgebiets- oder prozesskompetenzrechtlich zulässig ist. Eine kantonal- oder bundesgerichtliche Anfechtung der Nichtgenehmigung ist im Einzelfall möglich.
N. 22 Das Einspracherecht nach Abs. 3 löst kein förmliches Verfahren mit festgelegtem Verlauf aus. Die Rechtswirkung einer erhobenen Einsprache hängt von der gesetzlichen Ausgestaltung im jeweiligen Sachgebiet ab. Wird Einsprache erhoben, ist der Vertrag in der Regel vorerst nicht vollziehbar.
N. 23 Die Wahrnehmung der Bundesaufsicht nach Abs. 4 kann — sofern der ordentliche Rechtsweg nicht offensteht — in Form von Weisungen, Anordnungen oder, in extremis, durch Ersatzvornahme erfolgen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Bundesrat grundsätzlich alle zweckmässigen Mittel zur Durchsetzung des Bundesrechts einsetzen kann (Urteil 1C_35/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2, mit Hinweis auf Griffel, Gutachten 2017, S. 61 f.).
#Streitstände
#1. Kassation kantonaler Gerichtsurteile durch den Bundesrat
N. 24 Die bedeutendste und umstrittenste Frage zu Art. 186 Abs. 4 BV betrifft die Reichweite der «erforderlichen Massnahmen»: Kann der Bundesrat als Aufsichtsbehörde kantonale Gerichtsurteile aufheben?
N. 25 Die herrschende Lehre verneint dies grundsätzlich. Hangartner (ZBl 76/1975 S. 6 ff. und 12 ff.) sowie Rhinow/Schefer/Uebersax (a.a.O., Rz. 788) und Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr (a.a.O., Rz. 1480) halten dafür, dass aus dem Gewaltenteilungsprinzip (in Verbindung mit Art. 191c BV, richterliche Unabhängigkeit) folgt, dass der Bund ein kantonales Gerichtsurteil grundsätzlich nicht aufheben kann. Ein Gerichtsurteil kann nur durch ein Gericht abgeändert werden; die Aufsicht über die Justiz muss sich auf administrative Belange beschränken.
N. 26 Eine Minderheitsmeinung lässt die Kassation kantonaler Gerichtsurteile als «ultima ratio» bei schwersten Bundesrechtsverletzungen zu: Kölz/Häner/Bertschi (Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 768) und Künzli (BSK BV, Art. 186 N. 36) halten die Kassation für in Ausnahmefällen denkbar. Tschannen (Staatsrecht, 5. Aufl. 2021, Rz. 988) schliesst sich dem an, beschränkt sie aber auf Fälle, in denen der ordentliche Rechtsweg nicht offensteht.
N. 27 Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 151 I 382 (= Urteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025) E. 4.9.2 diese Streitfrage im Wesentlichen zugunsten der herrschenden Lehre entschieden: Die aufsichtsrechtliche Kassation eines kantonalen Gerichtsurteils gestützt auf Art. 186 Abs. 4 BV sei, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen möglich und scheide jedenfalls aus, wenn der ordentliche Rechtsweg in Form einer Behördenbeschwerde offenstehe. Aus dem Gewaltenteilungsprinzip und Art. 191c BV folge, dass Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Gerichtsurteile gebunden sind.
#2. Die Behördenbeschwerde als bevorzugtes Aufsichtsmittel
N. 28 Die Behördenbeschwerde des Bundes an das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 111 Abs. 2 BGG) gilt in Rechtsprechung und Lehre als das vorrangige Aufsichtsinstrument, weil sie auf den ordentlichen Rechtsweg zurückgreift und damit die kantonale Justizautonomie wahrt. Das Bundesgericht hat in BGE 148 II 369 (= 2C_1038/2020 vom 15. März 2022) festgehalten, dass die Behördenbeschwerde ein Mittel der Bundesaufsicht ist, das auf das kantonale Rechtsmittelsystem zurückgreift und diesem «in gewisser Weise autonom» ist. Waldmann (BSK BV, Art. 49 N. 44) und Pflüger (Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, 2013, Rz. 826 ff.) betonen die Priorität dieses Mittels gegenüber anderen Aufsichtsinstrumenten.
N. 29 Das Bundesgericht hat in BGE 148 II 369 E. 3.3.7 festgestellt, dass die Funktion der Behördenbeschwerde als Aufsichtsmittel des Bundes wesentlich erschwert wird, wenn kantonales Verfahrensrecht in einer Weise angewendet wird, dass der Bundesbehörde Gerichtskosten auferlegt werden. Einer Bundesbehörde, die im Rahmen einer Behördenbeschwerde ihre Aufsichtsfunktion ohne Vermögensinteressen wahrnimmt, dürfen grundsätzlich keine kantonalen Gerichtskosten auferlegt werden.
#3. Verhältnis der Bundesaufsicht zur Subsidiarität
N. 30 Art. 186 Abs. 4 BV verpflichtet den Bundesrat zum Eingreifen, wenn Bundesrecht nicht eingehalten wird. Nach der Rechtsprechung gilt dabei das Subsidiaritätsprinzip: Der Bundesrat wählt zunächst das mildeste geeignete Aufsichtsmittel. Ist der ordentliche Rechtsweg (Behördenbeschwerde) gangbar, verdrängt er die direkte Aufsichtsintervention (Tschannen, a.a.O., Rz. 986). Das Bundesgericht hat dies in Urteil 1C_35/2022 E. 5.2 ausdrücklich bestätigt: Der Bundesrat «kann grundsätzlich alle zweckmässigen Mittel ergreifen», dies jedoch «nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Subsidiaritätsprinzips».
#Praxishinweise
N. 31 In der Praxis ist die Bundesaufsicht nach Art. 186 Abs. 4 BV überwiegend sektoriell delegiert: Im Ausländerrecht (SEM), im Steuerrecht (ESTV), im Raumplanungsrecht (ARE), im Umweltrecht (BAFU) nehmen spezialisierte Bundesbehörden die Aufsicht wahr. Dem Bundesrat verbleibt eine Restaufsicht für Fälle, in denen keine sektorielle Delegation besteht.
N. 32 Die Behördenbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG) ist das effektivste und am häufigsten eingesetzte Aufsichtsmittel. Bundesbehörden können die kantonalen Rechtsmittel auch auf kantonaler Stufe ergreifen (Art. 111 Abs. 2 BGG), bevor sie Beschwerde an das Bundesgericht führen. Dabei entstehen ihnen in der Regel keine Gerichtskosten, sofern sie ausschliesslich eine Aufsichtsfunktion ohne Vermögensinteressen wahrnehmen (BGE 148 II 369 E. 3.3.8).
N. 33 Die Genehmigung kantonaler Erlasse nach Abs. 2 erfolgt in der Praxis regelmässig im Rahmen der Richtplangenehmigung (Art. 11 RPG), der Genehmigung kantonaler Ausführungsgesetze zu Bundesgesetzen sowie der Genehmigung von Kantonsverfassungen (Art. 51 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 186 Abs. 2 BV). Die Genehmigung der Kantonsverfassungen durch die Bundesversammlung (Art. 51 Abs. 2 BV) ist von der exekutiven Genehmigungsbefugnis nach Art. 186 Abs. 2 BV zu unterscheiden.
N. 34 Das Einspracherecht nach Abs. 3 gegen interkantonale Verträge und Auslandverträge der Kantone wird in der Praxis kaum formell ausgeübt. Koordination und Vorbehalt erfolgen überwiegend im Konsultationsstadium. Behörden, die kantonale Verträge vorbereiten, sollten daher frühzeitig die einschlägigen Bundesstellen (insbesondere EJPD, EDA) informieren, um eine förmliche Einsprache zu vermeiden.
N. 35 Die Aufsichtspflicht nach Art. 186 Abs. 4 BV begründet keine Garantenstellung des Bundes im Sinne des Staatshaftungsrechts. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Urteil A-112/2017 E. 7.3 festgehalten, dass Art. 49 Abs. 2 BV keine Verhaltensnorm ist, die eine Haftung des Bundes für unzureichende Aufsicht gegenüber Privaten begründet. Eine Staatshaftung kann sich indessen aus spezialgesetzlichen Aufsichtspflichten ergeben, die über Art. 186 Abs. 4 BV hinausgehen.
N. 36 Für die Kantone gilt: Kantonale Erlasse, die der Bundesgenehmigung nach Abs. 2 bedürfen, dürfen nicht ohne Weiteres in Kraft gesetzt werden. Die Praxis des Bundesrats, Genehmigungen mit Auflagen oder unter Vorbehalten zu erteilen, zwingt die Kantone zur nachträglichen Anpassung. Sollen kantonale Erlasse möglichst rasch in Kraft treten, empfiehlt sich eine frühzeitige Koordination mit dem zuständigen Bundesamt.
#Literaturverzeichnis (Auswahl)
- Ehrenzeller, BSK BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 111 BGG N. 11
- Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 1461, 1480
- Hangartner, Bundesaufsicht und richterliche Unabhängigkeit, ZBl 76/1975, S. 6 ff.
- Künzli, BSK BV, Art. 186 N. 18 f., 36
- Pflüger, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, 2013, Rz. 826 ff.
- Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 788, 2805 f.
- Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, Rz. 908 f., 985–988
- Waldmann, BSK BV, Art. 49 N. 44
Art. 186 BV — Rechtsprechung
#Bundesaufsicht (Abs. 4)
#Grundlagen und Zweck der Bundesaufsicht
BGE 148 II 369 vom 15. März 2022, E. 3 Die Bundesaufsicht dient der Sicherstellung der einheitlichen und korrekten Anwendung von Bundesrecht. Die Behördenbeschwerde des Bundes ist ein Mittel der Bundesaufsicht, welches auf das kantonale Rechtsmittelsystem zurückgreift und gegenüber diesem in gewisser Weise autonom ist.
«Sinn und Zweck der Behördenbeschwerde des Bundes ist die Sicherstellung der einheitlichen und korrekten Anwendung von Bundesrecht. Sie ist ein Mittel der Bundesaufsicht, welches zu diesem Zweck auf das kantonale Rechtsmittelsystem zurückgreift und gegenüber diesem in gewisser Weise autonom ist.»
JAAC 69.1 vom 31. August 2004 Die Wahrnehmung der Bundesaufsicht ist keine Befugnis, sondern eine Pflicht des Bundes. Sie kommt sowohl im autonomen als auch im übertragenen Kompetenzbereich der Kantone zum Zuge.
«Die Wahrnehmung der Aufsicht über die Kantone ist nicht eine blosse Befugnis, sondern eine Pflicht des Bundes. Es geht dabei um die Gewährleistung der rechtsgleichen Anwendung übergeordneter Normen des Bundesrechts, die für alle föderalistischen Ebenen verbindlich sind.»
#Delegation der Bundesaufsicht
Urteil 1C_35/2022 vom 23. November 2022, E. 5.1 Die Bundesaufsicht obliegt primär dem Bundesrat, der jedoch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich alle zweckmässigen Mittel zur Durchsetzung des Bundesrechts einsetzen kann.
«Art. 49 Abs. 2 BV beauftragt den Bund, über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone zu wachen. Die Bundesaufsicht obliegt in erster Linie dem Bundesrat (Art. 186 Abs. 4 BV), der - nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Subsidiaritätsprinzips - grundsätzlich alle zweckmässigen Mittel zur Durchsetzung des Bundesrechts einsetzen kann.»
Urteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025, E. 4 Die Bundesaufsicht kann grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, kantonale Gerichtsurteile aufzuheben, da dies den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzen würde.
«Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen. So kann der Bund ein kantonales Gerichtsurteil grundsätzlich nicht im Rahmen der Bundesaufsicht aufheben.»
#Aufsichtsmittel
JAAC 69.1 vom 31. August 2004 Die Aufsichtsmittel haben sich über Jahrzehnte in der Praxis herausgebildet und benötigen grundsätzlich keine besondere gesetzliche Grundlage. Sie müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
«Die Aufsichtsmittel haben sich über Jahrzehnte hinweg in der Praxis herausgebildet. Sie benötigen gemäss herrschender Lehre grundsätzlich keine besondere gesetzliche Grundlage, sondern stützen sich unmittelbar auf Art. 186 Abs. 4 BV. [...] Die Aufsichtsmittel sind im öffentlichen Interesse und verhältnismässig einzusetzen.»
Entscheidung 150000224 vom 27. November 2009 Der Bundesrat hat die Aufsichtspflicht gemäss Art. 186 Abs. 4 BV wahrzunehmen und die erforderlichen Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts zu treffen.
«Der Bundesrat sorgt nach Art. 186 Abs. 4 BV für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.»
#Genehmigung kantonaler Erlasse (Abs. 2)
Die Rechtsprechung zu Art. 186 Abs. 2 BV ist begrenzt, da die Genehmigungspflicht nur besteht, «wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt». Die meisten verfügbaren Entscheide betreffen andere Rechtsgebiete mit eigenen Genehmigungsverfahren.
#Einsprache gegen Verträge der Kantone (Abs. 3)
Die Rechtsprechung zu Art. 186 Abs. 3 BV ist spärlich. Das Einspracherecht gegen interkantonale Verträge und Verträge der Kantone mit dem Ausland wird selten ausgeübt und entsprechend selten vor Gericht verhandelt.
#Zusammenarbeit mit den Kantonen (Abs. 1)
Urteil A-112/2017 vom 31. August 2017 Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen ist ein grundlegendes Prinzip des schweizerischen Föderalismus. Die Bundesaufsicht dient nicht primären Haftungsansprüchen, sondern der ordnungsgemässen Rechtsdurchsetzung.
«Zwar diene [die Bundesaufsicht] der richtigen und gleichmässigen Verwirklichung der Bundesgesetzgebung, die Bestimmung von Art. 49 Abs. 2 BV sei jedoch keine Verhaltensnorm, welche eine Garantenstellung begründe.»