Gesetzestext
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1Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

2Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.

Art. 162 BV

Übersicht

Art. 162 BV schützt Parlamentsmitglieder, Bundesräte und die Bundeskanzlerin vor rechtlichen Folgen ihrer Äusserungen im Parlament. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Immunität (Schutz vor Strafverfolgung).

Absolute Immunität gilt für alle Äusserungen in den Räten und deren Organen. Nationalräte und Ständeräte können für ihre Voten im Plenum, in Kommissionen oder für parlamentarische Vorstösse nie bestraft werden - auch nicht für ehrverletzende Aussagen. Diese Immunität dauert für immer, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt (BBl 1997 I 1, 434; Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 162 N. 4).

Relative Immunität schützt vor Strafverfolgung wegen Handlungen ausserhalb des Parlaments. Sie kann durch Beschluss der Bundesversammlung aufgehoben werden. Das Parlamentsgesetz regelt dies in Art. 15-18 ParlG. Ohne Aufhebung ist eine Strafverfolgung unmöglich (TPF 2008 151). Die Immunität wirkt nur für den konkret bezeichneten Sachverhalt (TPF 2021 134).

Beispiel: Eine Nationalrätin kritisiert in einer Kommissionssitzung scharf einen Bundesrat und wirft ihm Unfähigkeit vor. Dafür kann sie nie belangt werden (absolute Immunität). Überfährt sie aber am nächsten Tag mit dem Auto jemanden, braucht es einen Parlamentsbeschluss für die Strafverfolgung (relative Immunität).

Die Immunität soll die Funktionsfähigkeit des Parlaments sichern und freie Meinungsäusserung garantieren. Sie ist ein Schutz der Institution, nicht ein persönliches Privileg (Waldmann/Belser/Epiney, BSK BV, 2. Aufl. 2024, Art. 162 N. 8; BGE 100 IA 1 E. 2).