1Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
2Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.
Art. 162 BV
#Übersicht
Art. 162 BV schützt Parlamentsmitglieder, Bundesräte und die Bundeskanzlerin vor rechtlichen Folgen ihrer Äusserungen im Parlament. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Immunität (Schutz vor Strafverfolgung).
Absolute Immunität gilt für alle Äusserungen in den Räten und deren Organen. Nationalräte und Ständeräte können für ihre Voten im Plenum, in Kommissionen oder für parlamentarische Vorstösse nie bestraft werden - auch nicht für ehrverletzende Aussagen. Diese Immunität dauert für immer, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt (BBl 1997 I 1, 434; Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 162 N. 4).
Relative Immunität schützt vor Strafverfolgung wegen Handlungen ausserhalb des Parlaments. Sie kann durch Beschluss der Bundesversammlung aufgehoben werden. Das Parlamentsgesetz regelt dies in Art. 15-18 ParlG. Ohne Aufhebung ist eine Strafverfolgung unmöglich (TPF 2008 151). Die Immunität wirkt nur für den konkret bezeichneten Sachverhalt (TPF 2021 134).
Beispiel: Eine Nationalrätin kritisiert in einer Kommissionssitzung scharf einen Bundesrat und wirft ihm Unfähigkeit vor. Dafür kann sie nie belangt werden (absolute Immunität). Überfährt sie aber am nächsten Tag mit dem Auto jemanden, braucht es einen Parlamentsbeschluss für die Strafverfolgung (relative Immunität).
Die Immunität soll die Funktionsfähigkeit des Parlaments sichern und freie Meinungsäusserung garantieren. Sie ist ein Schutz der Institution, nicht ein persönliches Privileg (Waldmann/Belser/Epiney, BSK BV, 2. Aufl. 2024, Art. 162 N. 8; BGE 100 IA 1 E. 2).
Art. 162 BV — Immunität
#Doktrin
#1. Entstehungsgeschichte
N. 1 Art. 162 BV übernahm im Wesentlichen die bis 1999 geltende Regelung der parlamentarischen Immunität auf Bundesebene, die sich zuvor fragmentarisch aus dem Garantiegesetz vom 26. März 1934 (GarG, BS 1 152), dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) und den Ratsreglementen ergab. Der Bundesrat hielt in der Botschaft zur Reform der Bundesverfassung fest, Art. 162 BV schaffe eine verfassungsrechtliche Grundlage für die gesetzlichen Regelungen der absoluten Immunität und der Strafverfolgungsprivilegien von Magistratspersonen; bei Abs. 2 sei namentlich an die bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen der relativen Immunität für Ratsmitglieder, Bundesräte und Bundesrichterinnen und Bundesrichter gedacht (BBl 1997 I 388).
N. 2 Die Norm blieb im parlamentarischen Prozess inhaltlich unverändert; die Bundesversammlung stimmte der Formulierung des Bundesrats ohne materielle Modifikation zu. Abs. 1 kodifiziert die seit dem 19. Jahrhundert bestehende absolute Indemnität auf Verfassungsebene; Abs. 2 schafft eine ausdrückliche Delegationsnorm, die den Gesetzgeber ermächtigt, das Immunitätsregime über den verfassungsunmittelbaren Kernbereich hinaus auszubauen. Mit dem Inkrafttreten des Parlamentsgesetzes (ParlG, SR 171.10) am 1. Dezember 2003 wurde das Immunitätsrecht auf Gesetzesebene systematisch neu geordnet: Art. 16 ParlG wiederholt die absolute Immunität gemäss Abs. 1, während Art. 17 ParlG (für Ratsmitglieder) und Art. 61a RVOG (SR 172.010; für Bundesratsmitglieder und den Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin) die relative Immunität regeln (JAAC 69.2, BJ-Gutachten vom 19. Dezember 2003, Ziff. I).
#2. Systematische Einordnung
N. 3 Art. 162 BV steht im 5. Abschnitt («Bundesversammlung») des 5. Kapitels («Bundesbehörden») der Bundesverfassung. Die Norm ist eine Organisationsnorm, kein Grundrecht. Sie gewährt dem einzelnen Ratsmitglied keinen individuellen Anspruch im Sinne eines subjektiven Abwehrrechts, sondern eine institutionelle Garantie zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Parlaments als oberstem Bundesorgan (→ Art. 148 BV). Der Charakter als Organisationsnorm bedeutet insbesondere, dass Art. 162 BV keine direkten Grundrechtswirkungen entfaltet und nicht über die Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG geltend gemacht werden kann (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 2704).
N. 4 Abs. 1 statuiert eine sogenannte absolute Immunität (auch «Indemnität» genannt): Die geschützten Äusserungen sind rechtlich schlechthin unverfolgbar und begründen nach herrschender Lehre einen persönlichen Strafausschliessungsgrund, nicht bloss eine prozessuale Schranke (BGE 100 Ia 1 E. 2; Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl. 2016, § 29 N 14). Abs. 2 ermächtigt den Gesetzgeber, darüber hinaus eine bedingte, also aufhebbare relative Immunität einzuführen; bei dieser handelt es sich nach gefestigter Praxis um eine Prozessvoraussetzung (TPF 2008 151 E. 2).
N. 5 Die Bestimmung ist im Licht von → Art. 148 BV (Oberste Gewalt der Bundesversammlung) und → Art. 164 BV (Gesetzgebungskompetenz) zu lesen. Für Kantone bleibt Art. 3 BV massgebend: Sie sind frei, eigene kantonale Immunitätsregelungen einzuführen, soweit sie nicht Bundesrecht widersprechen (↔ Art. 49 BV). Die absolute Immunität nach Abs. 1 ist EMRK-kompatibel; der EGMR hat in A. v. United Kingdom, Nr. 35373/97, 17. Dezember 2002, den parlamentarischen Immunitätsschutz als legitimes Ziel anerkannt, das mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist, sofern die Immunität verhältnismässig ausgestaltet ist.
#3. Tatbestandsmerkmale / Norminhalt
3.1 Abs. 1: Absolute Immunität (Indemnität)
N. 6 Geschützte Personen: Die absolute Immunität schützt die Mitglieder der Bundesversammlung (National- und Ständeratsmitglieder), die Mitglieder des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler. Der Schutz erfasst amtierende, nicht aber ehemalige Magistratspersonen: Er ist an die Funktion, nicht an die Person gebunden (BJ-Gutachten JAAC 69.2, Ziff. III). Die Möglichkeit einer Ausdehnung auf weitere Personen — z.B. Parlamentssekretärinnen oder externe Sachverständige — ist Abs. 2 vorbehalten.
N. 7 Geschützte Handlung: Geschützt sind ausschliesslich «Äusserungen». Der Begriff ist weit zu verstehen: Er umfasst mündliche und schriftliche Stellungnahmen, Voten, Anträge, Berichte, Interpellationen, Motionen und andere Voten im parlamentarischen Betrieb. Nicht erfasst sind Handlungen (z.B. tätliche Angriffe), auch wenn sie im Ratssaal vorgenommen werden. Die blosse physische Anwesenheit im Rat ist ebenfalls nicht geschützt. Der Handelsgerichtspräsident St. Gallen dehnte den Schutz auf die Wiedergabe des Wortlauts einer Motion in Presse und anderen Medien aus, sofern das Ratsmitglied lediglich den parlamentarischen Inhalt reproduziert (Handelsgericht St. Gallen, HG.2004.78 vom 30. März 2005); dieser Entscheid ist in der Lehre nicht unbestritten (→ N. 17).
N. 8 Räumlich-sachlicher Rahmen: «in den Räten und in deren Organen»: Der Immunitätsschutz ist auf Äusserungen «in den Räten», also in der Plenarsitzung des National- und Ständerats, und «in deren Organen» beschränkt. Die Organe der Bundesversammlung sind in Art. 31 ParlG abschliessend aufgezählt: die Fraktionen, die Delegationen, die ständigen und nicht ständigen Kommissionen sowie das Büro. Äusserungen in parteiinternen Gremien, auf Medienkonferenzen oder auf Wahlveranstaltungen fallen nicht unter den Schutz des Abs. 1 (EDÖB-Empfehlung vom 24. August 2020, Ziff. 16; Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 162 N 3).
N. 9 Rechtsfolge der absoluten Immunität: Die geschützte Äusserung kann «rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden». Der Schutz ist absolut und unwiderruflich: Weder die Bundesversammlung noch das geschützte Mitglied selbst kann auf die Immunität verzichten. Er ist umfassend im Sinne einer Rechtsordnungsübergreifenden Wirkung: Er schliesst strafrechtliche, zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche und disziplinarische Konsequenzen aus (Tschannen, § 29 N 14; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1643).
3.2 Abs. 2: Gesetzgeberische Delegationsnorm
N. 10 Abs. 2 enthält eine ausdrückliche Delegationsnorm an den Bundesgesetzgeber. Das Gesetz «kann» — es besteht kein Verfassungsauftrag — weitere Immunitätsarten vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen. Inhaltlich hat der Bundesgesetzgeber von dieser Ermächtigung in zweierlei Hinsicht Gebrauch gemacht:
- Relative Immunität (Strafverfolgungsprivileg): Art. 17 ParlG schützt Ratsmitglieder vor Strafverfolgung wegen Handlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, sofern nicht die Bundesversammlung die Immunität aufhebt. Art. 61a RVOG enthält eine parallele Regelung für Bundesratsmitglieder und den Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin.
- Sessionsteilnahmegarantie: Art. 20 ParlG garantiert die Teilnahme an Ratssitzungen durch ein Recht auf vorübergehende Freistellung von Untersuchungshaft.
N. 11 Die relative Immunität nach Art. 17 ParlG ist ihrem Charakter nach eine Prozessvoraussetzung: Bei verweigerter oder ausbleibender Aufhebung durch die Bundesversammlung fehlt eine Prozessvoraussetzung; die Tat ist nicht straflos, sondern lediglich vorübergehend unverfolgbar (TPF 2008 151; BGE 100 Ia 1 E. 2). Verfahrenshandlungen, die vor rechtskräftiger Aufhebung der parlamentarischen Immunität vorgenommen werden, sind grundsätzlich nichtig (TPF 2021 134).
#4. Rechtsfolgen
N. 12 Für die absolute Immunität nach Abs. 1 gilt: Jede Klage, Anzeige oder Beschwerde, die sich auf eine geschützte Äusserung bezieht, ist unzulässig. Strafbehörden dürfen nicht ermitteln, Zivilgerichte nicht auf entsprechende Klagen eintreten. Mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels entfällt auch das Verfahren zur Aufhebung. Die Immunität wirkt von Gesetzes wegen (ex lege) und bedarf keines behördlichen Akts zu ihrer Begründung.
N. 13 Die absolut immunitätsgeschützte Äusserung begründet nach herrschender Lehre einen persönlichen Strafausschliessungsgrund: Die Tat ist nicht bloss nicht verfolgbar, sondern materiell straflos (BGE 100 Ia 1 E. 2; Giacometti, Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone, S. 318). Die Gegenauffassung — Immunität als Prozesshindernis auch im Bereich von Abs. 1 — hat sich in der Schweiz nicht durchgesetzt.
N. 14 Der zeitliche Geltungsbereich ist an das Amt gebunden: Die Immunität besteht nur während der Amtsdauer. Äusserungen, die vor dem Eintritt in das Amt oder nach dem Ausscheiden getätigt wurden, sind nicht geschützt (BJ-Gutachten JAAC 69.2, Ziff. III; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, N 1645).
#5. Streitstände
5.1 Rechtsnatur der absoluten Immunität: Strafausschliessungsgrund oder Prozesshindernis?
N. 15 Die herrschende schweizerische Lehre qualifiziert die absolute Immunität nach Abs. 1 als persönlichen materiellen Strafausschliessungsgrund (Giacometti, Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone, S. 318; Tschannen, § 29 N 14; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, N 1643). Dies bedeutet: Die geschützte Äusserung erfüllt zwar den gesetzlichen Tatbestand, die Strafe ist aber aus staatspolitischen Gründen ausgeschlossen. Das Bundesgericht hat diese Qualifikation für kantonale Immunitätsregelungen mit unbedingt ausgestalteter Immunität ausdrücklich bestätigt (BGE 100 Ia 1 E. 2).
N. 16 Demgegenüber spricht ein Teil der Lehre — namentlich in der älteren Literatur — auch bei der absoluten Immunität von einer bloss prozessualen Wirkung (Hafter, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil, 2. Aufl., S. 191 ff.; Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, S. 92). Diese Ansicht lässt sich systematisch kaum aufrechterhalten, da Art. 162 Abs. 1 BV — anders als Abs. 2 — gerade keine Aufhebungsmöglichkeit kennt, was einer rein prozessualen Betrachtung den Boden entzieht.
5.2 Reichweite des Schutzes bei Medienreproduktionen
N. 17 Streitig ist, ob die absolute Immunität Äusserungen erfasst, die ein Ratsmitglied ausserhalb des Ratssaals — namentlich gegenüber Medien — wiederholt. Der Handelsgerichtspräsident St. Gallen bejahte dies für den Fall, dass das Ratsmitglied lediglich den Wortlaut seiner Motion reproduziert (HG.2004.78 vom 30. März 2005). Die Lehre steht dieser Ausdehnung mehrheitlich kritisch gegenüber: Biaggini (BV-Kommentar, Art. 162 N 3) betont, der Schutz von Abs. 1 sei auf Äusserungen «in den Räten und in deren Organen» beschränkt; eine Erstreckung auf Medienäusserungen sprenge den klaren Wortlaut. Rhinow/Schefer/Uebersax (N 2706) teilen diese restriktive Auslegung. Bereits BGE 31 II 716 hielt für das kantonale Recht fest, dass ein Parlamentarier für Zeitungsartikel, die er ausserhalb der Ratsverhandlungen verfasst, trotz inhaltlichem Zusammenhang mit einer gehaltenen Rede verantwortlich bleibt.
5.3 Erstreckung auf weitere Personen (Abs. 2)
N. 18 Abs. 2 ermächtigt den Gesetzgeber zur Ausdehnung auf «weitere Personen». Diskutiert wird, ob diese Ermächtigung auch Delegierte von Kantonen (→ Art. 150 BV), parlamentarische Mitarbeitende oder geladene Experten in Kommissionssitzungen erfassen kann. Die Lehre bejaht dies für Personen, die funktional in den parlamentarischen Betrieb einbezogen sind (Biaggini, Art. 162 N 5; Tschannen, § 29 N 15). Der Gesetzgeber hat bislang zurückhaltend von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.
5.4 Verhältnis zur EMRK
N. 19 Der EGMR hat die parlamentarische Immunität als mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar anerkannt, sofern sie nicht zu einem unverhältnismässigen Ausschluss des Rechtswegs für Dritte führt (EGMR, A. v. United Kingdom, Nr. 35373/97, 17. Dezember 2002, §§ 75–83). In der Schweizer Lehre ist streitig, ob die absolute Immunität nach Art. 162 Abs. 1 BV das von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt, wenn Drittpersonen durch parlamentarische Äusserungen in ihrer Ehre oder anderen Rechtsgütern verletzt werden. Rhinow/Schefer/Uebersax (N 2707) sehen keinen Verstoss, da die Einschränkung einem legitimen Ziel — dem Schutz der parlamentarischen Debattenfreiheit — dient und nicht über das Notwendige hinausgeht.
#6. Praxishinweise
N. 20 Prüfungsschema bei behaupteter Immunität nach Abs. 1: Zunächst ist zu klären, ob die betreffende Person zum geschützten Personenkreis gehört (Ratsmitglied, Bundesratsmitglied, Bundeskanzler/in). Dann ist zu prüfen, ob es sich um eine «Äusserung» handelt. Schliesslich ist zu bestimmen, ob die Äusserung «in den Räten» oder «in deren Organen» (Art. 31 ParlG abschliessend) getätigt wurde. Bei Zweifeln über den sachlichen Geltungsbereich empfiehlt sich ein Blick auf Art. 31 ParlG und auf die EDÖB-Empfehlung vom 24. August 2020, die den Begriff der Organe für Datenschutzzwecke konkretisiert.
N. 21 Verhältnis absolute zu relativer Immunität: Die absolute Immunität nach Abs. 1 und Art. 16 ParlG ist von der relativen Immunität nach Art. 17 ParlG klar zu trennen. Die absolute Immunität bedarf keines behördlichen Akts; sie gilt von Gesetzes wegen. Die relative Immunität hingegen erfordert bei ihrer Aufhebung einen ausdrücklichen Beschluss der Bundesversammlung (Art. 17 Abs. 2 ParlG). Strafbehörden, die gegen ein Ratsmitglied ermitteln wollen, müssen zuerst prüfen, ob die vorgeworfene Handlung in den Anwendungsbereich von Art. 16 (absolute Immunität) oder von Art. 17 ParlG (relative Immunität) fällt.
N. 22 Verfahrensfolgen bei relativer Immunität: Verfahrenshandlungen, die vor rechtskräftiger Aufhebung der relativen Immunität durch die Bundesversammlung vorgenommen werden, sind grundsätzlich nichtig (TPF 2021 134). Die Aufhebung der Immunität durch die Bundesversammlung ermächtigt die Strafverfolgungsbehörden nur für den sachlich bezeichneten Sachverhaltskomplex (TPF 2021 134). Damit ist die Strafverfolgungsbehörde bei neuen Tatvorwürfen gehalten, erneut eine Aufhebung zu beantragen.
N. 23 Funktionswechsel: Wechselt ein Ratsmitglied in den Bundesrat oder umgekehrt, richtet sich die anwendbare Immunitätsordnung nach der im Zeitpunkt der Behandlung des Aufhebungsgesuchs ausgeübten Funktion. Masgebend ist die gerade amtlich ausgeübte Magistratsfunktion, nicht der Zeitpunkt der Tatbegehung (BJ-Gutachten JAAC 69.2, Ziff. IV 1).
N. 24 Beweislast: Die Behörde oder die Gegenpartei, die das Fehlen der Immunität behauptet, tragen die Last, das Nichtvorliegen der Schutzvoraussetzungen darzulegen. Im Zweifel — namentlich bei unklaren Zuordnungen einer Äusserung zur parlamentarischen oder zur privaten Sphäre — haben die Bundesversammlung und die Praxis stets zugunsten der Immunität entschieden (Amtsblatt Bundesversammlung 1991, Ziff. 3 zum Fall Ziegler, ch_vb_20019747).
#Wichtigste Rechtsgrundlagen
- Art. 162 BV (SR 101)
- Art. 16, 17, 20, 31 ParlG (SR 171.10)
- Art. 61a RVOG (SR 172.010)
#Literatur
- Biaggini Giovanni, BV-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 162
- Häfelin Ulrich/Haller Walter/Keller Helen/Thurnherr Daniela, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 1643–1648
- Rhinow René/Schefer Markus/Uebersax Peter, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, N 2704–2707
- Tschannen Pierre, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl., Bern 2016, § 29 N 13–17
- Giacometti Zaccaria, Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Zürich 1941, S. 318 ff.
- BJ-Gutachten (Bundesamt für Justiz), Strafverfolgungsprivilegien von Magistratspersonen, JAAC 69.2, 19. Dezember 2003
#Botschaft
- BBl 1997 I 388 (Botschaft zur Reform der Bundesverfassung vom 20. November 1996)
Art. 162 BV
#Rechtsprechung
#I. Grundlagen der parlamentarischen Immunität
BGE 100 IA 1 vom 23. Januar 1974 Aufhebung der parlamentarischen Immunität durch kantonales Parlament Die parlamentarische Immunität ist ein Institut des Staatsrechts, das eine möglichst ungehinderte Ausübung der parlamentarischen Tätigkeit gewährleisten soll. Bei bedingter Immunität liegt bei Nichtaufhebung nur eine prozessuale Schranke für die Strafverfolgung vor; es fehlt an einer Prozessvoraussetzung.
«Die parlamentarische Immunität, welche die meisten schweizerischen Kantone kennen, kann bedeuten, dass ein Parlamentarier für seine Äusserungen strafrechtlich, zivilrechtlich oder disziplinarisch nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. [...] Ist die Immunität dagegen in dem Sinn eine bedingte, dass sie das Parlament im Einzelfall aufheben und damit die Ermächtigung zur Strafverfolgung geben kann, so ist die Tat des Abgeordneten nicht straflos. Wird die Immunität nicht aufgehoben, liegt nur eine prozessuale Schranke für die Strafverfolgung vor, es fehlt an einer Prozessvoraussetzung.»
BGE 113 IA 187 vom 1987 Zeugnisverweigerung aufgrund parlamentarischer Immunität Die parlamentarische Immunität nach kantonalem Verfassungsrecht will den Abgeordneten garantieren, ihre Überlegungen zu Entscheiden des Parlaments zum Ausdruck zu bringen. Sie erlaubt nicht das Zeugnis zu verweigern im Zusammenhang mit Vorfällen ausserhalb der parlamentarischen Tätigkeit.
«La règle d'immunité [...] vise à mieux garantir l'expression par les députés des considérations à la base des décisions prises par le Grand Conseil, notamment dans le cadre de la surveillance exercée sur l'administration cantonale. Cette règle ne s'étend pas au refus de témoigner en justice sur les circonstances ayant permis à un député d'avoir connaissance d'un dossier sans l'autorisation de l'organe administratif compétent.»
#II. Verfahren bei der Bundesversammlung
TPF 2008 151 vom 18. November 2008 Verfahrensvoraussetzungen und Aufhebung der parlamentarischen Immunität Die Aufhebung der relativen parlamentarischen Immunität eines Ratsmitglieds durch die Bundesversammlung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, welche vor Beginn der Strafverfolgung erfüllt sein muss. Ein Parlamentarier kann nicht beschuldigt werden, bevor die Bundesversammlung seine Immunität aufgehoben hat.
«Die Aufhebung der relativen parlamentarischen Immunität eines Ratsmitglieds durch die Bundesversammlung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, welche vor Beginn der Strafverfolgung erfüllt sein muss. Infolgedessen ist jede Strafverfolgung bei fehlender oder verweigerter Aufhebung der Immunität ausgeschlossen. Die Zustimmung der Bundesversammlung zur Aufhebung der relativen parlamentarischen Immunität stellt somit die Ermächtigung zur Einleitung eines Strafverfahrens im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ParlG dar.»
«Ein Abgeordneter kann nicht beschuldigt werden, bevor die Bundesversammlung seine relative parlamentarische Immunität aufgehoben hat, andernfalls verlöre dieses Institut jeden Sinn, weil es genau zu verhindern bezweckt, dass ein Parlamentarier strafrechtlich verfolgt werden kann.»
#III. Umfang und Grenzen der Immunität
TPF 2021 134 vom 2021 Sachlicher Umfang der Immunitätsaufhebung Die Aufhebung der parlamentarischen Immunität ist auf den konkret bezeichneten Sachverhaltskomplex beschränkt. Das Mandat zur Strafuntersuchung erstreckt sich nur auf den Bereich, für den die Immunität aufgehoben wurde.
«Es stehe fest, dass die Immunität von alt Bundesanwalt B. einstweilen nur in Bezug auf den Sachverhaltskomplex ‹informelle Treffen› mit dem Beschwerdeführer und weiteren Personen aufgehoben worden sei. Alleine dieser Sachverhaltskomplex bilde Gegenstand des Mandats, welches dem Beschwerdegegner von der Bundesversammlung zur Durchführung einer Strafuntersuchung erteilt worden sei.»
BB.2020.291 vom 10. März 2021 Verfahrenshandlungen vor Immunitätsaufhebung Verfahrenshandlungen, die vor der rechtskräftigen Aufhebung der parlamentarischen Immunität vorgenommen werden, sind grundsätzlich nichtig. Dies betrifft insbesondere Einvernahmen und andere Zwangsmassnahmen.
«Die Schritte, welche die Bundesanwaltschaft vornehmen muss, um die Aufhebung der parlamentarischen Immunität eines einer Straftat verdächtigten Abgeordneten zu erreichen, stellen lediglich Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die eventuelle Eröffnung einer Strafverfolgung dar und keine Amtshandlungen bzw. Säumnis.»
#IV. Bundesverfassungsrechtliche Grundsätze
Zu Art. 162 Abs. 1 BV liegt keine spezifische bundesgerichtliche Rechtsprechung vor, da die absolute Immunität für Äusserungen in den Räten und deren Organen rechtlich unbestritten ist und praktisch nicht Gegenstand gerichtlicher Verfahren wird.
Zu Art. 162 Abs. 2 BV ermächtigt das Gesetz weitere Arten der Immunität vorzusehen. Dies geschieht primär im Parlamentsgesetz (Art. 15–18 ParlG), welches die relative Immunität für Handlungen ausserhalb der parlamentarischen Tätigkeit regelt.