Gesetzestext
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Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.

Übersicht

Artikel 125 BV gibt dem Bund die ausschliessliche Zuständigkeit für alle Gesetze über das Messwesen (Göksu, BSK BV, Art. 125 N. 5). Diese Kompetenz besteht bereits seit der ersten Bundesverfassung von 1848 und dient der Rechtsvereinheitlichung im geschäftlichen Verkehr (Botsch. BV, BBl 1997 I 368).

Das Messwesen umfasst drei Hauptbereiche: die Definition von Masseinheiten (wie Meter, Kilogramm, Sekunde), die technischen Anforderungen an Messgeräte und deren regelmässige Eichung (Überprüfung der Genauigkeit) (Art. 2 Abs. 1 MessG; Göksu, BSK BV, Art. 125 N. 2-4). Der Bund hat diese Kompetenz durch das Bundesgesetz über das Messwesen (MessG) umgesetzt.

Betroffen sind alle Unternehmen und Personen, die Messgeräte im geschäftlichen Verkehr verwenden. Dazu gehören Tankstellen mit Zapfsäulen, Bäckereien mit Waagen, Elektrizitätswerke mit Stromzählern oder Taxiunternehmen mit Fahrtenschreibern (Art. 3 MessG). Diese Messgeräte müssen vom Bundesamt für Metrologie (METAS) zugelassen und regelmässig geeicht werden.

Die Rechtsfolgen bei Verstössen sind bedeutsam: Nicht geeichte Messgeräte dürfen im Geschäftsverkehr nicht verwendet werden (Art. 3 MessG). Das Bundesgericht hat bestätigt, dass Unternehmen bei der Wahl von Messdienstleistern grundsätzlich frei sind, solange keine gesetzlichen Monopole bestehen (BGE 143 I 395).

Ein konkretes Beispiel: Eine Bäckerei muss ihre Waage alle zwei Jahre eichen lassen. Zeigt die Waage falsche Werte an, kann das METAS den sofortigen Austausch anordnen (BVGer A-272/2013). Die Kantone führen die Kontrollen durch, können aber keine eigenen Messgesetze erlassen (BGer 2C_1007/2015).