Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.
Übersicht
Artikel 125 BV gibt dem Bund die ausschliessliche Zuständigkeit für alle Gesetze über das Messwesen (Göksu, BSK BV, Art. 125 N. 5). Diese Kompetenz besteht bereits seit der ersten Bundesverfassung von 1848 und dient der Rechtsvereinheitlichung im geschäftlichen Verkehr (Botsch. BV, BBl 1997 I 368).
Das Messwesen umfasst drei Hauptbereiche: die Definition von Masseinheiten (wie Meter, Kilogramm, Sekunde), die technischen Anforderungen an Messgeräte und deren regelmässige Eichung (Überprüfung der Genauigkeit) (Art. 2 Abs. 1 MessG; Göksu, BSK BV, Art. 125 N. 2-4). Der Bund hat diese Kompetenz durch das Bundesgesetz über das Messwesen (MessG) umgesetzt.
Betroffen sind alle Unternehmen und Personen, die Messgeräte im geschäftlichen Verkehr verwenden. Dazu gehören Tankstellen mit Zapfsäulen, Bäckereien mit Waagen, Elektrizitätswerke mit Stromzählern oder Taxiunternehmen mit Fahrtenschreibern (Art. 3 MessG). Diese Messgeräte müssen vom Bundesamt für Metrologie (METAS) zugelassen und regelmässig geeicht werden.
Die Rechtsfolgen bei Verstössen sind bedeutsam: Nicht geeichte Messgeräte dürfen im Geschäftsverkehr nicht verwendet werden (Art. 3 MessG). Das Bundesgericht hat bestätigt, dass Unternehmen bei der Wahl von Messdienstleistern grundsätzlich frei sind, solange keine gesetzlichen Monopole bestehen (BGE 143 I 395).
Ein konkretes Beispiel: Eine Bäckerei muss ihre Waage alle zwei Jahre eichen lassen. Zeigt die Waage falsche Werte an, kann das METAS den sofortigen Austausch anordnen (BVGer A-272/2013). Die Kantone führen die Kontrollen durch, können aber keine eigenen Messgesetze erlassen (BGer 2C_1007/2015).
N. 1 Die Bundeskompetenz für das Messwesen hat eine lange Tradition im schweizerischen Verfassungsrecht. Bereits Art. 37 der Bundesverfassung von 1848 übertrug dem Bund die Gesetzgebung über Masse und Gewichte. Diese Kompetenz wurde in Art. 40 Abs. 1 aBV fortgeführt und 1999 in der heutigen Formulierung in Art. 125 BV übernommen (Göksu, BSK BV, Art. 125 N. 1; Brunner, SG Komm. BV, Art. 125 N. 1).
N. 2 Die Botschaft zur neuen Bundesverfassung betonte, dass die Regelung des Messwesens eine klassische Bundesaufgabe darstellt, die der Rechtsvereinheitlichung und dem Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs dient (Botsch. BV, BBl 1997 I 1, 368). Die Verfassungsrevision von 1999 führte zu keiner materiellen Änderung der Bundeskompetenz, sondern passte lediglich die Terminologie an moderne Verhältnisse an.
N. 3 Art. 125 BV findet sich im 3. Titel über Bund, Kantone und Gemeinden, im 2. Kapitel über die Zuständigkeiten. Die Norm begründet eine ausschliessliche Bundeskompetenz, wie sich aus dem Wortlaut "ist Sache des Bundes" ergibt (→ Art. 3 BV). Die Kantone haben keine residuale Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Messwesens (Göksu, BSK BV, Art. 125 N. 5).
N. 4 Die Messwesenkompetenz steht in systematischem Zusammenhang mit der Wirtschaftsfreiheit (→ Art. 27 BV) und der Bundeskompetenz für das Privatrecht (→ Art. 122 BV). Sie dient der Verwirklichung des einheitlichen Wirtschaftsraums Schweiz (→ Art. 95 BV) durch Standardisierung der Masseinheiten (Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, N 1254).
N. 5 Der Begriff "Messwesen" umfasst nach der herrschenden Lehre drei Bereiche: (1) die Definition der Masseinheiten und ihrer Normale, (2) die Anforderungen an Messmittel und Messverfahren sowie (3) die Überwachung und Eichung von Messgeräten (Göksu, BSK BV, Art. 125 N. 2-4; Vaucher/Niederhauser, METinfo 3/2007, 10 ff.).
N. 6 Die Bundeskompetenz erstreckt sich auf alle Arten von Messungen im geschäftlichen Verkehr, unabhängig vom gemessenen Objekt. Erfasst werden physikalische Grössen wie Länge, Masse, Zeit, Temperatur, elektrische Stromstärke, Stoffmenge und Lichtstärke sowie davon abgeleitete Einheiten (Art. 2 Abs. 1 MessG; Art. 3 ff. Einheitenverordnung).
N. 7 Nicht zum Messwesen im Sinne von Art. 125 BV gehören hingegen Bewertungen und Schätzungen ohne physikalische Messgrundlage sowie rein private Messungen ohne Bezug zum geschäftlichen Verkehr (Aubert/Mahon, Petit commentaire, Art. 125 N. 3).
N. 8 Als ausschliessliche Bundeskompetenz schliesst Art. 125 BV jede kantonale Gesetzgebung im Bereich des Messwesens aus. Der Bund hat seine Kompetenz durch das Bundesgesetz über das Messwesen (MessG) und dessen Ausführungserlasse wahrgenommen (Göksu, BSK BV, Art. 125 N. 5-13).
N. 9 Die Kantone sind auf den Vollzug des Bundesrechts beschränkt. Sie können als Eichstellen tätig werden, soweit das Bundesrecht dies vorsieht (Art. 15 Abs. 1 MessG). Eigene materielle Vorschriften zum Messwesen dürfen sie nicht erlassen (BGer 2C_1007/2015 E. 3.2).
N. 10 Private unterliegen der Eichpflicht für Messmittel im geschäftlichen Verkehr (Art. 3 MessG). Die Wahl des Messdienstleisters bleibt jedoch von der Wirtschaftsfreiheit geschützt, soweit kein gesetzliches Monopol besteht (BGE 143 I 395 E. 4.3).
N. 11 Umstritten ist die Reichweite der Bundeskompetenz bei neuen Messtechnologien. Während Vaucher/Niederhauser/Richard (METinfo 1/2008, 4 ff.) für einen anwendungsorientierten Ansatz plädieren, der auch intelligente Messsysteme vollumfänglich erfasst, vertreten andere Autoren eine restriktivere Auslegung bei rein digitalen Messverfahren ohne physikalische Komponente.
N. 12 Kontrovers diskutiert wird auch das Verhältnis zwischen Messwesenkompetenz und Datenschutz. Die METAS-Datenbank enthält sensible Informationen über Messgerätebesitzer. Zen-Ruffinen (BV 1874, Art. 125 N. 8) fordert eine strikte Trennung zwischen messtechnischen und datenschutzrechtlichen Aspekten, während die Praxis eine integrative Betrachtung bevorzugt (EDÖB-Empfehlung vom 18.2.2014).
N. 13 Bei der Einführung neuer Messgeräte ist die Eichpflicht nach Art. 3 MessG zu beachten. Das METAS als Bundesamt für Metrologie ist erste Anlaufstelle für Fragen zur Konformität und Zulassung (Art. 15 Abs. 2 MessG).
N. 14 Unternehmen sollten bei der Auswechslung von Messgeräten die Übergangsfristen beachten. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verhältnismässigkeit von Austauschanordnungen und berücksichtigt dabei wirtschaftliche Interessen der Betroffenen (BVGer A-272/2013 E. 5.3).
N. 15 Im Bereich der Elektrizitätsmessung besteht kein rechtliches Monopol für Messdienstleistungen. Netzbetreiber können die Messung nicht zwingend selbst vornehmen, sondern müssen die Wirtschaftsfreiheit der Produzenten respektieren (BGE 143 I 395).
BGE 143 I 395 (14. Juli 2017)
Die Wahl des Messdienstleisters unterliegt der Wirtschaftsfreiheit des Elektrizitätsproduzenten. Das Bundesgericht stellte fest, dass für das Messwesen kein rechtliches Monopol besteht und die Messdienstleistungen nicht zum monopolisierten Netzbetrieb gehören.
«Es besteht somit ein gesetzliches Ausschliesslichkeitsrecht des Netzbetreibers für den Netzbetrieb in seinem Gebiet, im Übrigen aber Wirtschaftsfreiheit. Insbesondere besteht kein (ausdrückliches) rechtliches Monopol für das Messwesen.»
BGer 2C_1007/2015 (10. Mai 2016)
Das Bundesgericht bestätigte die umfassende Bundeskompetenz nach Art. 125 BV für die Regelung des Messwesens. Die Gesetzgebung über das Messwesen ist ausschliesslich Sache des Bundes, einschliesslich der Zulassung und Eichung von Messmitteln.
«Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes (Art. 125 BV). Das MessG regelt insbesondere die Messmittel (Art. 1 lit. b MessG).»
BVGer A-272/2013 (21. November 2013)
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich mit der Nichtkonformität von Elektrizitätszählern und den Massnahmen des METAS. Der Entscheid betraf die Verhältnismässigkeit von Austauschmassnahmen bei fehlerhaften Messgeräten.
«Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Sicherung der Messsicherheit und der Redlichkeit in Handel und Geschäftsverkehr (Art. 1 Bst. a MessMV), da der Endverbraucher vor überhöhten Stromrechnungen geschützt werden soll.»
Das Gericht prüfte die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen und stellte fest, dass wirtschaftliche Schäden bei der Festsetzung von Austauschfristen zu berücksichtigen sind.
BVGer A-3051/2015 (1. Oktober 2015)
Weitere Rechtsprechung zu elektrischen Erzeugnissen und der Anwendung der Messmittelverordnung durch das METAS. Der Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGer 2C_1007/2015).
Kantonsgericht Basel-Landschaft 460 12 100 (4. September 2012)
Das Gericht behandelte die Doppelfunktion des METAS bei der Eichung und Expertisierung von Messgeräten im Strassenverkehr. Das Bundesgesetz über das Messwesen sieht diese Doppelfunktion gesetzlich ausdrücklich vor.
«Das Bundesgesetz über das Messwesen eine Doppelfunktion des METAS hinsichtlich der Eichung und Expertisierung gesetzlich ausdrücklich vorsehe.»
Obergericht Nidwalden SA 23 11 (13. August 2024)
Aktueller Entscheid zur Anwendung des Messwesens bei Geschwindigkeitsmessungen. Das Gericht verwies auf die Botschaften zum Bundesgesetz über das Messwesen und die rechtlichen Grundlagen für Messverfahren im Strassenverkehr.
BL-Gerichte 810 21 69 (17. August 2021)
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft behandelte eine Gebührenverfügung betreffend die Überprüfung der Messbeständigkeit von Waagen. Der Entscheid zeigt die praktische Anwendung der Messmittelverordnung durch kantonale Behörden im Vollzug des Bundesrechts.
EDÖB-Empfehlung (18. Februar 2014)
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte behandelte Zugangsgesuche zur METAS-Datenbank und die Grenzen der Informationspflicht bei Messmitteldaten.
«Das METAS begründete die Verweigerung des Zugangs zum Datenfeld 'Besitzer bzw. Verwender der Messmittel' unter Berufung auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ.»
ElCom-Entscheide 2024-2025
Mehrere aktuelle Entscheide der Elektrizitätskommission zur Auswechslung konventioneller Stromzähler durch intelligente Messsysteme (Smartmeter) zeigen die moderne Anwendung der Bundeskompetenz für das Messwesen.
Die Rechtsprechung bestätigt die umfassende Bundeskompetenz nach Art. 125 BV und zeigt deren praktische Anwendung in verschiedenen Bereichen von der Elektrizitätsmessung über Verkehrsmessungen bis hin zu medizinischen Messgeräten. Die Gerichte haben dabei stets die Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen und die Wahrung privater Interessen im Auge behalten.