Gesetzestext
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Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Art. 124 BV - Übersicht

Was regelt die Norm?

Art. 124 BV verpflichtet Bund und Kantone zur Opferhilfe. Diese umfasst drei Elemente: Soforthilfe, längerfristige Hilfe und finanzielle Entschädigung für Straftatopfer, die in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt wurden.

Die Verfassungsbestimmung wird durch das Opferhilfegesetz (OHG) konkretisiert. Nach BGE 125 II 265 E. 3a begründet Art. 124 BV einen verfassungsmässigen Anspruch auf Opferhilfe.

Wer ist betroffen?

Opfer sind Personen, die durch eine Straftat direkt geschädigt wurden (Primäropfer). Dazu gehören auch nahe Angehörige wie Familienangehörige, die durch die Straftat selbst psychisch beeinträchtigt wurden (Sekundäropfer). Nach Art. 1 Abs. 2 OHG können auch diese Anspruch auf Hilfe haben.

Die Hilfe greift gemäss Göksu (BSK BV, Art. 124 N. 7) erst nach einer tatsächlich begangenen Straftat, nicht bereits bei deren Androhung. Juristische Personen sind vom Schutz ausgeschlossen.

Welche Rechtsfolgen entstehen?

Die Opferhilfe gliedert sich in drei Stufen: Soforthilfe (medizinische Behandlung, Krisenintervention), längerfristige Hilfe (Beratung, Therapie) und finanzielle Leistungen (Entschädigung, Genugtuung).

Für die finanzielle Entschädigung muss das Opfer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein. Die Entschädigung ist subsidiär – andere Leistungen werden angerechnet (BGE 131 II 217). Anträge müssen innerhalb von zwei Jahren gestellt werden (Art. 25 OHG).

Konkretes Beispiel

Eine Frau wird bei einem Raubüberfall körperlich verletzt und psychisch traumatisiert. Sie erhält sofort medizinische Behandlung (Soforthilfe), danach eine psychologische Betreuung (längerfristige Hilfe). Da sie wegen der Folgen nicht arbeiten kann und ihr Einkommen unter die Armutsgrenze fällt, bekommt sie eine monatliche Entschädigung bis zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit.