Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
Art. 124 BV verpflichtet Bund und Kantone zur Opferhilfe. Diese umfasst drei Elemente: Soforthilfe, längerfristige Hilfe und finanzielle Entschädigung für Straftatopfer, die in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt wurden.
Die Verfassungsbestimmung wird durch das Opferhilfegesetz (OHG) konkretisiert. Nach BGE 125 II 265 E. 3a begründet Art. 124 BV einen verfassungsmässigen Anspruch auf Opferhilfe.
Opfer sind Personen, die durch eine Straftat direkt geschädigt wurden (Primäropfer). Dazu gehören auch nahe Angehörige wie Familienangehörige, die durch die Straftat selbst psychisch beeinträchtigt wurden (Sekundäropfer). Nach Art. 1 Abs. 2 OHG können auch diese Anspruch auf Hilfe haben.
Die Hilfe greift gemäss Göksu (BSK BV, Art. 124 N. 7) erst nach einer tatsächlich begangenen Straftat, nicht bereits bei deren Androhung. Juristische Personen sind vom Schutz ausgeschlossen.
Die Opferhilfe gliedert sich in drei Stufen: Soforthilfe (medizinische Behandlung, Krisenintervention), längerfristige Hilfe (Beratung, Therapie) und finanzielle Leistungen (Entschädigung, Genugtuung).
Für die finanzielle Entschädigung muss das Opfer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein. Die Entschädigung ist subsidiär – andere Leistungen werden angerechnet (BGE 131 II 217). Anträge müssen innerhalb von zwei Jahren gestellt werden (Art. 25 OHG).
Eine Frau wird bei einem Raubüberfall körperlich verletzt und psychisch traumatisiert. Sie erhält sofort medizinische Behandlung (Soforthilfe), danach eine psychologische Betreuung (längerfristige Hilfe). Da sie wegen der Folgen nicht arbeiten kann und ihr Einkommen unter die Armutsgrenze fällt, bekommt sie eine monatliche Entschädigung bis zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit.
N. 1 Die heutige Verfassungsbestimmung über die Opferhilfe geht auf eine Volksinitiative der Zeitschrift «Der Schweizerische Beobachter» aus dem Jahr 1980 zurück. Die Initiative forderte ein Gesetz über eine Entschädigung von Opfern von Straftaten gegen Leib und Leben durch den Staat. Der inhaltlich weitergehende Gegenvorschlag der Eidgenössischen Räte wurde am 2. Dezember 1984 in der Volksabstimmung mit 83.3% Ja-Stimmen und der Zustimmung aller Kantone angenommen. Dies führte zur Aufnahme von Art. 64ter in die alte Bundesverfassung, welcher im Rahmen der Totalrevision unverändert als Art. 124 BV übernommen wurde.
N. 2 Die Botschaft zur Totalrevision der Bundesverfassung vom 20. November 1996 (BBl 1997 I 1 ff., 420) hält fest, dass die Bestimmung eine umfassende Hilfeleistung für Opfer von Straftaten verlangt. Der Verfassungsgeber wollte nicht nur finanzielle Entschädigung, sondern ein dreistufiges Hilfesystem etablieren: Soforthilfe, längerfristige Hilfe sowie Entschädigung und Genugtuung. Diese Dreiteilung prägt das konkretisierende Opferhilfegesetz bis heute.
N. 3 Art. 124 BV steht im dritten Kapitel des zweiten Titels über die Sozialziele, Bildung und Forschung. Die Verortung unterstreicht den sozialstaatlichen Charakter der Opferhilfe. Anders als die eigentlichen Sozialziele in Art. 41 BV begründet Art. 124 BV jedoch unmittelbar durchsetzbare Ansprüche. Die Norm steht in systematischem Zusammenhang mit → Art. 41 Abs. 1 Bst. c BV (Sozialziel Schutz vor Gewalt), → Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit) und → Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen).
N. 4 Die Verfassungsbestimmung weist eine doppelte Rechtsnatur auf: Sie ist einerseits Kompetenznorm, die Bund und Kantone zur Opferhilfe verpflichtet, andererseits Grundsatznorm mit unmittelbarem Anspruchsgehalt. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass Art. 124 BV einen verfassungsmässigen Anspruch auf Opferhilfe begründet, dessen Umfang durch die Gesetzgebung konkretisiert wird (BGE 125 II 265 E. 3a).
N. 5 Der Opferbegriff setzt voraus, dass eine Person durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt wurde. Die Rechtsprechung legt den Begriff der Straftat weit aus und erfasst auch fahrlässige Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt (BGE 134 II 308 E. 5). Entscheidend ist die Verwirklichung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale, nicht das sorgfaltswidrige Verhalten als solches.
N. 6 Göksu (BSK BV, Art. 124 N. 4-5) betont, dass nur natürliche Personen Opfer sein können. Die Beeinträchtigung muss unmittelbar durch die Straftat verursacht worden sein. Neben den Primäropfern erfasst Art. 124 BV auch Angehörige als Sekundäropfer, sofern sie durch die Straftat selbst in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt wurden.
N. 7 Die verfassungsrechtlich gebotene «Hilfe» umfasst nach herrschender Lehre ein dreistufiges System: Soforthilfe, längerfristige Hilfe und finanzielle Leistungen. Umstritten ist, ob die Opferhilfe auch präventiv greift. Ein Teil der Literatur vertritt die Ansicht, dass die Opferhilfe nicht erst bei Vorliegen einer Straftat, sondern bereits bei deren Androhung greifen sollte. Göksu (BSK BV, Art. 124 N. 7) widerspricht dieser Auslegung mit dem Argument, dass sie weder im Wortlaut noch in den Materialien eine Stütze finde. Die bundesgerichtliche Praxis hat sich zu dieser Kontroverse noch nicht definitiv geäussert.
N. 8 Die «angemessene Entschädigung» ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das Opfer durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Die Rechtsprechung konkretisiert diese Schwierigkeiten unter Rückgriff auf das System der Ergänzungsleistungen (BGE 131 II 217). Die Entschädigung hat subsidiären Charakter; Leistungen Dritter werden angerechnet.
N. 9 Göksu (BSK BV, Art. 124 N. 8-10) führt aus, dass die Angemessenheit der Entschädigung eine Abwägung zwischen den finanziellen Verhältnissen des Opfers und dem erlittenen Schaden erfordert. Die Entschädigung muss nicht den vollen Schaden decken, sondern soll wirtschaftliche Notlagen verhindern oder abmildern.
N. 10 Art. 124 BV verpflichtet Bund und Kantone gemeinsam zur Opferhilfe. Der Bund hat mit dem Opferhilfegesetz den normativen Rahmen geschaffen, während die Kantone für die operative Umsetzung zuständig sind. Sie müssen Beratungsstellen einrichten, Soforthilfe gewährleisten und über Entschädigungsgesuche entscheiden.
N. 11 Die Rechtsprechung anerkennt einen unmittelbaren Anspruch auf Opferhilfe aus Art. 124 BV, dessen Umfang durch das OHG konkretisiert wird (BGE 149 II 246). Bei Auslandstaten besteht nur dann ein Anspruch, wenn das Opfer zum Tatzeitpunkt eine persönliche Beziehung zur Schweiz hatte (BGE 126 II 228). Die schweizerische Staatsbürgerschaft genügt als solche Beziehung (BGE 128 II 107).
N. 12 Ein zentraler Streitpunkt betrifft die Frage, ob die Opferhilfe bereits bei Androhung einer Straftat greift. Gomm/Zehntner (Kommentar OHG, 3. Aufl. 2009, Art. 1 N. 15) und Leubin Müller (AJP 2012, 1585, 1587) vertreten die Ansicht, dass der Schutzzweck der Opferhilfe auch präventive Massnahmen umfasse. Dem widerspricht Göksu (BSK BV, Art. 124 N. 7) mit dem Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut («durch eine Straftat») und die fehlende Stütze in den Materialien. Die Praxis der kantonalen Opferhilfestellen ist uneinheitlich.
N. 13 Kontrovers diskutiert wurde das Verhältnis zwischen Opferhilfe und unentgeltlicher Rechtspflege bei Anwaltskosten. Das Bundesgericht hat in BGE 149 II 246 klargestellt, dass die Subsidiarität der Opferhilfe nicht im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege greift. Diese können nur als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe, nicht aber als Entschädigung geltend gemacht werden.
N. 14 Für die Geltendmachung von Opferhilfeansprüchen sind die kurzen Verwirkungsfristen zu beachten. Das Bundesgericht verlangt, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt innert Frist mit hinreichender Bestimmtheit dargelegt wird (BGE 126 II 97). Unbezifferte Begehren sind zulässig, wenn der Schaden noch nicht feststeht.
N. 15 Bei Langzeitschäden (Asbest, HIV-Infektionen) beginnt die Verwirkungsfrist erst mit Erkennbarkeit der Schädigung (BGE 126 II 348). Die Beratungsstellen sind verpflichtet, auf diese Besonderheiten hinzuweisen und bei der Gesuchsformulierung zu unterstützen.
N. 16 Im grenzüberschreitenden Kontext ist der völkerrechtliche Zusammenhang zu beachten. Göksu (BSK BV, Art. 124 N. 11) verweist auf das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (SR 0.312.5) und die EU-Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU. Schweizer Opfer von Gewalttaten im EU-Raum können sich auf diese Instrumente berufen.
BGE 134 II 308 vom 1. Oktober 2008 — Asbestopfer
Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt ist für den Geltungsbereich des OHG die Verwirklichung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale massgebend.
Dieser Leitentscheid bestimmt den verfassungsrechtlichen Rahmen für Langzeitschäden und präzisiert den opferbezogenen Ansatz von Art. 124 BV.
«Für den zeitlichen Geltungsbereich der opferhilferechtlichen Bestimmungen über Entschädigung und Genugtuung ist somit nicht allein auf das sorgfaltswidrige Verhalten abzustellen. Entscheidend ist vielmehr der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs solchen Verhaltens.»
BGE 126 II 348 vom 19. Mai 2000 — HIV-Infektion nach Vergewaltigung
Verwirkungsfrist beginnt bei Straftaten mit verzögertem Schadenseintritt erst, wenn das Opfer die Schädigung erkennen kann.
Grundlegender Entscheid zur opferbezogenen Auslegung von Art. 124 BV bei Latenzschäden.
«Aus dieser opferbezogenen Sichtweise heraus, in Verbindung mit dem in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben, hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Opfer die massgebende Schädigung bzw. Verletzung erkennen können muss, bevor es sich auf das Vorliegen einer Straftat im Sinne des OHG berufen kann.»
BGE 131 II 217 vom 30. März 2005 — Anrechnung von Schadenersatzleistungen
Schadenersatzleistungen sind von der Opferhilfeentschädigung abzuziehen, auch wenn sie bereits bei der Berechnung der Einnahmen nach ELG berücksichtigt wurden.
Grundsatzentscheid zur Koordination zwischen Opferhilfe und anderen Sozialversicherungsleistungen gemäss Art. 124 BV.
«Entgegen dem Wortlaut des Opferhilfegesetzes sind Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, auch dann von der Entschädigung abzuziehen, wenn sie bereits bei der Berechnung seiner anrechenbaren Einnahmen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden sind.»
BGE 129 II 145 vom 8. Januar 2003 — Haushaltschaden nach Tötung
Ermittlung des Haushaltsschadens bei erwerbstätigen Personen; Anrechnung von Leistungen der beruflichen Vorsorge als Schadenersatz.
Der Entscheid konkretisiert den Entschädigungsanspruch von Angehörigen nach Art. 124 BV.
«Bei Erwerbstätigkeit darf vom Zeitaufwand für die Haushaltführung ein Abschlag vorgenommen werden. Der von der Vorinstanz angenommene Stundenansatz von Fr. 25.- liegt im Ermessensbereich.»
BGE 131 II 656 vom 3. August 2005 — Einkommensberechnung und Restarbeitsfähigkeit
Zeitpunkt der Einkommensberechnung und Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit bei der Entschädigungsbemessung.
Wichtiger Entscheid zur praktischen Umsetzung des Entschädigungsanspruchs nach Art. 124 BV.
«Massgeblich für die Einkommensberechnung ist in der Regel der Zeitpunkt der Festsetzung der Opferhilfeentschädigung und somit der Zeitpunkt der Verfügung über diese Entschädigung.»
BGE 126 II 228 vom 19. Mai 2000 — Straftaten im Ausland
Opfer von Auslandsstraftaten haben nur Anspruch auf Opferhilfe, wenn sie zum Tatzeitpunkt eine persönliche Beziehung zur Schweiz hatten.
Der Entscheid grenzt den territorialen Geltungsbereich von Art. 124 BV ab.
«Das Opfer einer im Ausland erlittenen Straftat hat keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG, wenn es im Tatzeitpunkt keine Beziehung zur Schweiz hatte.»
BGE 128 II 107 vom 18. Januar 2002 — Schweizer Staatsbürgerschaft im Ausland
Die schweizerische Staatsbürgerschaft genügt als persönliche Beziehung zur Schweiz für Opferhilfeansprüche bei Auslandsstraftaten.
Präzisierung des territorialen Geltungsbereichs von Art. 124 BV.
«Die schweizerische Staatsbürgerschaft des Opfers im Tatzeitpunkt genügt, um eine persönliche Beziehung zur Schweiz und damit die Anspruchsberechtigung gemäss Art. 3 OHG zu begründen.»
BGE 149 II 246 vom 2. Juni 2023 — Anwaltskosten des Strafverfahrens
Anwaltskosten können nur als Sofort- oder längerfristige Hilfe, nicht als Entschädigung geltend gemacht werden. Keine Subsidiarität gegenüber unentgeltlicher Rechtspflege.
Aktueller Leitentscheid zur praktischen Umsetzung der Hilfe nach Art. 124 BV.
«Das Opfer im Sinne der Opferhilfegesetzgebung kann die Anwaltskosten des Strafverfahrens ausschliesslich als Soforthilfe oder als längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG geltend machen. Die Subsidiarität der Opferhilfe greift nicht im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege.»
BGE 125 II 230 vom 19. März 1999 — Verhältnis zu familienrechtlichen Massnahmen
Familienrechtliche Kindesschutzmassnahmen können die Opferhilfe nicht ersetzen, wenn sie keinen hinreichenden Schutz bieten.
Grundsatzentscheid zum Verhältnis zwischen verschiedenen staatlichen Schutzpflichten nach Art. 124 BV.
«Bewirken getroffene Massnahmen des familienrechtlichen Kindesschutzes einen hinreichenden Schutz im Sinn des OHG, so entfällt das opferhilferechtliche Bedürfnis nach entsprechenden Hilfsangeboten.»
BGE 126 II 97 vom 17. März 2000 — Darlegung von Entschädigungsansprüchen
Opfer müssen den anspruchsbegründenden Sachverhalt innert Verwirkungsfrist hinreichend bestimmt darlegen. Unbezifferte Begehren sind zulässig, wenn Schaden noch nicht feststeht.
Wichtiger Verfahrensentscheid zur praktischen Geltendmachung von Art. 124 BV.
«Soweit der Schaden oder allfällige Leistungspflichten Dritter innert der zweijährigen Verwirkungsfrist nicht feststehen, sind unbezifferte Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren zulässig. Hingegen muss das Opfer innert der Verwirkungsfrist den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen.»