Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben.
Artikel 123c der Bundesverfassung verbietet Personen lebenslang die Arbeit mit Kindern oder abhängigen Personen. Das Verbot gilt für alle, die wegen Sexualstraftaten gegen Kinder oder zum Widerstand unfähige oder urteilsunfähige Personen verurteilt werden.
Als Kinder gelten Personen unter 16 Jahren gemäss Strafgesetzbuch. Abhängige Personen sind Menschen, die sich wegen Behinderung, Krankheit oder einem Betreuungsverhältnis nicht selbst schützen können. Das Verbot umfasst sowohl berufliche als auch freiwillige Tätigkeiten.
Das Gericht muss das Verbot zwingend aussprechen (Automatismus). Es hat keinen Ermessensspielraum. Nur in besonders leichten Fällen kann es ausnahmsweise davon absehen, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht. Diese Ausnahme wird sehr selten angewendet.
Das Verbot ist grundsätzlich lebenslang. Nach zehn Jahren kann das Gericht überprüfen, ob es weiter nötig ist. Die Verfassungsbestimmung wurde am 18. Mai 2014 vom Schweizer Volk mit 63,5% Ja-Stimmen angenommen. Sie geht auf eine Volksinitiative zurück, die nach Sexualstraftaten gegen Kinder lanciert wurde.
Beispiel: Ein Lehrer wird wegen sexueller Handlungen mit einem 14-jährigen Schüler verurteilt. Das Gericht muss ihm lebenslang verbieten, als Lehrer, Trainer oder Jugendleiter zu arbeiten. Er darf auch nicht mehr freiwillig bei Kinderlagern mithelfen. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn es sich um einen sehr leichten Fall handelt und keine Gefahr für weitere Straftaten besteht.
Die Bestimmung schützt Kinder und besonders verletzliche Personen vor wiederholten Übergriffen durch Personen in Vertrauenspositionen.
N. 1 Die Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» wurde am 4. Mai 2011 mit 111'391 gültigen Unterschriften eingereicht (BBl 2012 8819). Der Initiative ging eine breite gesellschaftliche Debatte über den Schutz von Minderjährigen vor sexuellen Übergriffen voraus, ausgelöst durch mehrere medienwirksame Fälle von Sexualdelikten durch Personen in Vertrauenspositionen.
N. 2 Der Bundesrat empfahl in seiner Botschaft vom 10. Oktober 2012 die Initiative ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung (BBl 2012 8819, 8822). Er kritisierte insbesondere die fehlende Verhältnismässigkeitsprüfung und die Unklarheit bei der Definition der betroffenen Tätigkeiten. Das Parlament folgte dieser Empfehlung mit 120 zu 62 Stimmen im Nationalrat und 31 zu 11 Stimmen im Ständerat (AB NR 2013 443 ff.).
N. 3 Am 18. Mai 2014 nahmen Volk und Stände die Initiative mit 63,5% Ja-Stimmen und einer Mehrheit in allen Kantonen an. Die hohe Zustimmung spiegelte das ausgeprägte Schutzbedürfnis der Bevölkerung für Minderjährige wider. Die Umsetzung erfolgte durch die Revision des Strafgesetzbuches per 1. Januar 2019 (AS 2018 2855).
N. 4 Art. 123c BV ist systematisch bei den Übergangsbestimmungen zur Totalrevision der Bundesverfassung eingeordnet, gehört aber materiell zu den Justizbestimmungen. Die Norm steht in engem Zusammenhang mit → Art. 123b BV (Unverjährbarkeit), der ebenfalls den verstärkten Schutz von Kindern vor Sexualstraftaten bezweckt.
N. 5 Die Bestimmung durchbricht mehrere verfassungsrechtliche Grundprinzipien: Sie schränkt die → Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) und → Art. 10 BV (persönliche Freiheit) ein. Der verfassungsrechtliche Automatismus steht in Spannung zum Verhältnismässigkeitsprinzip (→ Art. 5 Abs. 2 BV) und zum Grundsatz der richterlichen Einzelfallbeurteilung (→ Art. 32 Abs. 1 BV).
N. 6 Auf Gesetzesstufe wurde die Verfassungsbestimmung primär in Art. 67 Abs. 2bis, 3 und 4bis StGB umgesetzt. Die Umsetzung musste den Spagat zwischen dem verfassungsrechtlichen Automatismus und völkerrechtlichen Vorgaben (→ Art. 8 EMRK) bewältigen.
N. 7Anlasstat: Der Tatbestand erfasst Personen, die «verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben». Göksu vertritt die Position, dass auch der Konsum von Kinderpornografie erfasst sei, da sich der Konsument «im Zweckbereich des Verbots» befinde (Göksu, BSK BV, Art. 123c N. 8). Dies steht im Einklang mit BGE 149 IV 161, der einen weiten Anwendungsbereich bestätigt.
N. 8Kindesbegriff: Als Kinder gelten gemäss herrschender Lehre Personen unter 16 Jahren, in Anlehnung an das Schutzalter im Sexualstrafrecht (→ Art. 187 StGB). Die französische Fassung («mineur») deutet auf Minderjährige unter 18 Jahren hin, was zu Auslegungsproblemen führt (Göksu, BSK BV, Art. 123c N. 11).
N. 9Abhängige Person: Dieser Begriff umfasst Personen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis, etwa aufgrund von Behinderung, Krankheit oder einem Betreuungsverhältnis. Die genaue Abgrenzung bleibt in Lehre und Rechtsprechung umstritten.
N. 10Automatismus des Verbots: Die Verfassung ordnet zwingend ein «endgültiges» Verbot an, ohne Ermessensspielraum für die Gerichte. Dieser Automatismus wurde vom Gesetzgeber in Art. 67 Abs. 2bis StGB als «lebenslängliches» Tätigkeitsverbot umgesetzt, wobei nach zehn Jahren eine Überprüfung möglich ist (Art. 67c Abs. 6 StGB).
N. 11Umfang der verbotenen Tätigkeiten: Erfasst sind berufliche und ausserbberufliche Tätigkeiten mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen. Der Bundesrat interpretiert dies restriktiv: Nur Tätigkeiten «mit» Minderjährigen seien erfasst, nicht solche, bei denen «lediglich Kontakt möglich» sei (Göksu, BSK BV, Art. 123c N. 25, unter Verweis auf die Botschaft). Göksu kritisiert, dass der französische Text weiter gefasst sei und «jede Tätigkeit die Kontakt mit Kindern ermöglicht» erfasse.
N. 12Verhältnismässigkeitsvorbehalt: Der Gesetzgeber hat in Art. 67 Abs. 4bis StGB eine Ausnahmebestimmung für «besonders leichte Fälle» geschaffen. Diese wird gemäss BGE 149 IV 161 E. 2.5.1 äusserst restriktiv ausgelegt: Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel bleiben.
N. 13Direkte Anwendbarkeit: Ein zentraler Streitpunkt betrifft die unmittelbare Anwendbarkeit der Verfassungsbestimmung. Göksu vertritt, die Bestimmung sei «hinreichend bestimmt, um direkt angewendet werden zu können, wenn auch in einem beschränkten Rahmen» (Göksu, BSK BV, Art. 123c N. 2). Der Bundesrat hingegen argumentierte, die Bestimmung werde «ohne Umsetzung auf Gesetzesstufe nicht auskommen» (BBl 2012 8819, 8838).
N. 14Reichweite des Tätigkeitsverbots: Kontrovers diskutiert wird der Umfang der erfassten Tätigkeiten. Während eine enge Auslegung nur unmittelbare Betreuungstätigkeiten erfasst, plädieren andere für eine weite Auslegung, die jeden möglichen Kontakt mit Minderjährigen einschliesst. Die Rechtsprechung tendiert zur engen Auslegung (VGer ZH, VB.2014.00008).
N. 15Verhältnismässigkeit und Völkerrecht: Die Vereinbarkeit des automatischen lebenslänglichen Verbots mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und der EMRK bleibt umstritten. Die Einführung der Überprüfungsmöglichkeit nach zehn Jahren (Art. 67c Abs. 6 StGB) mildert diese Bedenken, löst sie aber nicht vollständig.
N. 16 Bei der Anwendung von Art. 123c BV ist zunächst zu prüfen, ob eine Anlasstat vorliegt. Die Rechtsprechung legt die erfassten Delikte weit aus, schliesst aber reine Besitzdelikte ohne Bezug zu konkreten Opfern tendenziell aus (VGer ZH, VB.2014.00008).
N. 17 Die Ausnahmebestimmung des Art. 67 Abs. 4bis StGB ist äusserst zurückhaltend anzuwenden. Nur bei kumulativem Vorliegen eines «besonders leichten Falls» und fehlender Rückfallgefahr kann vom Tätigkeitsverbot abgesehen werden. Die blosse Ersttäterschaft genügt nicht (BGE 149 IV 161).
N. 18 Für die Verteidigung empfiehlt es sich, frühzeitig die konkreten beruflichen Auswirkungen des Tätigkeitsverbots darzulegen. Bei Bagatellfällen ohne pädophilen Hintergrund sind die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung detailliert zu substantiieren. Die kantonale Rechtsprechung zeigt eine zunehmende Bereitschaft, in eindeutigen Fällen von der starren Regel abzuweichen.
#Lebenslängliches Tätigkeitsverbot und Ausnahmebestimmung
BGE 149 IV 161 E. 2.5.1-2.6 vom 3. April 2023
Die zentrale Leitentscheidung zu den Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB bei der Umsetzung von Art. 123c BV. Das Bundesgericht präzisiert die restriktive Anwendung der Ausnahmebestimmung und betont den Automatismus des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots als verfassungsrechtliche Regel.
«Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB ist nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen 'besonders leichten Fall' handeln, andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Aus dem Wort 'ausnahmsweise' ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein.»
Urteil 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023
Die Umsetzung von Art. 123c BV erfolgte mit dem Ziel, den verfassungsrechtlichen Automatismus weitestgehend umzusetzen. Das Bundesgericht bestätigt die enge Auslegung der Ausnahmebestimmung bei mehrfacher Pornografie.
«Nichtsdestotrotz kann im Einzelfall berücksichtigt werden, ob der Täter das Sexualdelikt in Ausübung seiner beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen hat, da dies die Gefährdungslage erhöht.»
Urteil 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007
Historisch bedeutsame Entscheidung zur Buchpreisbindung, die zeigt, dass das Bundesgericht kulturpolitische Aspekte in verfassungsrechtlichen Abwägungen berücksichtigt, allerdings ohne direkten Bezug zu Art. 123c BV, der erst 2014 eingeführt wurde.
VB.2014.00008 (Verwaltungsgericht Zürich) vom 28. Mai 2014
Erste Auslegung des neu in Kraft getretenen Art. 123c BV im Kontext beruflicher Tätigkeitsverbote. Das Gericht stellt fest, dass der Besitz pornografischer Materialien durch eine Lehrperson nicht automatisch eine Anlasstat im Sinne von Art. 123c BV darstellt.
«Die Verfehlungen des Beschwerdeführers stellen keine Anlasstaten im Sinn von Art. 123c BV dar. Mit der Abspeicherung privater Daten in grossen Mengen im Allgemeinen und pornografischer Bilder im Besonderen hat der Beschwerdeführer seine Berufspflichten verletzt, jedoch wurde das Wohl oder die sexuelle Integrität der Schulkinder nicht beeinträchtigt.»
SB230105 (Obergericht Zürich) vom 21. November 2023
Aktuelle kantonale Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB bei sexuellen Handlungen mit Kindern. Das Gericht wendet einen strengen Massstab an und betont den Schutz der sexuellen Integrität als wichtiges Rechtsgut.
«Bei diesem Tatbestand ist ein strenger Massstab anzulegen, da mit der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung ein wichtiges Rechtsgut verletzt wird. Das Gericht hat unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten das Verschulden des Täters als besonders gering einzustufen.»
Urteil 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025
Bestätigung der restriktiven Handhabung der Ausnahmebestimmung. Das Bundesgericht verweist auf die Botschaft zur Umsetzung von Art. 123c BV und betont die unwiderlegbare Vermutung bei schweren Anlasstaten.
«Die Bestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB ist restriktiv anzuwenden und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung zu bringen. Mit der Ausnahmebestimmung soll vermieden werden, dass es zu stossenden Verletzungen des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt.»
SB240469 (Obergericht Zürich) vom 30. Juni 2025
Neueste kantonale Rechtsprechung zu den Grundlagen der Ausnahmebestimmung nach Art. 67 Abs. 4bis StGB bei mehrfacher harter Pornografie. Die Ausnahmebestimmung wird als ultima ratio verstanden.
«Mit der Ausnahmebestimmung soll vermieden werden, dass es zu stossenden Verletzungen des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt, weil das Gericht in besonders leichten Fällen zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen müsste.»
Die Rechtsprechung zu Art. 123c BV ist seit dessen Inkrafttreten am 18. Mai 2014 kontinuierlich entwickelt worden. Das Bundesgericht hat in BGE 149 IV 161 erstmals umfassend zu den Ausnahmebestimmungen Stellung genommen und dabei den verfassungsrechtlichen Automatismus betont. Die kantonale Rechtsprechung folgt konsequent dem restriktiven Ansatz des Bundesgerichts und wendet die Ausnahmebestimmung nur in eindeutigen Bagatellfällen an, die keinerlei Bezug zur Pädophilie aufweisen.