Gesetzestext
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Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben.

Art. 123c BV

Übersicht

Artikel 123c der Bundesverfassung verbietet Personen lebenslang die Arbeit mit Kindern oder abhängigen Personen. Das Verbot gilt für alle, die wegen Sexualstraftaten gegen Kinder oder zum Widerstand unfähige oder urteilsunfähige Personen verurteilt werden.

Als Kinder gelten Personen unter 16 Jahren gemäss Strafgesetzbuch. Abhängige Personen sind Menschen, die sich wegen Behinderung, Krankheit oder einem Betreuungsverhältnis nicht selbst schützen können. Das Verbot umfasst sowohl berufliche als auch freiwillige Tätigkeiten.

Das Gericht muss das Verbot zwingend aussprechen (Automatismus). Es hat keinen Ermessensspielraum. Nur in besonders leichten Fällen kann es ausnahmsweise davon absehen, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht. Diese Ausnahme wird sehr selten angewendet.

Das Verbot ist grundsätzlich lebenslang. Nach zehn Jahren kann das Gericht überprüfen, ob es weiter nötig ist. Die Verfassungsbestimmung wurde am 18. Mai 2014 vom Schweizer Volk mit 63,5% Ja-Stimmen angenommen. Sie geht auf eine Volksinitiative zurück, die nach Sexualstraftaten gegen Kinder lanciert wurde.

Beispiel: Ein Lehrer wird wegen sexueller Handlungen mit einem 14-jährigen Schüler verurteilt. Das Gericht muss ihm lebenslang verbieten, als Lehrer, Trainer oder Jugendleiter zu arbeiten. Er darf auch nicht mehr freiwillig bei Kinderlagern mithelfen. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn es sich um einen sehr leichten Fall handelt und keine Gefahr für weitere Straftaten besteht.

Die Bestimmung schützt Kinder und besonders verletzliche Personen vor wiederholten Übergriffen durch Personen in Vertrauenspositionen.