Artikel 123b BV macht sexuelle und pornografische Straftaten an Kindern vor der Pubertät unverjährbar. Das bedeutet: Diese Täter können ihr ganzes Leben lang verfolgt und bestraft werden, auch nach Jahrzehnten.
Wer ist betroffen? Betroffen sind Täter von sexuellen Handlungen (wie Missbrauch oder Vergewaltigung) und pornografischen Straftaten an Kindern unter 12 Jahren. Nach der Umsetzung im Strafgesetzbuch (Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB) gilt diese Altersgrenze strikt – unabhängig davon, wann ein Kind tatsächlich in die Pubertät kommt. Die Bestimmung stammt aus einer Volksinitiative, die 2008 angenommen wurde, wie die Botschaft des Bundesrates zeigt (BBl 2007 5369).
Rechtliche Folgen: Anders als bei anderen Straftaten gibt es keine zeitliche Grenze für die Verfolgung oder Bestrafung. Normalerweise verjähren Straftaten nach einer bestimmten Zeit – diese Regel wird hier durchbrochen. Das Bundesgericht hat jedoch klargestellt, dass bereits eingestellte Verfahren nicht wieder aufgenommen werden können (BGE 141 IV 93). Nach BSK BV-Göksu (N. 2) ist die Verfassungsbestimmung direkt anwendbar, während SG Komm BV-Vest (N. 2) die Präzisierung durch das Strafgesetzbuch betont.
Beispiel: Ein 30-Jähriger missbraucht ein achtjähriges Kind. Auch wenn die Tat erst 40 Jahre später entdeckt wird, kann er noch verfolgt und bestraft werden. Bei anderen schweren Straftaten wäre die Verfolgung längst verjährt.
Besonderheit: Nach 30 Jahren kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 101 Abs. 2 StGB). Dies ist aber kein automatisches Recht – es hängt vom Einzelfall ab (BGE 140 IV 145). Auch Schadenersatzansprüche der Opfer verjähren praktisch nicht mehr, wie Schöbi (Festschrift SGHVR 2010, 519 ff.) darlegt.
Die Regel zeigt, wie wichtig der Schutz von Kindern in der Schweizer Rechtsordnung ist. Sie sorgt dafür, dass auch späte Aufdeckung von Missbrauch noch Konsequenzen haben kann.
N. 1 Die Volksinitiative «für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern» wurde am 1. März 2006 mit 119'375 gültigen Unterschriften eingereicht (BBl 2006 3657). Der Bundesrat empfahl die Initiative in seiner Botschaft vom 29. Juni 2007 zur Ablehnung, da er die geltenden Verjährungsfristen als ausreichend erachtete und verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Rückwirkungsverbots geltend machte (BBl 2007 5369, 5379 ff.). Am 30. November 2008 nahmen Volk und Stände die Initiative mit 51,9% Ja-Stimmen und 13 5/2 Standesstimmen an (BBl 2009 605). Die Ausführungsbestimmungen im StGB (Art. 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 StGB) traten am 1. Januar 2013 in Kraft (AS 2012 2575).
N. 2 Art. 123b BV steht systematisch zwischen Art. 123a BV (Verwahrung) und Art. 123c BV (Tätigkeitsverbot bei Sexualstraftaten) im 8. Titel über die Justiz. Die Norm stellt eine Durchbrechung des allgemeinen strafrechtlichen Verjährungssystems dar und schafft für eine spezifische Tätergruppe und Deliktsart eine absolute Ausnahme vom Verjährungsprinzip. Sie steht in Spannung zum Rückwirkungsverbot (→ Art. 7 EMRK) und zum allgemeinen Resozialisierungsgedanken des Strafrechts.
N. 3 Die Bestimmung weist enge Bezüge zu Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen) und Art. 35 Abs. 3 BV (Grundrechtsverwirklichung durch Private) auf. Im Kontext der Opferschutzbestimmungen (→ Art. 124 BV) bildet sie einen weiteren Baustein des verstärkten verfassungsrechtlichen Schutzes von Kindern vor sexuellen Übergriffen. Die Norm steht zudem in systematischem Zusammenhang mit den Verjährungsbestimmungen des StGB (Art. 97 ff. StGB).
N. 4 Der Tatbestand umfasst drei konstitutive Elemente: (1) sexuelle oder pornografische Straftaten, (2) an Kindern, (3) vor der Pubertät. Als «sexuelle Straftaten» gelten gemäss der Umsetzung in Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB die Delikte nach Art. 187 (sexuelle Handlungen mit Kindern), 189-191 (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung), 195 (Ausnützung der Notlage) und 196 StGB (sexuelle Handlungen mit Abhängigen). Als «pornografische Straftaten» fallen Handlungen nach Art. 197 Abs. 4 StGB (harte Pornografie mit Kindern) in den Anwendungsbereich.
N. 5 Der Begriff «Kinder vor der Pubertät» wird durch Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB als Kinder unter 12 Jahren konkretisiert. Diese starre Altersgrenze ersetzt das biologisch-individuelle Kriterium der Pubertät durch eine normative Festlegung. Göksu (BSK BV, Art. 123b N. 3) weist darauf hin, dass diese Konkretisierung aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig war, da der individuelle Pubertätsbeginn im Strafverfahren schwer feststellbar wäre.
N. 6 Die Verfassungsnorm ordnet die absolute Unverjährbarkeit sowohl der Strafverfolgung als auch der Strafe an. Dies bedeutet, dass weder die Verfolgungsverjährung (Art. 97 StGB) noch die Vollstreckungsverjährung (Art. 99 StGB) eintreten kann. Göksu (BSK BV, Art. 123b N. 2) betont die direkte Anwendbarkeit der Verfassungsbestimmung, auch wenn Vest (BSK BV, Art. 123b N. 2) zu Recht auf die notwendige Präzisierung durch Art. 101 lit. e StGB hinweist.
N. 7 Die Unverjährbarkeit führt nicht zum vollständigen Wegfall jeglicher zeitlicher Schranken: Nach Art. 101 Abs. 2 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn seit der Tat 30 Jahre vergangen sind. Diese Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, dass auch bei schwersten Straftaten das Strafbedürfnis mit der Zeit abnehmen kann (BGE 140 IV 145 E. 2.3).
N. 8 Für das Haftpflichtrecht ergeben sich nach Schöbi (Festschrift SGHVR 2010, 519 ff.) ebenfalls Konsequenzen: Die zivilrechtliche Verjährung nach Art. 60 Abs. 2 OR wird durch die strafrechtliche Unverjährbarkeit überlagert, womit auch Schadenersatzansprüche faktisch unverjährbar werden können.
N. 9 Die Frage der Rückwirkung war heftig umstritten. Frischknecht (ZStrR 2008, 434 ff.) argumentierte gegen jede Form der Rückwirkung mit Verweis auf Art. 7 EMRK und das strafrechtliche Rückwirkungsverbot. Capus (FP 2009, 110 ff.) differenzierte zwischen echter und unechter Rückwirkung und befürwortete die Anwendung auf noch nicht verjährte Taten. Das Bundesgericht folgte in BGE 141 IV 93 einer vermittelnden Lösung: Bereits eingestellte Verfahren dürfen nicht wiederaufgenommen werden, aber noch laufende Verjährungsfristen werden verlängert.
N. 10 Kontrovers diskutiert wird die starre Altersgrenze von 12 Jahren. Vest (SG Komm BV, Art. 123b N. 7) kritisiert, dass die biologische Pubertät individuell sehr unterschiedlich eintritt und eine normative Festlegung dem Verfassungswortlaut widerspreche. Göksu (BSK BV, Art. 123b N. 3) verteidigt die Lösung als notwendigen Kompromiss zwischen Rechtssicherheit und Opferschutz.
N. 11 Die völkerrechtliche Zulässigkeit der Unverjährbarkeitsregelung wird unterschiedlich beurteilt. Während Göksu (BSK BV, Art. 123b N. 4) keine Verletzung von Art. 7 EMRK erkennt, solange keine echte Rückwirkung vorliegt, sehen kritische Stimmen in der nachträglichen Verlängerung von Verjährungsfristen einen problematischen Eingriff in das Vertrauensprinzip.
N. 12 Bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 123b BV ist zunächst das Alter des Opfers im Tatzeitpunkt festzustellen. Die 12-Jahres-Grenze gilt absolut, unabhängig vom tatsächlichen Pubertätseintritt. Bei Serientaten mit Opfern verschiedenen Alters ist für jede Tat gesondert zu prüfen.
N. 13 Für Taten vor dem 30. November 2008 gilt: War die Tat nach altem Recht bereits verjährt, bleibt es dabei (keine echte Rückwirkung). War die Verjährung noch nicht eingetreten, verlängert sich die Frist bzw. entfällt sie ganz (BGE 141 IV 93).
N. 14 Die Strafmilderung nach 30 Jahren (Art. 101 Abs. 2 StGB) ist keine automatische Folge des Zeitablaufs. Das Gericht muss die konkreten Umstände würdigen, insbesondere das Verhalten des Täters seit der Tat und die Schwere der Schuld. Die allgemeine Strafmilderungsregel von Art. 48 lit. e StGB ist nicht anwendbar (BGE 140 IV 145).
N. 15 Im Zivilverfahren ist zu beachten, dass die strafrechtliche Unverjährbarkeit die Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 60 Abs. 2 OR beeinflusst. Solange eine strafrechtliche Verurteilung möglich ist, verjähren auch die zivilrechtlichen Ansprüche nicht. Dies kann zu einer faktischen Unverjährbarkeit von Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen führen.
#Entstehung und Inkrafttreten der Unverjährbarkeitsbestimmung
BGE 141 IV 93 (10. Februar 2015)
Grundsatzentscheid zur rückwirkenden Anwendung der Unverjährbarkeitsregeln.
Das Bundesgericht urteilte in diesem wegweisenden Entscheid über die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eingestellter Verfahren nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zu Art. 123b BV.
«Am 30. November 2008 nahmen Volk und Stände die Volksinitiative 'Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern' (Unverjährbarkeitsinitiative) an. Art. 123b BV schreibt seither vor, dass die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten unverjährbar sind. Gestützt darauf erliess die Bundesversammlung Ausführungsbestimmungen, welche am 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt wurden.»
Das Bundesgericht hielt fest, dass die rückwirkende Änderung der Verjährungsfristen keine Wiederaufnahme von bereits rechtskräftig eingestellten Verfahren erlaubt.
Entscheid BES.2013.72 (20. August 2014, Appellationsgericht Basel-Stadt)
Konkretisierung der Grenzen der Wiederaufnahme von Strafverfahren.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Unmöglichkeit der Wiederaufnahme bereits eingestellter Verfahren.
«Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte [waren] zum Zeitpunkt der Einstellungsverfügung gemäss damals geltendem Recht verjährt gewesen, weshalb das Verfahren zwingend hatte eingestellt werden müssen.»
#Anwendung der Unverjährbarkeitsregeln und Strafmilderung
BGE 140 IV 145 (27. November 2014)
Richtungsweisender Entscheid zur Strafmilderung bei unverjährbaren Straftaten.
Das Bundesgericht klärte das Verhältnis zwischen Art. 48 lit. e StGB (Strafmilderung infolge langen Zeitablaufs) und Art. 101 Abs. 2 StGB bei unverjährbaren Sexualstraftaten an Kindern.
«Für unverjährbare Straftaten bestimmt Art. 101 Abs. 2 StGB den Zeitpunkt, ab dem das Gericht die Strafe mildern kann. Art. 48 lit. e StGB ist folglich auf unverjährbare Verbrechen nicht anwendbar.»
Das Gericht stellte klar, dass bei unverjährbaren Sexualstraftaten an Kindern gemäss Art. 123b BV die speziellen Regeln von Art. 101 Abs. 2 StGB gelten und nicht die allgemeine Bestimmung über Strafmilderung bei langem Zeitablauf.
Entscheid 6B_479/2013 (30. Januar 2014, Bundesgericht)
Abgrenzung der zeitlichen Anwendbarkeit der Unverjährbarkeitsregeln.
Das Bundesgericht behandelte Fragen zur Anwendung der neuen Verjährungsregeln auf Altfälle und die Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme von Strafanzeigen.
Entscheid SK 2016 83 (25. August 2017, Straf- und Massnahmenvollzugsgericht Bern)
Praktische Anwendung der Strafmilderungsregeln bei sexuellen Handlungen mit Kindern.
Das Gericht wandte die Grundsätze aus BGE 140 IV 145 an und prüfte die Voraussetzungen für eine Strafmilderung trotz Unverjährbarkeit.
«Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Bestimmung knüpft an den Gedanken der Verjährung an.»
Entscheid PE11.010972 (2. September 2011, Tribunal cantonal Vaud)
Frühe Anwendung von Art. 123b BV vor Erlass der Ausführungsbestimmungen.
Das Waadtländer Kantonsgericht befasste sich mit der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verfassungsbestimmung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen im StGB.
Entscheid VB.2014.00008 (28. Mai 2014, Verwaltungsgericht Zürich)
Abgrenzung zu anderen Unverjährbarkeitsbestimmungen im Verwaltungsbereich.
Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass die Verfehlungen im konkreten Fall keine Anlasstaten im Sinn von Art. 123c BV darstellten und somit Art. 123b BV nicht einschlägig war.
Entscheid SB170204 (7. Dezember 2018, Obergericht Zürich)
Praktische Umsetzung bei mehrfachen Sexualstraftaten an Kindern.
Das Obergericht Zürich wendete die Unverjährbarkeitsregeln bei einem Fall mit mehrfachen Vergewaltigungen, sexuellen Nötigungen und sexuellen Handlungen mit Kindern an.
Entscheid SB130306 (8. April 2014, Obergericht Zürich)
Übergangsrecht zwischen alter und neuer Rechtslage bei Schändungsdelikten.
Das Gericht prüfte die Anwendung der verlängerten Verjährungsfristen bei sexuellen Handlungen mit Kindern im Übergangsbereich.
«Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB bemisst sich - so Abs. 4 von Art. 70 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 2 StGB - nach dem Alter des Opfers.»