Gesetzestext
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1Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.

2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

a.
Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b.
Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c.
Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.

3Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.

4Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.

5Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.

Art. 114 — Arbeitslosenversicherung

Artikel 114 der Bundesverfassung verpflichtet den Bund, eine Arbeitslosenversicherung zu schaffen. Diese Versicherung unterstützt Menschen, die ihre Arbeit verloren haben, mit Geld und Hilfe bei der Jobsuche.

Die Versicherung muss angemessenen Lohnersatz zahlen. Das bedeutet 70 Prozent des letzten Lohnes oder 80 Prozent für Personen mit Kindern oder niedrigem Einkommen (Art. 22 AVIG). Wer arbeitslos wird, bekommt also nicht den ganzen Lohn ersetzt, aber genug zum Leben. Die Versicherung zahlt maximal zwei Jahre lang (Art. 27 AVIG).

Alle Angestellten müssen bei der Arbeitslosenversicherung versichert sein. Ausnahmen gibt es nur für bestimmte Personen wie Verwaltungsräte oder mitarbeitende Familienmitglieder in Familienbetrieben (Art. 2 Abs. 2 AVIG). Selbständige können sich freiwillig versichern — aber diese Möglichkeit gibt es in der Praxis noch nicht.

Die Kosten teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte. Beide zahlen je 1,1 Prozent des Lohnes (Art. 88 AVIG). Bei sehr hohen Löhnen zahlt man zusätzlich 0,5 Prozent Solidaritätsbeitrag (Art. 3 AVIV). Wenn aussergewöhnliche Krisen auftreten — wie die Corona-Pandemie 2020 —, müssen auch Bund und Kantone Geld dazugeben.

Die Versicherung hilft nicht nur mit Geld. Sie organisiert auch Kurse und Programme, damit arbeitslose Personen schnell wieder Arbeit finden. Diese arbeitsmarktlichen Massnahmen umfassen Weiterbildungen, Jobcoaching oder temporäre Arbeitsprogramme (Art. 59ff. AVIG).

Ein praktisches Beispiel: Herr Müller verliert nach zehn Jahren seine Stelle als Verkäufer mit einem Monatslohn von 5000 Franken. Er meldet sich bei der Arbeitslosenversicherung an und bekommt täglich etwa 112 Franken (70 Prozent seines Lohnes). Zusätzlich kann er an einem Computerkurs teilnehmen, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Nach zwei Jahren läuft sein Anspruch aus, aber bis dahin sollte er idealerweise eine neue Stelle gefunden haben.

Für ältere Arbeitslose ab 60 Jahren gibt es seit 2021 zusätzlich Überbrückungsleistungen. Diese helfen finanziell, wenn die normale Arbeitslosenentschädigung ausgelaufen ist und noch keine AHV-Rente bezogen werden kann (ÜLG).