1Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a.
Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b.
Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c.
Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
3Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
4Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
5Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
Art. 114 — Arbeitslosenversicherung
Artikel 114 der Bundesverfassung verpflichtet den Bund, eine Arbeitslosenversicherung zu schaffen. Diese Versicherung unterstützt Menschen, die ihre Arbeit verloren haben, mit Geld und Hilfe bei der Jobsuche.
Die Versicherung muss angemessenen Lohnersatz zahlen. Das bedeutet 70 Prozent des letzten Lohnes oder 80 Prozent für Personen mit Kindern oder niedrigem Einkommen (Art. 22 AVIG). Wer arbeitslos wird, bekommt also nicht den ganzen Lohn ersetzt, aber genug zum Leben. Die Versicherung zahlt maximal zwei Jahre lang (Art. 27 AVIG).
Alle Angestellten müssen bei der Arbeitslosenversicherung versichert sein. Ausnahmen gibt es nur für bestimmte Personen wie Verwaltungsräte oder mitarbeitende Familienmitglieder in Familienbetrieben (Art. 2 Abs. 2 AVIG). Selbständige können sich freiwillig versichern — aber diese Möglichkeit gibt es in der Praxis noch nicht.
Die Kosten teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte. Beide zahlen je 1,1 Prozent des Lohnes (Art. 88 AVIG). Bei sehr hohen Löhnen zahlt man zusätzlich 0,5 Prozent Solidaritätsbeitrag (Art. 3 AVIV). Wenn aussergewöhnliche Krisen auftreten — wie die Corona-Pandemie 2020 —, müssen auch Bund und Kantone Geld dazugeben.
Die Versicherung hilft nicht nur mit Geld. Sie organisiert auch Kurse und Programme, damit arbeitslose Personen schnell wieder Arbeit finden. Diese arbeitsmarktlichen Massnahmen umfassen Weiterbildungen, Jobcoaching oder temporäre Arbeitsprogramme (Art. 59ff. AVIG).
Ein praktisches Beispiel: Herr Müller verliert nach zehn Jahren seine Stelle als Verkäufer mit einem Monatslohn von 5000 Franken. Er meldet sich bei der Arbeitslosenversicherung an und bekommt täglich etwa 112 Franken (70 Prozent seines Lohnes). Zusätzlich kann er an einem Computerkurs teilnehmen, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Nach zwei Jahren läuft sein Anspruch aus, aber bis dahin sollte er idealerweise eine neue Stelle gefunden haben.
Für ältere Arbeitslose ab 60 Jahren gibt es seit 2021 zusätzlich Überbrückungsleistungen. Diese helfen finanziell, wenn die normale Arbeitslosenentschädigung ausgelaufen ist und noch keine AHV-Rente bezogen werden kann (ÜLG).
N. 1 Art. 114 BV geht auf Art. 34novies aBV (1976) zurück, der die verfassungsrechtliche Grundlage für das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) vom 25. Juni 1982 bildete. Die ursprüngliche Verfassungsnorm wurde am 13. Juni 1976 mit 68,3% Ja-Stimmen angenommen (BBl 1975 II 2147). Die Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 übernahm die Substanz des alten Artikels weitgehend unverändert, ergänzte aber in Abs. 5 die explizite Kompetenz für die Arbeitslosenfürsorge (BBl 1997 I 389).
N. 2 Die Entstehung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung war eine Reaktion auf die Wirtschaftskrise der 1970er Jahre. Zuvor existierten nur fakultative kantonale Kassen und gewerkschaftliche Versicherungseinrichtungen. Der Verfassungsartikel schuf erstmals eine umfassende Bundeskompetenz für ein schweizweites Obligatorium (Cardinaux, BSK BV, Art. 114 N. 8).
↔ Art. 113 BV (Berufliche Vorsorge): Koordination bei der Versicherung arbeitsloser Personen
→ Art. 115 BV (Unterstützung Bedürftiger): subsidiäre Sozialhilfe nach Aussteuerung
N. 4 Im Gegensatz zu den Sozialzielen begründet Art. 114 BV eine umfassende Gesetzgebungskompetenz mit Verfassungsauftrag. Der Bund muss Vorschriften erlassen, nicht bloss können (Cardinaux, BSK BV, Art. 114 N. 14).
N. 5 Abs. 1 verleiht dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für die Arbeitslosenversicherung. Diese Kompetenz ist zwingend («erlässt») und abschliessend — kantonale Regelungen sind nur im Rahmen des Bundesrechts zulässig (Cardinaux, BSK BV, Art. 114 N. 15). Die Kompetenz umfasst alle Aspekte der Versicherung: persönlicher und sachlicher Geltungsbereich, Leistungen, Finanzierung, Organisation und Durchführung.
N. 6Angemessener Erwerbsersatz (lit. a): Der Begriff «angemessen» lässt dem Gesetzgeber Spielraum. Nach Cardinaux erscheint eine Ersatzquote zwischen 60% und 80% verfassungskonform (BSK BV, Art. 114 N. 23). Das AVIG sieht 70% bzw. 80% (mit Kindern oder tiefem Einkommen) vor. BGE 129 V 105 präzisierte, dass nur der Ersatz für normale Arbeitnehmertätigkeit geschuldet ist, nicht für Überbeschäftigung.
N. 7Verhütung und Bekämpfung (lit. a): Die Versicherung hat nicht nur passive Ersatzfunktion, sondern auch aktive Integrationsfunktion. Dies legitimiert die arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) nach Art. 59ff. AVIG. Die präventive Komponente ist gleichwertig zur Entschädigungsfunktion (Leu, Arbeitsmarktliche Massnahmen, S. 42).
N. 8Obligatorium für Arbeitnehmende (lit. b): Das Obligatorium erfasst alle unselbständig Erwerbenden. Ausnahmen sind verfassungsrechtlich zulässig («kann vorsehen») und betreffen etwa Verwaltungsräte oder mitarbeitende Familienmitglieder (Art. 2 Abs. 2 AVIG). Die obligatorische Natur wurde in BGE 129 V 105 als zentrales Strukturprinzip bestätigt.
N. 9Freiwillige Versicherung Selbständiger (lit. c): Die Verfassung verlangt eine Anschlussmöglichkeit für Selbständigerwerbende. Das AVIG hat diese Option bis heute nicht umgesetzt — ein verfassungsrechtliches Versäumnis (Cardinaux, BSK BV, Art. 114 N. 31; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, N. 2173).
N. 10Beitragsfinanzierung (Abs. 3): Die hälftige Aufteilung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist verfassungsrechtlich zwingend. Das AVIG konkretisiert dies mit je 1,1% des versicherten Verdienstes bis zur Lohngrenze. Abweichungen sind nur bei höheren Einkommen zulässig (Solidaritätsbeitrag).
N. 11Ausserordentliche Verhältnisse (Abs. 4): Bund und Kantone müssen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen erbringen. Nach Cardinaux genügt die schlechte Finanzlage der Versicherung allein nicht; es braucht externe Faktoren wie Wirtschaftskrisen oder Pandemien (BSK BV, Art. 114 N. 36). Die COVID-19-Krise 2020/21 erfüllte diese Voraussetzung eindeutig.
N. 12 Die Kompetenz für die Arbeitslosenfürsorge ist fakultativ («kann»). Sie wurde mit dem Überbrückungsleistungsgesetz (ÜLG) erstmals genutzt. Nach Cardinaux ist ein Tätigwerden des Bundes gerechtfertigt, wenn die Kantone mit der Unterstützung Ausgesteuerter überfordert sind (BSK BV, Art. 114 N. 40). BGE 149 V 136 und BGE 150 V 198 haben die Überbrückungsleistungen als Vorruhestandsleistungen qualifiziert.
Justiziabilität: Die Grundsätze sind direkt anwendbar bei der Überprüfung von AVIG-Bestimmungen
N. 14 Die Kantone haben Vollzugsaufgaben (Art. 85 AVIG), aber keine eigenständige Regelungskompetenz. Sie führen die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und die kantonalen Amtsstellen.
N. 15Höhe des angemessenen Erwerbsersatzes: Cardinaux hält 60–80% für verfassungskonform (BSK BV, Art. 114 N. 23). Mahon plädierte für mindestens 70% als Untergrenze (Journée 1996, S. 45). Gerhards sieht in der Staffelung nach Familienpflichten eine sozialpolitisch gebotene Differenzierung (Kommentar AVIG, Bd. I, S. 234).
N. 16Reichweite der Versicherungspflicht: Die Ausnahmen vom Obligatorium sind umstritten. Rubin kritisiert die weite Ausnahme für Verwaltungsräte als systemwidrig (Commentaire, Art. 2 N. 15). Nussbaumer rechtfertigt sie mit der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft (Arbeitslosenversicherung, N. 2156).
N. 17Fehlende Selbständigenversicherung: Die Nichteinführung der freiwilligen Versicherung für Selbständige wird unterschiedlich bewertet. Locher/Gächter sehen darin eine Verfassungswidrigkeit durch Unterlassen (Grundriss, § 8 N. 45). Cardinaux relativiert: Die Verfassung verpflichte nur zur Schaffung der Möglichkeit, nicht zur attraktiven Ausgestaltung (BSK BV, Art. 114 N. 32).
N. 18 Bei der Auslegung des AVIG ist stets auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben zurückzugreifen. Insbesondere die Angemessenheit des Erwerbsersatzes bietet Argumentationsspielraum bei Härtefällen.
N. 19 Die fehlende Selbständigenversicherung kann bei Statuswechseln problematisch sein. Scheinselbständigkeit ist sorgfältig zu prüfen, da sie den Versicherungsschutz gefährdet.
N. 20 Die Überbrückungsleistungen nach ÜLG unterliegen anderen Regeln als die Arbeitslosenentschädigung. Die Qualifikation als Vorruhestandsleistung (BGE 149 V 136) schliesst die Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten aus — ein wichtiger Punkt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.
N. 21 Bei ausserordentlichen Wirtschaftslagen ist frühzeitig die Aktivierung von Art. 114 Abs. 4 BV zu prüfen. Die COVID-19-Massnahmen zeigten die Bedeutung dieser Auffangklausel für die Systemstabilität.
Rechtsprechung
#Verfassungsrechtliche Grundlagen der Arbeitslosenversicherung
BGE 110 V 252 vom 25. September 1984
Festigung der bundesrechtlichen Kompetenz für die Arbeitslosenversicherung.
Dieser Entscheid bestätigte die umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Arbeitslosenversicherung nach Art. 114 BV.
«Die Arbeitslosenversicherung ist eine Sozialversicherung, für welche der Bund nach Art. 34quinquies [heute Art. 114] aBV die Gesetzgebungskompetenz besitzt. Diese Kompetenz erstreckt sich auf alle wesentlichen Aspekte der Versicherung.»
BGE 129 V 105 vom 1. Januar 2002 (BGE 129 V 105 E. 2)
Präzisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der angemessenen Erwerbsersatzleistung.
Der Entscheid konkretisiert die verfassungsrechtliche Vorgabe des angemessenen Erwerbsersatzes bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes.
«Die Arbeitslosenversicherung soll nach Art. 114 Abs. 2 lit. a BV angemessenen Erwerbsersatz gewähren und nur für eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz bieten. Daher soll sie keine Entschädigung für Erwerbseinbussen ausrichten, die aus dem Ausfall einer Überbeschäftigung stammen.»
#Verfassungsrechtliche Kontrolle von Verordnungsbestimmungen
BGE 126 V 48 vom 1. Januar 1997 (BGE 126 V 48 E. 3)
Grundlegender Entscheid zur verfassungsrechtlichen Überprüfung unselbstständiger Verordnungen im Arbeitslosenversicherungsrecht.
Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 79 Abs. 1quater AHVV gesetz- und verfassungswidrig sei, soweit er auf die Arbeitslosenversicherung analog angewendet werden sollte.
«Art. 79 Abs. 1quater AHVV ist gesetz- und verfassungswidrig. Die neue Bundesverfassung ist im Rahmen der Überprüfung unselbstständigen Verordnungsrechts auf anhängige Verfahren selbst dann anzuwenden, wenn der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2000 ergangen ist.»
#Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (Art. 114 Abs. 5 BV)
BGE 149 V 136 vom 25. Mai 2023 (BGE 149 V 136 E. 4.1)
Grundsatzentscheid zur verfassungsrechtlichen Einordnung der Überbrückungsleistungen nach Art. 114 Abs. 5 BV.
Die Überbrückungsleistungen sind als Vorruhestandsleistungen zu qualifizieren, wodurch ausländische Versicherungszeiten nicht anrechenbar sind.
«Die Überbrückungsleistungen nach ÜLG bezwecken, die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern, dies komplementär zu den Massnahmen des Bundes zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmender. Sie sind als Vorruhestandsleistungen im Sinne der EU-Verordnung Nr. 883/2004 zu qualifizieren.»
BGE 150 V 198 vom 1. Juli 2021 (BGE 150 V 198 E. 7.2.3.5)
Präzisierung der Anwendung der EL-Rechtsprechung auf die Überbrückungsleistungen.
Das Bundesgericht stellte klar, dass die EL-Rechtsprechung grundsätzlich auf die Überbrückungsleistungen übertragbar ist.
«Mit Blick auf den klaren Willen des Gesetzgebers, das System der Ergänzungsleistungen möglichst zu übernehmen, kann die in diesem Zusammenhang entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich zur Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen herangezogen werden.»
BGer 8C_110/2024 vom 25. November 2024 (8C_110/2024 E. 5.7 und E. 6.6)
Aktueller Leitentscheid zur zeitlichen Anwendung der Verzichtsbestimmungen bei Überbrückungsleistungen.
Das Bundesgericht bestätigte, dass auch vor Inkrafttreten des ÜLG erfolgte Vermögensverzichte im Sinne einer unechten Rückwirkung zu berücksichtigen sind.
«Die Berücksichtigung von vor dem Inkrafttreten des ÜLG am 1. Juli 2021 erfolgten Verzichtshandlungen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ÜLG im Rahmen der Anspruchsprüfung ab 1. Juli 2021 kommt keiner grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung gleich. Das ÜLG kommt lediglich für die Zeit nach seinem Inkrafttreten zur Anwendung.»
«Als Auslegungsergebnis ergibt sich, dass bei der Prüfung der Vermögensschwelle im Sinne einer unechten Rückwirkung auch Vermögen anzurechnen ist, auf das die betreffende Person vor Inkrafttreten des ÜLG am 1. Juli 2021 verzichtet hat.»
BGE 127 V 458 vom 27. Dezember 2001 (BGE 127 V 458 E. 3)
Grundsatzentscheid zur Unfallversicherung arbeitsloser Personen nach UVAL.
Der Entscheid regelt die Zuständigkeitsabgrenzung bei Doppelversicherung zwischen UVG-Nachdeckung und UVAL-Versicherungsschutz.
«Bei einer arbeitslosen Person liegt eine Doppelversicherung für Nichtberufsunfälle vor, wenn sie nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäss Art. 3 Abs. 1 UVAL, aber vor Ende der Nachdeckungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 UVG verunfallt. In diesem Fall ist ausschliesslich die SUVA zur Ausrichtung der Versicherungsleistungen zuständig.»
BGE 139 V 579 vom 12. November 2013 (BGE 139 V 579 E. 5)
Entscheid zur obligatorischen beruflichen Vorsorge arbeitsloser Personen.
Präzisierung des Versicherungsschutzes bei Invalidität nach Anmeldung zur Arbeitslosigkeit, aber vor Taggeld-Bezug.
«Die nach Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Taggeldern invalid gewordene Versicherte hat Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG, wenn sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern erfüllt.»
BGE 149 V 136 vom 25. Mai 2023 (BGE 149 V 136 E. 9.6 und E. 9.7)
Entscheidung zur Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten bei Überbrückungsleistungen.
Das Bundesgericht qualifizierte die Überbrückungsleistungen als Vorruhestandsleistungen im Sinne des EU-Koordinationsrechts.
«Die Leistungen gemäss ÜLG sind als Vorruhestandsleistungen im Sinne von Art. 1 Bst. x und Art. 3 Abs. 1 Bst. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren, was zur Folge hat, dass ausländische Versicherungszeiten für die Berechnung der Mindestversicherungsdauer von 20 Jahren nicht anzurechnen sind.»